Draft judgment before hearing is not a procedural defect

BFH VII B 32/14Bfh / Division 720 de ago. de 2014Dismissed

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The Federal Fiscal Court rejected the complaint seeking leave to appeal against a Düsseldorf Fiscal Court judgment concerning import duties on gold brought from Syria. It held that a draft judgment prepared before the hearing, even if the final judgment was sent shortly after the hearing began, does not by itself show a violation of the right to be heard or of the principle of oral proceedings. The plaintiff’s additional explanations about financing the purchase with a loan and the intended return of the gold to Syria also did not establish a ground for admitting revision. Costs were imposed on the plaintiff.

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§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO: Die vor der mündlichen Verhandlung vorgenommene Vorbereitung der Entscheidung, namentlich die Erstellung eines Urteilsentwurfs, stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel und keine Gehörsverletzung dar, sofern die endgültige Überzeugungsbildung erst aufgrund der mündlichen Verhandlung erfolgt und der Entwurf noch korrigierbar bleibt. Auch die zeitnahe Übermittlung des Urteils nach der Verhandlung begründet ohne weitere substantiierte Anhaltspunkte keinen Beweis für eine unzulässige Vorfestlegung. Die bloße Behauptung einer vorab feststehenden Entscheidung genügt nicht; erforderlich wäre die Darlegung eines konkreten Verstoßes gegen die Pflicht zur Berücksichtigung des Vorbringens.

Texto completo

BFH — VII B 32/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-20

Aktenzeichen: VII B 32/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 79 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 24. Februar 2014, Az: 4 K 3403/13 Z,EU, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Anfertigung eines Urteilsentwurfs vor mündlicher Verhandlung kein Verfahrensfehler

Leitsatz

  1. NV: Es ist keine Gehörsverletzung, wenn der Richter bereits vor der mündlichen Verhandlung einen Urteilsentwurf erarbeitet, der als Grundlage der endgültigen Überzeugungsbildung dient und aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung noch geändert werden kann.

  2. NV: Die Übermittlung der endgültigen Entscheidung per Fax bereits eineinhalb Stunden nach Beginn der mündlichen Verhandlung, zu der kein Beteiligter erschienen ist, liefert für sich allein keinen Beweis für das Vorliegen eines Verfahrensmangels.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte in Syrien erworbene Goldbarren mit einem Wert von … € und dort erworbenen Goldschmuck mit einem Wert von … € über den Flughafen X nach Deutschland ein, wobei er die Waren nicht bei der zuständigen Zollstelle anmeldete, sondern den grünen Ausgang benutzte. Infolge der Abwicklung eines Einbruchsdiebstahls erfuhr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) von den Einfuhren und setzte aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex i.V.m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes für das nach Deutschland eingeführte Gold die dafür geschuldeten Einfuhrabgaben fest.

2 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die eingeführten Gegenstände aus Gold hätten den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden festgelegten Schwellenwert von 430 € überstiegen. Darüber hinaus habe es sich bei dem Goldschmuck nicht um einfuhrabgabenfreies Heiratsgut gehandelt.

3 Zur mündlichen Verhandlung ist weder der Kläger noch dessen Prozessvertreter und auch kein Vertreter des HZA erschienen. Es erging der Beschluss, dass die Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Das Urteil wurde noch am Tag der mündlichen Verhandlung dem Prozessvertreter des Klägers per Fax übermittelt, wobei zwischen der Eröffnung der mündlichen Verhandlung und dem Empfang des Faxes weniger als zwei Stunden lagen.

4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Umstand, dass die Entscheidung des FG bereits anderthalb Stunden nach Beginn der mündlichen Verhandlung übermittelt worden sei, belege, dass das Urteil zu Beginn der mündlichen Verhandlung bereits vorgelegen habe. Dies stelle eine Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes und eine Gehörsverletzung und damit einen absoluten Revisionsgrund dar. Im Übrigen handele es sich bei den Geldern, die der Kläger zum Kauf des Goldes in Syrien verwendet habe, um Beträge aus einem in Deutschland aufgenommenen Darlehen. Nach Beendigung des in Syrien herrschenden Kriegszustandes hätte das Gold dorthin wieder zurückgebracht werden sollen.

Entscheidungsgründe

5 II. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel jedenfalls nicht vor, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

6 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Übermittlung des Urteils ca. eineinhalb Stunden nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung kein Verfahrensverstoß. Selbst wenn die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers zuträfe, zumindest ein Urteilsentwurf habe zu Beginn der mündlichen Verhandlung bereits vorgelegen, wäre dies ein rechtlich nicht zu beanstandendes Verfahren der Terminsvorbereitung und Urteilsfindung. Es entspricht allgemeiner Übung, dass sich der Richter vor der mündlichen Verhandlung umfassend den gesamten Sach- und Streitstand erarbeitet und sich so in die Lage versetzt, dem gesetzlichen Gebot zu entsprechen, einen Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. dazu näher: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 79 Rz 1). Dass dieses Vorgehen vielfach in einen Urteilsentwurf mündet, ist nicht nur ein Gebot rationeller Arbeitsweise, weil damit zugleich die Basis für die spätere Urteilsbegründung erarbeitet wird, es dient auch der Selbstkontrolle, weil auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit einzelner Punkte und die Entscheidungsreife des Falls besonders deutlich werden. Schließlich dient dieses Verfahren typischerweise nur einer vorläufigen Standortbestimmung, die sich infolge anderer oder besserer späterer Erkenntnisse bei der endgültigen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) als korrekturbedürftig erweisen kann (vgl. im Übrigen auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1959 1 BvR 53/56, BVerfGE 9, 213, 215), so dass in dieser Vorgehensweise keine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör gesehen werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2006 X B 4/06, BFH/NV 2006, 1867). Sie zeigt vielmehr, dass das FG das Vorbringen der Beteiligten bis zur mündlichen Verhandlung sorgfältig zur Kenntnis genommen und verarbeitet hat (ausführlich BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 55/94, BFHE 177, 344, BStBl II 1995, 604).

7 2. Den übrigen Ausführungen des Klägers --insbesondere hinsichtlich des aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung des Goldkaufs und des beabsichtigten Rücktransports des Goldes nach Syrien-- sind Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht zu entnehmen.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether drafting a judgment before the oral hearing constitutes a procedural defect or denial of the right to be heard.

Decisão extraída

No. Preparing a draft judgment in advance is compatible with proper case management and does not, by itself, show a hearing violation.

Fundamentação extraída

A judge may prepare by studying the file before the hearing; a draft may serve as a preliminary position and can be changed after the hearing. This is part of efficient adjudication and self-control, and it does not show that the parties' submissions were ignored.

Questão jurídica principal

Whether the fax transmission of the final judgment about one and a half hours after the hearing proves a procedural defect.

Decisão extraída

No. The timing alone does not prove that the decision was already fixed in a way violating procedure.

Fundamentação extraída

The short interval, without further substantiation, is insufficient to establish a procedural error.

Questão jurídica principal

Whether the remaining arguments justified leave to appeal.

Decisão extraída

No. The further submissions did not disclose any ground for admission of the revision.

Fundamentação extraída

The plaintiff's statements about loan financing and intended re-export did not identify a cognizable ground under the revision-admission standard.

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