Tax exemption for private settlement payments is constitutional

BFH IX B 45/12Bfh / Division 914 de ago. de 2012Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The Federal Fiscal Court rejected the claimant’s non-admission complaint against the Saxon Fiscal Court judgment. It held that the case raised no question of fundamental importance and no need for legal development. The lower court had correctly treated the privately agreed payout for terminating a pension commitment as taxable employment income, not exempt under § 3 No. 3 EStG, while allowing tariff relief under § 34 EStG. The Court also found no violation of Article 3(1) GG in limiting the tax exemption to statutorily grounded compensation payments.

Regest

§ 3 Nr. 3 EStG; Gleichheitssatz und Abgrenzung steuerfreier Abfindungen; Nichtanwendung auf privatvertragliche Ablösungszahlungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG knüpft an eine besondere sozialpolitische Schutzbedürftigkeit bei gesetzlich oder sozialrechtlich begründeten Abfindungsleistungen an. Der Gesetzgeber durfte die Vergünstigung auf diesen Personenkreis beschränken und musste sie nicht auf privat vereinbarte Ablösungszahlungen ausdehnen. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange sie durch sachliche Gründe getragen ist und nicht eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund bewirkt (vgl. consid. 4 f.).

Texto completo

BFH — IX B 45/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-14

Aktenzeichen: IX B 45/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 3 Nr 3 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Februar 2012, Az: 3 K 1475/07, Urteilnachgehend BVerfG, 21. Mai 2015, Az: 2 BvR 2346/12, Kammerbeschluss ohne Begründung

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

(Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG)

Leitsatz

NV: Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind offenbar so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

3 Zunächst ist das FG materiell-rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablösung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilten Pensionszusage bei dieser zum Zufluss von Arbeitslohn führte und der Ablösungsbetrag zwar nicht nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) steuerfrei ist, aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191).

4 Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG --welche nur anzuwenden ist, wenn auf die Kapitalabfindung ein gesetzlich begründeter Anspruch nach sozial- oder versorgungsgesetzlichen Bestimmungen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1995 VI R 50/95, BFHE 179, 380, BStBl II 1996, 169)-- auf die der Klägerin gewährte privatvertragliche Ablösungszahlung ist von Verfassungs wegen --insbesondere mit Blick auf Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)-- nicht zu beanstanden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.1.).

5 Im Streitfall genügt die maßgebliche begünstigende Steuerrechtsnorm verfassungsmäßigen Anforderungen. Der Gesetzgeber hat aus zutreffenden sachlichen Gründen von einer auch die Klägerin begünstigenden Regelung abgesehen. Denn die Regelung des § 3 Nr. 3 EStG ist steuerrechtlich als Ausprägung einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von Personen zu verstehen, die bestimmte, in der Regelung genannte, sozialgesetzlich vorgesehene Abfindungsleistungen erhalten; dieser sozialpolitische Hintergrund mag für den Gesetzgeber Anlass sein, die Steuerfreiheit für die Abfindung bestimmter Zukunftsleistungen zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht --jedenfalls nicht verfassungsrechtlich-- geboten, diese sozialpolitische Wertung auf Abfindungen, die vor dem Hintergrund privatrechtlich vereinbarter Zukunftsleistungen gewährt werden, zu erstrecken. Ob der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 3 EStG insoweit die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu entscheiden.

6 2. Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

7 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Palavras-chave

tax exemptionequal treatmentemployment incomepension settlementtariff reliefnon-admission complaint