Electricity tax privilege for construction installation business

BFH VII R 7/11Bfh / Division 716 de abr. de 2013

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Resumo

A construction-related enterprise sought retroactive permission for tax-privileged electricity withdrawals and challenged the customs office’s refusal. The court held that a retroactive permit is not available because the electricity had already been taken at the regular rate and the permit can no longer be used retrospectively. The claim could, however, be construed as a request for declaratory relief against the refusal decisions. On the merits, the court stated that the relevant classification is the one applicable in the privilege period (WZ 93), that renewal and conversion activities are not merely ancillary to maintenance, and that a manufacturing-industry enterprise is entitled to the privilege for the full electricity volume used for business purposes.

Regest

§ 9 Abs. 3 StromStG, § 15 StromStV; rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Stromentnahme regelmäßig ausgeschlossen, da die Erlaubnis für bereits zum Regelsteuersatz bezogenen und verbrauchten Strom keine Wirkung mehr entfalten kann. Ein auf Rückwirkung gerichtetes Begehren ist unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes als Feststellungsbegehren auf Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide auslegbar (§ 40 Abs. 1 FGO). Maßgeblich ist die Rechtslage im Begünstigungszeitraum; spätere Änderungen der Wirtschaftszweigklassifikation beseitigen einen bereits entstandenen Anspruch auf Steuerbegünstigung nicht rückwirkend. Tätigkeiten der Instandhaltung, Erneuerung, des Umbaus und der Erweiterung können nach ihrem Wertschöpfungsschwerpunkt zur Einordnung als Bauinstallation führen; solche baulichen Maßnahmen sind nicht bloße Neben- oder Hilfstätigkeiten der Instandhaltung.

Texto completo

BFH — VII R 7/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-16

Aktenzeichen: VII R 7/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 3 StromStG vom 23.12.2002, § 2 Nr 3 StromStG vom 23.12.2002, § 2 Nr 5 StromStG, § 15 Abs 1 StromStV, § 15 Abs 2 S 3 Nr 2 StromStV, EWGV 696/93, § 40 Abs 1 FGO

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Stromsteuerrechtliche Begünstigung für das Produzierende Gewerbe - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung - Begünstigung für das Baugewerbe - Umfang der Begünstigung

Leitsatz

  1. NV: Die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil von der Erlaubnis in Bezug auf den bereits zum Regelsteuersatz bezogenen Strom kein Gebrauch mehr gemacht werden kann.

  2. NV: Ein Begehren, mit dem das Hauptzollamt zur rückwirkenden Erteilung einer solchen Erlaubnis verpflichtet werden soll, kann unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Klage nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Antrag auf Erlaubniserteilung ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt wird.

  3. NV: Tritt während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Änderung der Rechtslage ein (im Streitfall die Umstellung der WZ 93 auf die WZ 2003), ist auf die Rechtslage im Begünstigungszeitraum abzustellen (im Streitfall Anwendung der WZ 93), denn Steuerbegünstigungen, auf die ein Rechtsanspruch bestand, können durch in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen in Kraft tretende Gesetzesänderungen nicht rückwirkend beseitigt werden.

  4. NV: Einem Unternehmer, dessen Tätigkeiten nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber darin bestehen, bestimmte Anlagen instand zu halten und im Bedarfsfall baulich zu erneuern, zu verändern oder zu erweitern, steht es frei, den Schwerpunkt dieser Tätigkeiten anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen, um damit eine Einordnung in die Unterklasse 45.34.0 WZ 93 (sonstige Bauinstallation) zu erreichen.

  5. NV: Die Erneuerung, der Umbau oder die Erweiterung von Anlagen stellt gegenüber der Instandhaltung dieser Anlagen keine bloße Nebentätigkeit oder Hilfstätigkeit dar, wobei es unbeachtlich ist, ob die baulichen Maßnahmen am rechtlichen Eigentum des Unternehmens vorgenommen werden.

  6. NV: Ist ein Unternehmen aufgrund des Schwerpunkts seiner Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe zuzurechnen, hat es einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im Hinblick auf die gesamte Strommenge, die zu betrieblichen Zwecken dem Netz entnommen wird.

  7. NV: Der Text der Entscheidung ist zur Abspeicherung in der Datenbank nicht geeignet.

Palavras-chave

electricity taxtax privilegemanufacturing industryconstruction installationretroactive permitdeclaratory reliefclassification