No objection against cost allocation; party status under unauthorized representation

BFH X E 10/13Bfh / Division 105 de dez. de 2013Dismissed

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The BFH treated the claimant's letter as a reminder against the court-fee assessment after dismissal of her non-admission complaint. It held that she was correctly listed as a joint debtor because the complaint had also been filed in her name, even assuming unauthorized representation. The reminder could not be used to attack the underlying cost order or to demand allocation according to tax apportionment notices, because the cost officer and the court are bound by the judicial cost decision. The fee calculation itself was also unobjectionable. The reminder was therefore dismissed; reminder proceedings are fee-free and costs are not reimbursed.

Sumário Omnilex

§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 31 Abs. 1 GKG; Einwendungen gegen die Kostenrechnung erfassen den Kostenansatz und die Streitwertbemessung sowie die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung, nicht aber die gerichtliche Kostenlastentscheidung selbst. Kostenbeamter und Erinnerungsgericht sind an die im Ausgangsverfahren getroffene Kostenentscheidung gebunden; eine Umverteilung der Kosten nach außerprozessualen Aufteilungsbescheiden scheidet aus. Wird ein Rechtsmittel namens einer Partei eingelegt, so wird diese Beteiligte und damit Kostenschuldnerin, auch wenn der Vertreter vollmachtlos gehandelt haben sollte. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Texto completo

BFH — X E 10/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-05

Aktenzeichen: X E 10/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 149 FGO, § 143 FGO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem Vertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Leitsatz

NV: Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind .

Tatbestand

1 I. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) und ihres Ehemanns gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg 6 K 1729/2009 durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 X B 147/11 (BFH/NV 2013, 1440) als unbegründet zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten bei einem Streitwert von … € mit … € an.

2 Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2013 macht die Erinnerungsführerin geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Die rückständigen Steuern beträfen allein ihren Ehemann. Dies sei auch das Ergebnis der vom Finanzamt erlassenen Aufteilungsbescheide.

Entscheidungsgründe

3 II. Der Senat wertet das Schreiben vom 13. Oktober 2013 als Erinnerung, die beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087). Die Erinnerung ist unbegründet.

4 1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Mit der Erinnerung kann aber auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, und vom 16. Mai 2013 X E 2/13, nicht veröffentlicht --n.v.--).

5 a) Die im Streitfall ergangene Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Die Erinnerungsführerin ist auch zu Recht als Gesamtschuldnerin (§ 31 Abs. 1 GKG) dort genannt worden.

6 aa) Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldnerin, weil auch für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2011, in dem die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur als Bevollmächtigte für den Ehemann der Erinnerungsführerin, sondern ausdrücklich auch für diese Beschwerde eingelegt haben. Entsprechend hat der BFH das Rubrum der Entscheidung in dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gefasst. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als vollmachtslose Vertreter aufgetreten wären, wäre Beteiligter derjenige, für den der (angebliche) Bevollmächtigte zu handeln vorgibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VII E 2/05, 3/05, BFH/NV 2005, 1598). Damit ist die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden.

7 bb) Soweit sich die Erinnerungsführerin dagegen wenden sollte, dass ihr und nicht den --aus ihrer Sicht-- vollmachtslos handelnden Prozessbevollmächtigten die Kosten durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1440 auferlegt worden sind, kann sie im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben. Diese Einwendung könnte auf die Erinnerung hin nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2008 X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693, m.w.N.).

8 cc) Mit der Erinnerung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Gerichtskosten seien entsprechend der ergangenen Aufteilungsbescheide zu verteilen. Der Senat hat der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig, da diese Einwendungen ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 X E 2/13, n.v.).

9 b) Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin nicht erhoben.

10 2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Palavras-chave

court costsjoint liabilityunauthorized representationremedy against cost assessmentbinding effectcost allocation

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Questão jurídica principal

Whether the cost assessment can be challenged by reminder on the ground that the claimant was not liable for the procedural costs.

Decisão extraída

The reminder may challenge the cost assessment, but not the underlying cost allocation order; the claimant remained a joint debtor under § 31(1) GKG.

Fundamentação extraída

The cost assessment correctly treated her as a joint debtor because the non-admission complaint had also been filed in her name. Even if counsel had acted without authority, the purported principal is the party for whom the representative purported to act.

Questão jurídica principal

Whether the costs had to be apportioned according to tax allocation notices rather than the court's cost order.

Decisão extraída

No; the court and the cost officer are bound by the judicial cost allocation and cannot reallocate costs in reminder proceedings.

Fundamentação extraída

The BFH had expressly ordered the claimant and her husband to bear the costs of the complaint proceedings, and that allocation cannot be attacked via reminder because such objections do not derive from cost law.

Questão jurídica principal

Whether the amount and basis of the court-fee assessment were unlawful.

Decisão extraída

The fee calculation was lawful in amount and basis, and no specific objections were raised against it.

Fundamentação extraída

The assessment complied with the applicable law, and the claimant did not contest the calculation itself.

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