BFH upholds FG panel allocation by tax office

BFH I B 140/12Bfh / Divisão 124 de out. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH rejected the GmbH's complaint seeking leave to appeal against the FG Berlin-Brandenburg judgment concerning 2008 corporate income tax and trade tax base. It held that the FG's case allocation by the tax office involved did not breach the lawful-judge guarantee, because the distribution was based on sufficiently abstract criteria. It also held that the FG could refer in its judgment to the reasoning of an earlier decision refusing interim relief in the same dispute.

Sumário Omnilex

§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Geschäftsverteilung eines Finanzgerichts nach dem jeweils beteiligten Finanzamt: Das Abstraktheitsgebot ist gewahrt, wenn die Zuweisung allgemeiner, nicht spezialzuständiger Streitsachen an die Senate anhand des zuständigen Finanzamts erfolgt. Eine solche Regelung lässt eine manipulative oder willkürliche Spruchkörperzuweisung nicht erkennen. § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO; Urteilsbegründung durch Verweisung auf eine frühere Entscheidung in derselben Sache: Es ist grundsätzlich zulässig, anstelle eigener Ausführungen auf die Begründung eines zwischen denselben Beteiligten ergangenen Vorentscheids zu verweisen, sofern dieser dieselben Tatsachen und Rechtsfragen betrifft.

Texto completo

BFH — I B 140/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-24

Aktenzeichen: I B 140/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 21e Abs 1 S 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. August 2012, Az: 12 K 12115/11, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Geschäftsverteilung im FG anhand des jeweils beteiligten Finanzamts - Begründung eines Urteils

Leitsatz

  1. NV: Das Gebot des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn sich nach dem Geschäftsverteilungsplan eines FG die Zuständigkeit der Senate außerhalb der Spezialmaterien nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richtet.

  2. NV: Das FG kann anstelle von Entscheidungsgründen auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines AdV-Antrags in gleicher Sache verweisen.

Tatbestand

1 I. Der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. August 2012 12 K 12115/11 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- betreffend die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

2 Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützt ihr Begehren auf Verfahrensmängel.

3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

5 1. Die Klägerin rügt die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Der Geschäftsverteilungsplan des FG Berlin-Brandenburg für 2012 (Geschäftsverteilungsplan 2012) entspreche nicht dem Grundgesetz (GG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), weil die Verteilung der Streitsachen auf die einzelnen Senate sich --abgesehen von den Spezialmaterien-- nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richte.

6 Die Rüge ist unbegründet. Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG verteilt das jeweilige Präsidium des Gerichts die Geschäfte auf die einzelnen Senate. Aus dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt, dass die Verteilung der Geschäfte nach generell-abstrakten Merkmalen erfolgen muss, die die steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu erledigenden Aufgaben nach Möglichkeit vermeiden; die Zuweisung des Rechtsstreits zu einem bestimmten Spruchkörper oder Richter muss aus Sicht des Gerichts nach zufälligen Kriterien und "blindlings" erfolgen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, BStBl II 1997, 672).

7 Die nach dem jeweils beteiligten FA unterscheidende Verteilung der allgemeinen, nicht in die Spezialzuständigkeit eines bestimmten Senats fallenden Streitsachen durch den Geschäftsverteilungsplan 2012 wird diesem Abstraktheitsgebot gerecht. Die Auffassung der Klägerin, es müsse sich für die Klägerseite zwangsläufig der "böse Schein der Befangenheit" ergeben, wenn das beklagte FA immer wieder auf den gleichen Richter treffe, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Befassung eines Spruchkörpers mit Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Behörde und dem Grad der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Spruchkörpers. Die Annahme der Klägerin, diese Zuständigkeitsverteilung begünstige das beklagte FA zulasten des jeweiligen Klägers ist deshalb ohne jede objektiv fassbare Grundlage, zumal sie dazu führt, dass auch für den jeweiligen Kläger stets der gleiche FG-Senat zuständig ist, solange er im örtlichen Zuständigkeitsbereich des betreffenden FA ansässig bleibt.

8 2. Des Weiteren bemängelt die Klägerin, dass das FG sich in den Urteilsgründen in Bezug auf die zu entscheidende materiell-rechtliche Streitfrage --es geht um eine verdeckte Gewinnausschüttung-- auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses des FG über die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide bezogen hat.

9 Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Mit Blick auf das Erfordernis der Urteilsbegründung gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von Entscheidungsgründen auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808).

Palavras-chave

lawful judgepanel allocationtax officejudgment reasoningnon-admission complaintprocedural defect

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Questão jurídica principal

Whether the FG's panel allocation based on the tax office involved violated the right to the lawful judge.

Decisão extraída

No violation: the allocation by generally abstract criteria tied to the tax office met the constitutional requirement.

Fundamentação extraída

The distribution of cases must avoid manipulation and be based on abstract criteria. Tying ordinary tax cases to the responsible tax office is sufficiently abstract and does not show bias or preferential treatment.

Questão jurídica principal

Whether the FG sufficiently reasoned its judgment by referring to the reasoning of a prior interim decision refusing suspensive relief in the same matter.

Decisão extraída

Yes: in principle, a judgment may refer to an earlier FG decision between the same parties on the same facts and legal questions instead of repeating reasons.

Fundamentação extraída

A reference to an earlier decision is unobjectionable when it concerns the same factual and legal issues and the requirements of § 105(2) no. 5 FGO are otherwise met.

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