Surprise ruling violates right to be heard in child benefit case

BFH III B 88/12Bfh / Divisão 32 de nov. de 2012Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The claimant challenged the withdrawal of child benefit for her son after the family fund considered the evidentiary situation on the son's income insufficient. The finance court dismissed the action, reasoning that it remained doubtful whether the son had had additional income or benefits besides his known apprenticeship wages. The Federal Fiscal Court held that this was an inadmissible surprise basis for decision because the claimant had expressly stated that only the known wages existed and the issue of further income had not been questioned in the proceedings. The judgment was therefore set aside and the case remitted.

Sumário Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; a court commits a violation of the right to be heard when it dismisses a claim on a factual ground that was not made transparent during the proceedings and with which even a knowledgeable party could not reasonably have to reckon. A surprise decision exists in particular where the court bases its judgment on doubts about a decisive factual element although the parties had not been invited to address that point. It is sufficient that the procedural defect may have influenced the outcome; the judgment must then be set aside and the case remitted (§ 116 Abs. 6 FGO).

Texto completo

BFH — III B 88/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-02

Aktenzeichen: III B 88/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2010

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Mai 2012, Az: 12 K 12263/11, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

Leitsatz

NV: Das Finanzgericht verletzt durch eine Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör des Klägers, wenn es eine auf die Gewährung von Kindergeld gerichtete Klage mit der Begründung ablehnt, es sei zweifelhaft, ob das Kind neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Einkünfte und Bezüge gehabt habe, obwohl der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ausdrücklich erklärt hatte, dass das Kind ausschließlich die der Familienkasse bereits bekannten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte und im gesamten finanzgerichtlichen Verfahren weder von der Familienkasse noch seitens des Finanzgerichts geltend gemacht wurde, dass der Vortrag des Klägers Zweifeln begegnet .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter des im März 1988 geborenen Sohnes S. S nahm im September 2007 eine Ausbildung zum Tischler auf, die im Januar 2011 mit der Gesellenprüfung endete. Die Ausbildungsvergütung betrug laut Ausbildungsvertrag vom 4. September 2007 im ersten Ausbildungsjahr 282 €, im zweiten Ausbildungsjahr 296,10 € und im dritten Ausbildungsjahr 310,91 € monatlich.

2 Nachdem die Klägerin mehrere Anfragen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zu den Einkünften und Bezügen des S nicht oder unzureichend beantwortet hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 1. Juni 2011 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Januar 2010 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2010 bis März 2011 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2.760 € von der Klägerin zurück. Auch im Einspruchsverfahren legte die Klägerin keine geeigneten Nachweise hinsichtlich der Einkünfte des S vor, woraufhin die Familienkasse den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2011 als unbegründet zurückwies.

3 Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

4 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

6 1. Es liegt ein von der Klägerin in der erforderlichen Form (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn die von der Klägerin gerügte Verletzung des Rechts auf Gehör liegt vor.

7 a) Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 14. November 2002 XI B 69/02, BFH/NV 2003, 293; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).

8 b) Eine solche sog. Überraschungsentscheidung stellt das angefochtene Urteil dar.

9 aa) Das FG hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: S habe die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfüllt. Die Klägerin und ihr Sohn hätten offensichtlich unzutreffende Angaben gemacht, wie sich daran zeige, dass die Frage nach Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wiederholt mit "nein" beantwortet worden sei. Zwar könne der Vortrag, dass S im Jahr 2010 310,91 € brutto im Monat verdient habe, als wahr unterstellt werden, so dass die beantragte Zeugenvernehmung des Geschäftsführers des Ausbildungsbetriebs unterbleiben könne. Gleichwohl stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sohn der Klägerin nicht über andere Einkünfte und Bezüge verfügt habe. Die nachhaltige Weigerung der Klägerin, zutreffende Erklärungen über die Einkünfte und Bezüge des S vorzulegen, spreche für das Vorliegen weiterer Einnahmen. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten der Klägerin.

10 Nach Aktenlage hat die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, dass S im Jahr 2010 "ausschließlich" die der Familienkasse bereits bekannte Ausbildungsvergütung in Höhe von 310,91 € brutto erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin laut den Feststellungen des FG, dass der Ausbildungsbetrieb des S weder eine Lohnsteuerbescheinigung 2010 noch eine Verdienstbescheinigung für den Monat Januar 2011 erstellt habe; er benannte deshalb den Geschäftsführer des Ausbildungsbetriebs als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die Jahresbruttovergütung 2010 3.730,93 € betragen habe.

11 Aus der Klageerwiderung ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass neben der Ausbildungsvergütung andere Einkünfte oder Bezüge vorgelegen haben könnten. Ebenso ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll nicht, dass das Vorliegen weiterer Einkünfte oder Bezüge problematisiert wurde. Vielmehr hat das FG nach den Urteilsgründen seine Zweifel allein auf das vorprozessuale Verhalten der Klägerin gestützt.

12 bb) Angesichts dieses Prozessverlaufs musste die Klägerin trotz ihrer Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten nicht damit rechnen, dass das FG die Klage wegen Zweifeln hinsichtlich des Fehlens weiterer Einkünfte und Bezüge abweisen würde, ohne zuvor S im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 FGO aufzufordern, eine Erklärung über seine Einkünfte und Bezüge abzugeben, oder ihn hierzu als Zeugen zu vernehmen.

13 cc) Das FG hat insoweit das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil (§ 119 Nr. 3 FGO).

14 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG daneben seine aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt hat, indem es Ermittlungen unterlassen hat, die sich nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängten. Denn schon der festgestellte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung.

15 3. Im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits weist der Senat --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- auf Folgendes hin: Nachdem im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2011 eine sachliche Prüfung des Kindergeldanspruchs stattgefunden hat, erstreckt sich der Streitgegenstand der auf Aufhebung des Aufhebungsbescheids gerichteten Klage auf das Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2010 bis September 2011 (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, unter II.2. der Gründe). Sofern keine entsprechende Einschränkung des Klageantrags erfolgt, bedürfte es daher zunächst noch näherer Feststellungen, ob ab Februar 2011 weiter ein Begünstigungstatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgelegen hat. Bislang hat das FG nur ein bis Januar 2011 bestehendes Ausbildungsverhältnis festgestellt.

Palavras-chave

right to be heardsurprise decisionchild benefitincome of childremittalprocedural defect

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the tax court violated the right to be heard by basing its dismissal on doubts about additional income and benefits not raised during the proceedings.

Decisão extraída

Yes. The court relied on a surprise ground: the claimant had expressly stated that the son had only the known apprenticeship wages, and no party had challenged that assertion during the case.

Fundamentação extraída

A court may not decide on a factual or legal point that gives the case a new turn without prior opportunity to comment. Here, the court founded its doubts solely on pre-litigation conduct and did not warn the parties or clarify the issue in the hearing.

Questão jurídica principal

Whether further factual investigation had to be carried out regarding the son's income and benefits.

Decisão extraída

The Federal Fiscal Court did not need to decide this separately because the hearing violation already required reversal.

Fundamentação extraída

The procedural defect was sufficient to set aside the judgment; any additional duty to investigate remained open for the remitted proceedings.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.