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BFH V B 38/12 ΓÇó Kindergeld: proof of training efforts must be substantiated
BFH V B 38/12Bfh / Divisão 58 de nov. de 2012Dismissed
The BFH dismissed the plaintiff’s non-admission complaint. It held that the fiscal court did not breach its duty to investigate by refusing to take evidence from the plaintiff’s daughter. The offered testimony was too unsubstantial because the plaintiff failed to provide written application records, dates of applications, or concrete details of alleged rejections. In child benefit cases, the claimant must itself provide objective proof of the child’s training willingness and search efforts.
§ 76 FGO; § 68 Abs. 1 EStG; evidentiary duty and substantiation of motions in child benefit proceedings: The tax court is not obliged to pursue an evidentiary request that is merely exploratory and not based on sufficiently concrete factual allegations. To establish a child’s training willingness, the beneficiary must furnish objective, verifiable proof of the child’s efforts to obtain an apprenticeship; this follows from the special cooperation duties under § 68 Abs. 1 EStG. Applications, written inquiries, replies, rejections, or comparably detailed and credible records are generally required; a witness offer without dates, contents, and documentary support may be rejected as an impermissible evidence-fishing request (consid. 4–5).
Entscheidungsdatum: 2012-11-08
Aktenzeichen: V B 38/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 68 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 FGO
Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. Februar 2012, Az: 1 K 172/10, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Nachweis Ausbildungswilligkeit beim Kindergeld - Aufklärungspflicht des FG
NV: Kindergeldberechtigte haben Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für dessen Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, beizubringen.
1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
2 Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
3 Die Klägerin macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe ein Beweisangebot zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft ihrer Tochter zu Unrecht übergangen. Sie habe im finanzgerichtlichen Verfahren Beweis durch Einvernahme ihrer Tochter angeboten, dass diese sich bei neun namentlich genannten Betrieben um einen Ausbildungsplatz beworben habe, wobei allerdings "zurzeit leider keine schriftlichen Unterlagen mehr bestehen". Das FG hätte dieses Beweisangebot im Urteil nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass sie keine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen vorlegen und auch sonst keinen aussagekräftigen Beweis antreten konnte. Entgegen dem FG-Urteil habe sie substantiiert vorgetragen, da sie Ausbildungsbetriebe benannt habe.
4 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG die Aufklärungspflicht (§ 76 FGO) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das FG nur hinreichend substantiierten Beweisanträgen nachzugehen, da die prozessuale Mitwirkungspflicht von dem Beteiligten verlangt, Beweisanträge zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712). Um das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Dabei hat der Kindergeldberechtigte die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für dessen Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, beizubringen, wobei nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besondere Mitwirkungspflichten bestehen und es darüber hinaus im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten liegt, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann insbesondere durch Suchanzeigen z.B. in Zeitungen, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Auch Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2011, 232).
5 Nach diesen Grundsätzen konnte das FG von der Einvernahme der Tochter der Klägerin absehen, da der von ihr gestellte Beweisantrag im Hinblick auf das Fehlen jeglicher schriftlicher Bewerbungsunterlagen und das völlige Fehlen von Angaben zu den Zeitpunkten der Bewerbungen und zum Inhalt und den Zeitpunkten der Absagen als unzulässiger Beweisermittlungsantrag anzusehen war.