Single-judge case management orders not appealable

BFH X B 43/13Bfh / Division 1014 de mai. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The claimant sought to challenge two procedural decisions of the single judge of the Finanzgericht: the refusal to postpone an oral hearing and the refusal to retransfer the case to the senate. The Bundesfinanzhof held that neither decision was appealable by complaint. The postponement refusal is a procedural order under § 128 Abs. 2 FGO. The refusal to retransfer under § 6 Abs. 3 FGO is also unappealable under § 6 Abs. 4 FGO; the court noted that the lack of retransfer can only matter in revision if it is manifestly unlawful, which was not alleged.

Sumário Omnilex

§ 128 Abs. 2 FGO; § 6 Abs. 3, 4 FGO; Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen und der Nichtübertragung des Rechtsstreits auf den Senat. Prozessleitende Verfügungen, namentlich die Ablehnung einer Terminverlegung, sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Gleiches gilt für den im Rahmen des § 6 Abs. 3 FGO ergehenden Beschluss, von einer Rückübertragung auf den Senat abzusehen; Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 FGO sind nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. Die unterlassene Rückübertragung kann die Revision grundsätzlich nicht tragen; etwas anderes kommt nur bei greifbar gesetzwidriger Ablehnung in Betracht (vgl. consid. 1 f.).

Texto completo

BFH — X B 43/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: X B 43/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 3 FGO, § 6 Abs 4 FGO, § 128 Abs 1 FGO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Entscheidung durch den Einzelrichter

Leitsatz

NV: Die Entscheidung des Einzelrichters des FG, den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurückübertragen, ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Tatbestand

1 I. Durch Schreiben vom 4. März 2013 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), den vom Einzelrichter des Finanzgerichts (FG) auf den 17. April 2013 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zu verlegen. Diesen Antrag lehnte der Einzelrichter des FG durch Verfügung vom 5. März 2013 ab.

2 Hierauf machte der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2013 geltend, die Ablehnung des Verlegungsantrags sei zu Unrecht erfolgt. Es lägen erhebliche Gründe für eine solche Verlegung vor. Auch sei zu berücksichtigen, dass das FG nicht nur das rechtliche Gehör zu wahren und den Sachverhalt zu ermitteln habe, sondern auch das Gebot der Willkürfreiheit und des fairen Verfahrens zu berücksichtigen sei. Angesichts der Gesamtumstände werde eine Entscheidung durch den Senat beantragt.

3 Der Einzelrichter des FG teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 12. März 2013 u.a. mit, dass er für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat nach § 6 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine Veranlassung sehe. Hierauf trug der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2013 vor, sein Schreiben vom 8. März 2013 sei als Beschwerde wegen der Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung anzusehen. Auch werde die ablehnende Entscheidung des FG, "die Rechtssache dem Senat vorzulegen" mit der Beschwerde angefochten.

4 Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerden sind unzulässig. Die angefochtenen Verfügungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

6 1. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierzu rechnet auch die Ablehnung der beantragten Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 169/03, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, und den BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351). Die gegen die ablehnende Verfügung des FG vom 5. März 2013 gerichtete Beschwerde ist daher nicht statthaft.

7 2. Das Begehren des Klägers, die Rechtssache dem Senat des FG vorzulegen, ist als Antrag zu verstehen, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO auf den Senat zurück zu übertragen. Die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO sind Beschlüsse nach Abs. 1 und 3 dieser Vorschrift unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann nach § 6 Abs. 4 Satz 2 FGO die Revision nicht gestützt werden.

8 Ein der Anfechtbarkeit entzogener Beschluss i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht nur ein solcher, durch den eine solche Rückübertragung eines Streitfalls auf den Senat ausgesprochen wird, sondern gleichfalls die im Rahmen von § 6 Abs. 3 FGO getroffene Entscheidung, von einer solchen Rückübertragung abzusehen (vgl. hierzu auch Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz 23, wonach die Revision auf eine unterlassene Rückübertragung nicht gestützt werden kann). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ablehnung der Rückübertragung nicht greifbar gesetzwidrig ist, wofür im Streitfall nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Demgemäß ist auch die gegen die ablehnende Entscheidung des FG vom 12. März 2013 betreffend die Rückübertragung des Rechtsstreits gerichtete Beschwerde nicht statthaft.

Palavras-chave

appeal inadmissibilityprocedural orderhearing postponementsingle judgeretransfer to senate

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the refusal to postpone the oral hearing was appealable by complaint.

Decisão extraída

No; the refusal was a procedural case-management order and therefore not subject to complaint.

Fundamentação extraída

Under § 128 Abs. 2 FGO, procedural orders cannot be challenged by complaint; this includes refusal to grant a postponement.

Questão jurídica principal

Whether the single judge’s refusal to retransfer the case to the senate under § 6 Abs. 3 FGO was appealable by complaint.

Decisão extraída

No; the refusal not to retransfer is likewise not appealable.

Fundamentação extraída

Orders under § 6 Abs. 1 and 3 FGO are unappealable under § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO; the absence of retransfer cannot be the basis for revision either, unless the refusal is manifestly unlawful, which was not shown.

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