Costs after partial relief and mootness in child benefit case

BFH III R 5/09Bfh / Divisão 318 de mar. de 2013Modified

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Resumo

The BFH held that a tax-court case becomes moot when the claimant and respondent jointly declare the merits resolved, even if the intervening Federal Ministry of Finance does not join in. Because the family benefits office had granted only partial relief on the child benefit claim, costs had to be allocated under the ordinary cost rules for partial success. The claimant's remaining loss was not negligible, so full cost shifting under § 136(1) sentence 3 FGO was rejected. The earlier FG judgment, including its cost ruling, became moot.

Regest

§ 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2 FGO; Hauptsacheerledigung und Kosten nach Teilabhilfe: Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen von Kläger und Beklagtem beenden die Rechtshängigkeit in der Hauptsache; auf eine Erledigungserklärung des dem Verfahren beigetretenen BMF kommt es nicht an (consid. 1 f.). Nach Teilabhilfe ist die Kostenentscheidung grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu treffen; der nicht abgeholfene Teil des Begehrens belastet regelmäßig den Kläger mit den Kosten (consid. 3 b). § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist auch nach Hauptsacheerledigung anwendbar, setzt aber ein nur geringfügiges Unterliegen voraus; bei etwa 8 % liegt keine Geringfügigkeit mehr vor (consid. 3 c).

Texto completo

BFH — III R 5/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-18

Aktenzeichen: III R 5/09

ECLI: ECLI:DE:BFH:2013:B.180313.IIIR5.09.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 122 Abs 2 FGO, § 136 Abs 1 S 3 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 138 Abs 2 S 1 FGO, § 143 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 22. Dezember 2008, Az: 10 K 404/08 Kg, Urteilvorgehend BFH, 21. Oktober 2010, Az: III R 5/09, EuGH-Vorlagevorgehend EuGH, 12. Juni 2012, Az: C-611/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

(Erledigung der Hauptsache ohne Erledigungserklärung des beigetretenen BMF - Kostenentscheidung nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung - Geringfügigkeit des Unterliegens i.S.d. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO)

Leitsatz

  1. NV: Hat sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, kommt es nicht darauf an, ob auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserklärung abgibt .

  2. NV: Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten zu tragen hat .

  3. NV: § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist im Rahmen der Kostenentscheidung, die nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung zu treffen ist, anwendbar .

Gründe

1 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53). Gemäß § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der BFH durch Beschluss nur noch über die Kosten zu entscheiden.

2 Für den durch die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bewirkten Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache kommt es nicht darauf an, dass auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1975 VII R 107/72, BFHE 115, 425, und in BFH/NV 2013, 53).

3 2. Die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung richtet sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 FGO.

4 a) Die Familienkasse hat dem Antrag des Klägers, Kindergeld für seine Tochter für die Monate Februar bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 1.694 € festzusetzen, nur teilweise entsprochen. Sie hat nach Anrechnung polnischer Familienleistungen im Abhilfebescheid lediglich Differenzkindergeld in Höhe von 1.551,55 € festgesetzt.

5 b) Mithin sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen. Soweit die Familienkasse dem Klagebegehren abgeholfen hat, trägt sie die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. In Bezug auf den von der Abhilfe nicht erfassten Teil des Begehrens trifft den Kläger die Kostenpflicht nach § 138 Abs. 1 FGO. Denn es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt (BFH-Beschlüsse vom 13. August 1986 V R 112/80, BFH/NV 1987, 54; vom 23. November 1994 II B 157/92, BFH/NV 1995, 332; vom 11. Mai 2009 VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447).

6 c) Von der Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, war im Streitfall abzusehen. Zwar ist die genannte Vorschrift grundsätzlich auch bei Hauptsacheerledigung nach erfolgter Teilabhilfe anwendbar (BFH-Beschluss vom 23. August 1990 V R 79/88, BFH/NV 1991, 472), doch fehlt es vorliegend an der Geringfügigkeit des klägerischen Unterliegens. Bei einer Quote von 8 % kann davon nach der Spruchpraxis des BFH nicht mehr ausgegangen werden (BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698).

Palavras-chave

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