Non-admission complaint dismissed after inadmissible tax action

BFH VII B 226/12Bfh / Division 76 de jun. de 2013Dismissed

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The Federal Fiscal Court dismissed the plaintiff’s complaint against non-admission. The plaintiff had challenged the tax exemptions granted to an intervening settlement company and argued that the exemptions distorted competition and violated its freedom of occupation. The court held that the complaint did not meet the requirements for alleging fundamental importance because the asserted constitutional question would only be reviewable if it were decisive for the FG’s procedural dismissal. The FG had independently and sufficiently based inadmissibility on the plaintiff’s failure to substantiate standing under § 40(2) FGO. Costs were imposed on the plaintiff.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nach Abweisung der Klage als unzulässig. Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig und damit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erheblich, wenn ihre Beantwortung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorinstanz relevant ist, insbesondere dafür, ob anstelle eines Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen. Beruht die Unzulässigkeitsentscheidung selbstständig darauf, dass die Klägerin eine mögliche Verletzung eigener Rechte und damit ihre Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO nicht substantiiert dargelegt hat, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen materiell-rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Frage (vgl. consid. 6).

Texto completo

BFH — VII B 226/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-06

Aktenzeichen: VII B 226/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde nach Abweisung der Klage als unzulässig

Leitsatz

NV: Hat das FG eine Klage als unzulässig abgewiesen, kann eine Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung haben, wenn von ihrer Beantwortung abhängt, ob das FG eine Sachentscheidung hätte treffen müssen anstatt durch Prozessurteil zu entscheiden. Das ist nicht der Fall, wenn das FG die Unzulässigkeit der Klage - unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage - zutreffend damit begründet, der Kläger habe die Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt und damit klagebefugt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO), nicht ausreichend dargelegt.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der Agrarwirtschaftsförderung. Sie ist als anerkanntes Betreuungsunternehmen nach dem Gemeinschaftsagrargesetz im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms tätig. Die Beigeladene ist als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anerkannt und bietet ebenso wie die Klägerin im Bereich der Agrarwirtschaftsförderung umfassende Beratungs- und Betreuungsleistungen hinsichtlich öffentlicher Fördermittel an. Für Siedlungsunternehmen nach dem Reichssiedlungsgesetz bestehen sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer Steuerbefreiungen.

2 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf Auskunft über die Besteuerung der Beigeladenen zu verurteilen und die Rechtswidrigkeit der Nicht-Besteuerung der Beigeladenen festzustellen, als unzulässig verworfen. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, die Klägerin habe konkrete Wettbewerbsnachteile durch etwaige Steuervorteile der Beigeladenen und damit ihre Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt.

3 Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen, weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handele. Die Nichtbesteuerung der Beigeladenen … stelle einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Wettbewerbsfreiheit dar. Von Verfassungs wegen sei eine Einschränkung der Steuerbefreiungen nach dem Reichssiedlungsgesetz geboten, da nur so der bestehende Wettbewerbsvorteil für die Beigeladene, der im Verfahren ausführlich dargelegt worden sei, beseitigt werden könne. Die Frage, ob ein Gesetz hinsichtlich einzelner Auswirkungen verfassungsgemäß einschränkend interpretiert werden müsse, sei zwangsläufig von grundsätzlicher Bedeutung.

4 Das FA und die Beigeladene sind der Auffassung, die Beschwerde genüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

6 Dem Vortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beimisst, ob die Steuerbefreiungsvorschriften für Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes (§ 3 Nr. 17 des Gewerbesteuergesetzes, § 5 Nr. 12 des Körperschaftsteuergesetzes) verfassungsgemäß sind. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt allerdings neben substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer zweifelhaften Rechtsfrage, dass diese im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Jedenfalls an letztgenannter Voraussetzung fehlt es. Denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiungsvorschriften wäre in einem Revisionsverfahren nur dann klärungsfähig, wenn sie entscheidungserheblich dafür ist, ob das FG eine Sachentscheidung hätte treffen müssen anstatt durch Prozessurteil zu entscheiden. Hier hat das FG die Unzulässigkeit der Klage aber --unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiungsnormen-- damit begründet, dass die Klägerin die Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt und damit klagebefugt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO), nicht ausreichend dargelegt hat. Nach den Feststellungen des FG fehlen nachvollziehbare und substantiierte Ausführungen der Klägerin, dass ihr durch die Steuerbefreiung der Beigeladenen Wettbewerbsnachteile entstanden sind, entstehen oder jedenfalls unmittelbar drohen, die als Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit zu werten wären. Der Beschwerde sind insoweit keine Einwände zu entnehmen, die eine andere Beurteilung geböten. Sie verweist lediglich auf ihre "ausführlichen" Darlegungen zur Wettbewerbssituation und beschreibt hypothetische Konstellationen, in denen eine geringere Steuerbelastung günstigere Preise ermöglicht und dazu führt, "dass das Unternehmen im Verhältnis zu Mitkonkurrenten bevorzugt wird". Die schlüssige Behauptung einer (Grundrechts-)Verletzung ist auch diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.

7 Der Senat teilt danach aufgrund der Feststellungen des FG, mit denen es die Klagebefugnis der Klägerin verneint hat, die Auffassung, dass die Klage unzulässig ist. Da die Klägerin andere Zulassungsgründe in Bezug auf die Entscheidung zur Unzulässigkeit der Klage nicht vorgebracht hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen.

Palavras-chave

non-admission complaintstandingprocedural dismissalfundamental importancecompetition disadvantagetax exemptionconstitutional argument

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Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently pleaded a ground of fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO

Decisão extraída

No. The asserted constitutional issue was not shown to be capable of affecting the outcome, because the FG had dismissed the action as inadmissible for lack of substantiated standing.

Fundamentação extraída

A legal question has fundamental importance only if its answer is decisive for whether the FG had to decide on the merits rather than by procedural judgment. That was not the case here.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff adequately substantiated possible violation of its own rights and standing under § 40(2) FGO

Decisão extraída

No. The plaintiff did not sufficiently show concrete or imminent competitive disadvantages caused by the tax exemption of the intervening company.

Fundamentação extraída

The FG's procedural dismissal was independently based on the failure to make a plausible, substantiated showing of infringement of own rights; the complaint did not rebut that finding.

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