PKH for non-admission complaint requires need-caused missed deadline

BFH VII S 32/13 (PKH)Bfh / Division 78 de mai. de 2014Dismissed

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The Federal Finance Court rejected the applicant's request for legal aid for a non-admission complaint in a VAT case. Although a PKH application is admissible without mandatory representation, legal aid requires a remedy with sufficient prospects of success. The complaint was already inadmissible because it had not been substantiated in time. The Court further held that reinstatement of the missed substantiation deadline is possible only if the delay was caused by lack of means and counsel had clearly limited the mandate to filing the complaint alone; neither condition was shown.

Sumário Omnilex

§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO, § 56 FGO, § 116 Abs. 3 S. 1 FGO; Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Ist die Beschwerde wegen verspäteter Begründung unzulässig, fehlt es regelmäßig an dieser Voraussetzung. Eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist kommt wegen Mittellosigkeit nur in Betracht, wenn die Fristversäumung kausal auf der Bedürftigkeit beruht. Dafür genügt es nicht, dass ein Bevollmächtigter lediglich die Einlegung des Rechtsmittels vornimmt; er muss gegenüber dem Gericht klarstellen, dass seine Vertretung auf die Einlegung beschränkt ist. Andernfalls ist die Begründungsfrist einzuhalten (consid. 6-8).

Texto completo

BFH — VII S 32/13 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-08

Aktenzeichen: VII S 32/13 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 142 Abs 1 FGO

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Stellung eines PKH-Antrags

Leitsatz

NV: Ein PKH-Antrag kann nur dann zu einer Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO führen, wenn die Fristversäumung auf die Bedürftigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Legt ein Bevollmächtigter eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, muss er deshalb zum Ausdruck bringen, dass seine Vertretung auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt ist.

Tatbestand

1 I. Der Abrechnungsbescheid vom 2. März 2007 zur Umsatzsteuer 2000 betraf die Verrechnung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 789,95 €. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen das am 8. Juli 2013 zugestellte Urteil legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 7. August 2013 Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen VII B 150/13) ein. Eine Begründung der Beschwerde fehlt bis heute.

2 Der Antragsteller beantragt mit einem gesonderten, von ihm am 7. August 2013 persönlich eingereichten Schreiben, ihm für die Nichtzulassungsbeschwerde VII B 150/13 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Entscheidungsgründe

3 II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

4 Zwar ist der Antrag zulässig, da aus § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang für einen PKH-Antrag folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624). Die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen aber nicht vor.

5 Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die durch den Bevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde VII B 150/13 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden ist.

7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt nach dem Abschluss des PKH-Verfahrens auch keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist gemäß § 56 FGO in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung, wenn der Antragsteller noch innerhalb der Begründungsfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. April 2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112, m.w.N.). Die Fristversäumung muss dann allerdings auf die Bedürftigkeit des Klägers zurückzuführen sein (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010 1 BvR 290/10, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2567). Eine solche Kausalität ist im Streitfall nicht erkennbar, da der Bevollmächtigte im Verfahren VII B 150/13 keinerlei Hinweise gegeben hat, dass er nur dann zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereit ist, wenn PKH bewilligt wird. Legt ein Bevollmächtigter ein Rechtsmittel ein, muss er zur Vermeidung eines dem Rechtsmittelführer zuzurechnenden Verschuldens gegenüber dem Gericht zum Ausdruck bringen, dass seine Vertretung auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt ist; anderenfalls muss er die gesetzliche Begründungsfrist beachten und einhalten (vgl. Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 22. September 2003 B 9 VG 18/03 B; vom 28. Februar 2008 B 14 AS 182/07 B). Der vom Antragsteller im letzten Absatz seines PKH-Antrags gegebene Hinweis, die Nichtzulassungsbeschwerde "nach Bewilligung der PKH innerhalb der gewährten Wiedereinsetzungsfrist" zu begründen, reicht hierfür nicht. Diese persönliche Erklärung kann im Beschwerdeverfahren schon wegen des dort geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) keine Rechtswirkungen entfalten. Im Übrigen ist aus der vom Antragsteller gewählten Formulierung nicht erkennbar, ob bzw. inwiefern das dem Bevollmächtigten erteilte Mandat beschränkt war.

8 Darüber hinaus lässt sich der Begründung des PKH-Antrags nichts entnehmen, was sich als --wenn auch nur laienhafte-- Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ansehen ließe, der im Fall einer späteren Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine vertretungsberechtigte Person zu einem Erfolg der Beschwerde führen könnte.

Palavras-chave

legal aidreinstatementnon-admission complaintappeal deadlinerepresentation mandatetax procedure

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Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted for the non-admission complaint

Decisão extraída

No; the complaint had no sufficient prospect of success because it was inadmissible for lack of timely reasons.

Fundamentação extraída

Under § 142 FGO in conjunction with § 114 ZPO, legal aid requires a sufficiently promising intended remedy. Since the complaint was already time-barred as to reasons, that requirement was absent.

Questão jurídica principal

Whether the expired period for reasons was to be restored because of pending legal-aid proceedings

Decisão extraída

No; restoration is available only if the missed deadline was caused by the party's inability to finance the proceedings.

Fundamentação extraída

A pending PKH request can justify restoration only where the missed time limit is causally attributable to the applicant's indigence. That causal link was not shown because the attorney did not make clear that he would act only after PKH was granted.

Questão jurídica principal

Whether the applicant's own note about later filing after PKH could replace counsel's limitation of mandate

Decisão extraída

No; the applicant's personal statement had no legal effect in the complaint proceedings and did not show a restricted mandate.

Fundamentação extraída

Because representation in the complaint proceedings is mandatory, only counsel's clear limitation of representation matters; the applicant's wording did not establish such a restriction.

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