Binding effect of factual agreement blocks amendment request

BFH IX B 97/14Bfh / Division 96 de fev. de 2015Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the claimant’s non-admission complaint against the Munich Fiscal Court. In a hearing, the parties had reached a factual agreement intended to end the entire tax dispute for 2003-2007, with amendments only for 2003-2004 and no changes for 2005-2007. The court held that the claimant was bound by that agreement under good faith and could not later seek amendments for the excluded years. Therefore, the complaint failed regardless of any issue about the formal timeliness of the amendment request. The claimant was ordered to pay the costs of the complaint proceedings.

Sumário Omnilex

§ 126 Abs. 4 FGO; binding effect of a factual agreement concluded to terminate the entire dispute: if the parties, in court, agree to end the proceedings and the agreement expressly or by interpretation excludes amendment of assessments for certain years, a subsequent amendment request concerning those years is barred on the merits. The agreement is binding under good faith and, as a procedural declaration, is not freely revocable (consid. 3). In such a case, the court need not decide whether the amendment request was filed in time or whether the tax authority rejected it for formal reasons, because the claim fails substantively (consid. 4).

Texto completo

BFH — IX B 97/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-06

Aktenzeichen: IX B 97/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 126 Abs 4 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 10. Juli 2014, Az: 15 K 720/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Leitsatz

  1. NV: Hat der Kläger zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits einer tatsächlichen Verständigung mit der Maßgabe zugestimmt, dass Änderungsbescheide nur für zwei Streitjahre ergehen sollen, so kann ein Änderungsantrag für Streitjahre, für die nach der tatsächlichen Verständigung eine Änderung ausgeschlossen war, keinen Erfolg haben .

  2. NV: Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Antrag auf Änderung noch rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft gestellt hat, weil seine Erledigungserklärung für alle Streitjahre erst wirksam werden sollte, wenn die Steuerbescheide gemäß der tatsächlichen Verständigung geändert waren .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Juli 2014 15 K 720/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und ob sie vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO) mit der Folge, dass auch die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2012 I B 48/12, BFH/NV 2013, 742).

2 Das FG hat ausgeführt, die Beteiligten hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 den Rechtsstreit (15 K 2266/09 wegen Einkommensteuer 2003 bis 2007) übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärungen hätten die Rechtshängigkeit insgesamt sofort beendet, obwohl der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sich in demselben Termin verpflichtet hatte, die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 zu ändern. Zwar habe der Kläger noch vor Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 erneut die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 beantragt. Diese seien jedoch bereits bestandskräftig gewesen. Dem hält der Kläger entgegen, die Erledigungserklärungen hätten unter der aufschiebenden Bedingung der Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 gestanden, so dass sein Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 noch hätte berücksichtigt werden müssen.

3 Der Kläger übersieht, dass er im Termin am 29. Oktober 2010 einer tatsächlichen Verständigung zugestimmt hat, die der Erledigung des gesamten Rechtsstreits dienen sollte. Das ergibt die Auslegung der im Sitzungsprotokoll dokumentierten tatsächlichen Verständigung. Die Einigung schließt dabei nicht nur die Streitjahre 2003 und 2004 ein, für die das FA eine Änderung der Einkommensteuerbescheide zugesagt hatte, sondern auch die Streitjahre 2005 bis 2007 mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen der ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen in diesen Jahren ausgeschlossen ist. An diese tatsächliche Verständigung ist der Kläger nach Treu und Glauben gebunden. Als Prozesserklärung kann er sie auch nicht frei widerrufen. Mit seinem Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 wollte der Kläger diese Bindung unterlaufen. Daran ist er jedoch festzuhalten.

4 Auf die Frage, ob das FA seinen Änderungsantrag zu Recht schon aus formalen Gründen abgelehnt hat, kommt es danach nicht an, denn der Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die in den Jahren 2005 bis 2007 nicht berücksichtigten Fahrtkosten den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen waren, kann nicht mehr geklärt werden, denn sie ist Gegenstand der tatsächlichen Verständigung, an die der Kläger gebunden ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

tax assessmentfactual agreementprocedural declarationbinding effectgood faithamendment requestcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the non-admission complaint succeeds despite the lower court's finding that the factual agreement barred amendment of the 2005-2007 assessments.

Decisão extraída

The complaint was unfounded because the claimant was bound by the factual agreement, which excluded any change for 2005-2007.

Fundamentação extraída

The court interpreted the settlement recorded in the hearing transcript as resolving the entire dispute. It bound the claimant under good faith and could not be freely revoked as a procedural declaration. The later amendment request for 2005-2007 would undermine that agreement.

Questão jurídica principal

Whether the timeliness of the amendment request mattered after the factual agreement.

Decisão extraída

It did not matter, because the request could not succeed on the merits once the claimant had agreed to the settlement excluding those years.

Fundamentação extraída

The claimant's declaration of mootness was intended to take effect only when the assessments were amended in accordance with the settlement; however, the agreement already excluded the disputed years, so the later request could not be considered.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.