No recharacterization of annuities as purchase installments

BFH X B 31/14Bfh / Division 108 de out. de 2014Dismissed

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The Federal Fiscal Court held the taxpayer's complaint inadmissible. The appellant sought leave to appeal against a Hessian Fiscal Court judgment that treated monthly lifelong payments from the sale of condominiums as taxable annuities under the income tax rules. The BFH found that neither the asserted fundamental importance nor the alleged procedural defect had been properly substantiated under the FGO. In particular, the complaint failed to identify a genuinely disputed legal question, and the alleged failure to take evidence was not pleaded with the required precision. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 135 Abs. 2 FGO; admissibility requirements for non-admission complaints and limits of factual recharacterization of annuity payments. The substantiation of fundamental importance requires designation of concrete legal questions and a reasoned showing of their need for clarification, dispute, and relevance beyond the individual case. A procedural complaint based on omitted evidence requires precise identification of the record locations where the evidence motion was made. For income tax purposes, taxation follows the objectively realized transaction; a mere declaration of intent by the parties cannot displace the legal characterization of lifelong payments as taxable annuities.

Texto completo

BFH — X B 31/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-08

Aktenzeichen: X B 31/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, EStG VZ 2010, § 76 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Februar 2014, Az: 2 K 2125/13, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Keine Umdeutung von Leibrenten in Kaufpreisraten allein aufgrund einer entsprechenden Willensbekundung der Vertragsparteien - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Leitsatz

  1. NV: Eine Besteuerung, die sich aus dem objektiv verwirklichten Lebenssachverhalt ergibt, kann nicht durch eine bloße Willensäußerung des Steuerpflichtigen und seines Vertragspartners umgangen werden.

  2. NV: Daher können in einem Kaufvertrag vereinbarte und als "Rente" bezeichnete monatliche lebenslange Zahlungen, die einkommensteuerrechtlich als steuerbare Leibrente zu beurteilen sind, nicht allein deshalb als nichtsteuerbare Kaufpreisraten angesehen werden, weil die Parteien behaupten, einen entsprechenden Willen gehabt zu haben.

  3. NV: Die formgerechte Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es einen Beweisantrag übergangen habe, setzt u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll) angibt, in denen die Beweismittel benannt worden sind.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2010 als Rechtsanwalt und Notar tätig. Er erhielt zudem monatliche Zahlungen aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen. In den jeweiligen Kaufverträgen heißt es, die Erwerber seien verpflichtet, auf Dauer des Lebens des Verkäufers eine monatliche Rente in bestimmter Höhe zu zahlen. Es war ausdrücklich vertraglich bestimmt, dass die Renten den Lebensunterhalt des Klägers teilweise sicherstellen sollten; im Hinblick darauf wurden Wertsicherungsklauseln vereinbart.

2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Renten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 mit ihrem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes). Im Einspruchs- und Klageverfahren brachte der Kläger vor, es handele sich nicht um Rentenzahlungen, sondern jedenfalls bis zum Ablauf seiner statistischen Lebenserwartung um nicht steuerbare Kaufpreisraten. Allenfalls danach könne eine Besteuerung übersteigender Beträge als Leibrente einsetzen.

3 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Bezüge erfüllten alle Merkmale des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten steuerrechtlichen Begriffs der Leibrente. Sie seien gleichmäßig und würden auf die Lebenszeit des Klägers gezahlt. Da der Kläger als Notar in Bezug auf Vertragsformulierungen fachkundig sei, sei eine "Umqualifizierung" ausgeschlossen.

4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels.

5 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

7 Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.

8 1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

9 a) Die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.1.b aa, beide m.w.N.).

10 b) Daran fehlt es. Der Kläger formuliert lediglich die Rechtsfrage, ob die Zahlungen der Wohnungskäufer als Kaufpreisraten oder als Rentenzahlungen anzusehen seien. Er äußert sich jedoch nicht dazu, ob die vom FG --im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- gefundene Antwort auf diese Frage von anderer Seite in Zweifel gezogen wird.

11 2. Auch ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt worden.

12 Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. voraus, dass der Kläger die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll) angibt, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II.2.a, m.w.N.).

13 Schon an diesem Erfordernis fehlt es. Der Kläger behauptet lediglich, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf die Zeugen hingewiesen zu haben. Im entsprechenden Verhandlungsprotokoll findet sich ein solcher Hinweis jedoch nicht.

14 Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugen hätten bekundet, dass es sich nach dem Willen der Kaufvertragsparteien eindeutig um Kaufpreisraten habe handeln sollen, wäre ein solcher Wille für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Zahlungen ohnehin unerheblich. Denn eine Besteuerung, die sich aus dem objektiv verwirklichten Lebenssachverhalt ergibt, kann nicht durch eine bloße Willensäußerung des Steuerpflichtigen und seines Vertragspartners umgangen werden (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.2.c).

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

16 4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appeal should be admitted for fundamental importance

Decisão extraída

The appellant did not sufficiently identify a concrete legal question or show its need for clarification beyond the case.

Fundamentação extraída

A proper statement of fundamental importance requires concrete legal questions and a substantiated showing of dispute and relevance; the complaint only framed the payments as purchase installments or annuities without showing controversy over the FG's answer.

Questão jurídica principal

Whether a procedural defect based on failure to take evidence was sufficiently substantiated

Decisão extraída

The alleged breach of the duty to investigate was not properly pleaded because the exact places where the evidence request had been made were not identified.

Fundamentação extraída

A valid complaint must specify the precise source in the record or transcript where the evidence offer appears; the appellant merely claimed to have referred to witnesses at the hearing, which was not reflected in the minutes. In any event, the claimed witness statement about the parties' intent would be irrelevant because tax treatment follows the objectively realized facts, not a mere declaration of intent.

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