SchwarzArbG inspection is not an AO external audit

BFH VII B 41/12Bfh / Division 717 de abr. de 2013Dismissed

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Resumo

The BFH dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that an inspection under § 2(1) SchwarzArbG is not an external tax audit under §§ 193 ff. AO and is not governed by the rules on tax inspections under §§ 210 ff. AO. The inspection is based solely on § 2(1) SchwarzArbG, which does not impose special requirements on the inspection order. An immediate start of the inspection after service of the order is therefore permissible.

Regest

§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG; Abgrenzung zur Außenprüfung und Nachschau nach der AO; eine Prüfung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist keine Außenprüfung i.S.d. §§ 193 ff. AO und auch keine Nachschau nach §§ 210 ff. AO. Die gesetzliche Ermächtigung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG bildet die alleinige Rechtsgrundlage; besondere Anforderungen an Inhalt oder Form der Prüfungsanordnung bestehen nicht. Die unverzügliche Durchführung der Prüfung nach Aushändigung der Anordnung ist unschädlich, da eine Vorankündigung den Ermittlungszweck vereiteln könnte (vgl. Erwägungen zur grundsätzlichen Bedeutung, gestützt auf VII R 41/10).

Texto completo

BFH — VII B 41/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-17

Aktenzeichen: VII B 41/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 SchwarzArbG, §§ 193ff AO, §§ 210ff AO, § 193 AO, § 210 AO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 30. Januar 2012, Az: 4 K 2256/11 Z, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

Leitsatz

  1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.

  2. NV: Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht.

  3. NV: Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFHE 239, 10 geklärt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFHE 239, 10) geklärt. Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Unschädlich ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.

Palavras-chave

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