No divergence when lower court draws different conclusions

BFH IX B 179/12Bfh / Division 920 de fev. de 2013Dismissed

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Resumo

The BFH dismissed the complaint. It held that no divergence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO was shown because the FG München had merely drawn different conclusions from cited BFH case law. One cited precedent concerned only § 21 EStG and did not address transferability to § 4 Satz 2 EigZulG; the other precedent was not contradicted by the FG judgment.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Divergenz liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht aus der Rechtsprechung des BFH lediglich andere Folgerungen zieht als der Beschwerdeführer für zutreffend hält. Eine Abweichung erfordert einen tragenden abstrakten Rechtssatzkonflikt; die bloße abweichende Würdigung oder Subsumtion genügt nicht. Beruht die Beschwerde zudem auf Entscheidungen, die andere Normen betreffen oder deren Grundsätze auf die streitige Norm nicht ohne Weiteres übertragbar sind, ist eine Divergenzrüge ebenfalls unbegründet (vgl. Erwägungen zum Verhältnis von § 21 EStG und § 4 Satz 2 EigZulG).

Texto completo

BFH — IX B 179/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: IX B 179/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 23. Oktober 2012, Az: 12 K 3577/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Divergenz

Leitsatz

NV: Zieht das FG aus der Rechtsprechung des BFH lediglich andere als die vom Beschwerdeführer für richtig erachteten Schlüsse, liegt darin keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Vielmehr setzt sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Urteil des BFH vom 21. Februar 1991 IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718) auseinander und zieht daraus lediglich andere als die von der Klägerin für richtig erachteten Schlüsse. Das genannte BFH-Urteil hat allein § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Gegenstand und trifft keine Aussage darüber, ob die hierfür geltenden Grundsätze auch auf den --von seiner Zielsetzung völlig anders gelagerten und daher möglicherweise anders auszulegenden-- § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) übertragbar sind. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.

3 Was das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1998 X R 56/96 (BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89) betrifft, so sagt dieses aus, dass eine Wohnung einem Angehörigen nicht i.S. des § 10h EStG "überlassen" ist, wenn sie der Angehörige aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts nutzt. Behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ein Nutzungsrecht vor, so stellt die spätere Einräumung des Nutzungsrechts durch den neuen Eigentümer kein Entgelt dar. Das Nutzungsrecht mindert vielmehr von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens. Geht man davon aus, dass diese § 10h EStG betreffende Rechtsprechung zum Begriff des Überlassens auf § 4 Satz 2 EigZulG übertragbar ist, so liegt dennoch keine Divergenz vor; vielmehr entspricht das angefochtene Urteil des FG den in der angeblichen Divergenzentscheidung ausgeführten Grundsätzen.

Palavras-chave

divergencenon-admission complainttax procedurelegal interpretationtransferability