No legal aid for application filed after instance ended

BFH X S 14/15 (PKH)Bfh / Division 1011 de jun. de 2015Dismissed

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Resumo

The applicant sought legal aid before the BFH for a non-admission complaint proceeding that had already ended with a remittal order in 2013. The court held that legal aid is granted separately for each instance and cannot be awarded retroactively once the relevant instance has ended. The application could also not be interpreted as referring to the still pending second round before the tax court, because its wording and references clearly pointed only to the concluded complaint proceedings. The application was therefore denied; no court fees were charged and no opponent costs were reimbursed.

Regest

§ 142 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert und grundsätzlich nur für die Zukunft; nach Abschluss der Instanz eingereichter Antrag grundsätzlich unzulässig für rückwirkende Bewilligung. Ein erst nach Beendigung des Rechtszugs gestellter PKH-Antrag vermag eine Bewilligung für die abgeschlossene Instanz nicht mehr zu tragen; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zuvor erfolgreich war und zur Zurückverweisung führte. Eine Umdeutung des von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags ist ausgeschlossen, wenn Wortlaut und eindeutige Bezugnahme ausschließlich auf das erledigte Verfahren verweisen (consid. 2-5).

Texto completo

BFH — X S 14/15 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-11

Aktenzeichen: X S 14/15 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 117 ZPO, § 119 ZPO, § 142 FGO, § 3 Abs 2 GKG

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag

Leitsatz

NV: Auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH Erfolg hatte und zur Zurückverweisung der Sache an das FG geführt hat, kann auf einen erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellten PKH-Antrag keine PKH für die abgeschlossene Rechtsmittelinstanz mehr gewährt werden .

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 I. Der erkennende Senat hat auf die am 15. Februar 2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 20. November 2013 ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das FG zurückverwiesen. Dort ist sie im zweiten Rechtsgang noch anhängig. Am 22. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) "wegen Nichtzulassung der Revision" unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Entscheidungsgründe

2 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg, weil das gerichtliche Verfahren in der Instanz, auf die der Antrag sich bezieht, im Zeitpunkt seines Eingangs bereits abgeschlossen war.

3 Die Bewilligung von PKH erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Deshalb kann auf einen nach Beendigung der Instanz eingereichten Antrag PKH nicht mehr bewilligt werden. Der Abschluss der Instanz steht der PKH-Bewilligung nur dann nicht entgegen, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden war, das Gericht darüber aber nicht entschieden hat (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1.b; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 117 Rz 2b).

4 Nach diesen Grundsätzen scheidet eine rückwirkende PKH-Bewilligung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend aus, weil der PKH-Antrag erstmals lange nach Abschluss des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.

5 Der PKH-Antrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf das noch anhängige Klageverfahren im zweiten Rechtszug bezieht. Einer solchen Auslegung des von einem Prozessbevollmächtigten gestellten Antrags steht sein klarer Wortlaut sowie die Bezugnahme (ausschließlich) auf das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung entgegen.

6 Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Palavras-chave

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