Failure to consider entire record; missing rental intention after vacancy

BFH IX B 1/13Bfh / Division 919 de jun. de 2013Annulled

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Resumo Omnilex

The Federal Fiscal Court upheld the taxpayer's procedural complaint and set aside the Fiscal Court of Nuremberg's judgment. It held that the lower court had not considered the entire record because it failed to pursue the separately required objective assessment of the restaurant building and the parking lot. For the retrial, the court noted that with a property already vacant for seven years at acquisition, the key question is whether an intent to rent was newly and objectively formed at or after acquisition, not when an existing rental intention was abandoned.

Sumário Omnilex

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Anforderungen an die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und an die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand. Das Gericht verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es nach Aktenlage feststehende Tatsachen oder sonst wesentliche Teile des Prozessstoffs bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt lässt. Bei objektbezogener Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht sind selbständig zu beurteilende Wirtschaftsgüter gesondert zu würdigen. Stand das Objekt beim Erwerb bereits seit Jahren leer, ist nicht auf die Aufgabe einer früheren Vermietungsabsicht abzustellen, sondern darauf, ob eine auf Vermietung gerichtete Entscheidung erst bei oder nach dem Erwerb endgültig gefasst und erkennbar aufgenommen wurde (vgl. consid. 3, 4 und 7).

Texto completo

BFH — IX B 1/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-19

Aktenzeichen: IX B 1/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, EStG VZ 2005

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 24. Juli 2012, Az: 1 K 1224/10, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Gesamtergebnis des Verfahrens; nach Leerstand fehlende Vermietungsabsicht

Leitsatz

  1. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind.

  2. NV: Auf die Frage, wann eine vorhandene Vermietungsabsicht aufgegeben wurde, kommt es nicht an, wenn --wie vorliegend-- das Objekt im Zeitpunkt des Erwerbs schon sieben Jahre leer gestanden hatte. Vielmehr ist dann entscheidend, ob bei oder im Anschluss an den Erwerb der Entschluss zur Vermietung überhaupt erst endgültig gefasst, also erkennbar aufgenommen wurde.

Gründe

1 Die Beschwerde ist (im Ergebnis) begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichts-ordnung --FGO--). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) konkludent geltend gemachte Verfahrensmangel der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

2 1. Das FG hat seine Überzeugung nicht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, also nicht den gesamten konkretisierten Prozessstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

3 a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Vorschrift gebietet aber nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Allerdings ist § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005; vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234, m.w.N.).

4 b) Das ist unter Berücksichtigung des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245; vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, unter 2.c) im Streitfall nicht geschehen. Denn das FG geht offensichtlich (Urteil S. 9 unter 2.2.) und zutreffend davon aus, dass die Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen zu prüfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370; vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776), im Streitfall das Gaststättengebäude und der auf demselben Grundstück befindliche Parkplatz also gesondert zu beurteilen seien. Diesen auf entsprechenden Feststellungen basierenden Ansatz verfolgt das FG indes nicht weiter. Diese (u.U. tatsächlichen und rechtlichen) Weiterungen sind nachzuholen; ggf. wird insoweit auch eine weitere Sachaufklärung erforderlich sein.

5 2. Der erkennende Senat hält es daher für sachgerecht, das FG-Urteil ohne weitere sachliche Überprüfung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

6 Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

7 a) Auf die Frage, wann eine vorhandene Vermietungsabsicht auf-gegeben wurde, kommt es nicht an, wenn --wie vorliegend-- das streitige, denkmalgeschützte Objekt im Zeitpunkt des Erwerbs schon sieben Jahre leer gestanden hatte. Vielmehr ist dann entscheidend, ob bei oder im Anschluss an den Erwerb der Entschluss zur Einkünfteerzielung (Vermietung) überhaupt erst endgültig gefasst, also erkennbar aufgenommen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, unter II.2.b). Einen solchen Entschluss hat das FG bei der Klägerin, die insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) trifft, nicht feststellen können. Zudem räumt die Klägerin für das Gaststätten-Objekt selbst ein, dass eine "tatsächliche Unmöglichkeit der Vermietung (mangels Nachfrage und Benutzbarkeit) sowie eine "Unwirtschaftlichkeit der Sanierung" vorgelegen haben. Entsprechend stellt sich auch im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 14. September 1999 IX R 59/96 (BFHE 189, 428, BStBl II 2000, 67: zur vorhandenen Vermietungsabsicht bei vorbehaltener Veräußerung) die Frage der Marktgängigkeit nicht. Die Erwägungen des FG zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht nach Maßgabe der Berücksichtigung der Gesamtumstände hinsichtlich des Gaststättengebäudes wären danach ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

8 b) Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 3.).

Palavras-chave

procedural defectentire recordincome-producing intentionrental intentionvacancyremandobjective assessmentburden of proof

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Fiscal Court violated § 96(1) sentence 1 FGO by failing to consider the entire record.

Decisão extraída

Yes. The court did not base its conviction on the entire procedural record and left out decisive factual and legal aspects.

Fundamentação extraída

A court must consider the file contents and parties' submissions fully; omission of a clearly established fact or other parts of the record breaches § 96(1) sentence 1 FGO. Here, the objective approach to income-producing intention required separate assessment of the restaurant building and the parking lot, but the Fiscal Court did not pursue this analysis.

Questão jurídica principal

Whether the judgment had to be set aside and remanded under § 116(6) FGO.

Decisão extraída

Yes. Because the procedural defect could have affected the decision, the judgment was annulled and the case remanded to the Fiscal Court for a new hearing and decision.

Fundamentação extraída

Given the identified procedural defect, the Federal Fiscal Court found it appropriate to annul the lower judgment without further substantive review and return the case for additional fact-finding and legal assessment.

Questão jurídica principal

What matters determine rental intention when the property had already stood vacant for seven years at acquisition.

Decisão extraída

The decisive question is whether an intention to rent was newly and objectively formed at or after acquisition; the prior abandonment of a rental intention is not the focus in such a case.

Fundamentação extraída

Where the property was already vacant for seven years at purchase, the issue is not when an existing rental intention was given up, but whether the taxpayer clearly commenced the decision to generate income through letting. The taxpayer bore the burden of proof and the court could not establish such a decision.

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