Mailbox presumption rebutted by proof of later mailing

BFH IX B 28/13Bfh / Division 915 de jul. de 2013Remanded

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Resumo

The Federal Fiscal Court held that the tax court had wrongly dismissed the action as out of time. Because the tax administration used a private franking service and the plaintiffs proved that the objection decision was not mailed on the date noted in the tax office file but only on the following Monday, the statutory presumption of receipt under § 122(2) No. 1 AO was rebutted. The complaint was therefore well-founded; the judgment was set aside and the case remitted to the tax court for a new decision, with costs to be decided there.

Regest

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; proof of later dispatch by a private franking service rebuts the presumption of receipt if the alleged date of posting would make same-day access impossible. A procedural dismissal for allegedly missed time limits constitutes a defect under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO when the court, because of an erroneous application of the mailbox presumption, declines to rule on the merits. In such a case, the Federal Fiscal Court may set aside the judgment and remit the matter under § 116 Abs. 6 FGO; the costs decision follows § 143 Abs. 2 FGO.

Texto completo

BFH — IX B 28/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-15

Aktenzeichen: IX B 28/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20. Dezember 2012, Az: 4 K 1202/12, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Frankierservices - Zurückverweisung nach zu Unrecht als unzulässig abgewiesener Klage

Leitsatz

NV: Bedient sich die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen eines privaten Frankierservices und weist der Steuerpflichtige nach, dass die für die Übermittlung mit einfacher Briefpost bestimmte Sendung nicht an dem in den Akten des FA als Tag der "Aufgabe zur Post" vermerkten Zeitpunkt (einem Freitag), sondern am ersten Werktag der Folgewoche (einem Montag) von dem Frankierservice frankiert und sodann verschickt wurde, gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als widerlegt, weil ein (vermuteter) Zugang am gleichen Tag --dem Montag-- schlechthin nicht möglich ist.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 1. Weist das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor (BFH-Beschluss vom 1. März 2013 IX B 144/12, BFH/NV 2013, 952; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 234, jeweils m.w.N.). Ein solcher Mangel liegt insbesondere vor, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).

3 2. Im Streitfall hat das FG die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

4 Mit der Behauptung, die Klagefrist sei bei Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen und das FG habe in diesem Zusammenhang § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) unrichtig angewandt, da die Einspruchsentscheidung nicht, wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) behauptet, am 13. Januar 2012, sondern erst am 16. Januar 2012 zur Post gegeben worden sei, haben die Kläger einen Verfahrensfehler geltend gemacht und auch hinreichend dargelegt. Bedient sich --wie im Streitfall-- die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen eines privaten Frankierservices und weist der Steuerpflichtige nach, dass die für die Übermittlung mit einfacher Briefpost bestimmte Sendung nicht an dem in den Akten des FA als Tag der "Aufgabe zur Post" vermerkten Zeitpunkt (hier am Freitag, den 13. Januar 2012), sondern am ersten Werktag der Folgewoche (d.h. am Montag, den 16. Januar 2012) von dem Frankierservice frankiert und sodann verschickt wurde, gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als widerlegt, weil ein (vermuteter) Zugang am gleichen Tag --dem 16. Januar 2012-- schlechthin nicht möglich ist.

5 3. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen.

Palavras-chave

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