PKH denied for planned non-admission complaint in child benefit case

BFH V S 10/12 (PKH)Bfh / Divisão 513 de jun. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH rejected the claimants’ request for process cost assistance for a planned non-admission complaint. It held that a PKH request at the BFH does not itself require compulsory representation, but the intended complaint offered no sufficient prospect of success. On summary review, no ground for admission of the revision was apparent. The court also rejected the attack based on alleged improper composition of the FG and confirmed that the co-claimant lacked standing because she was not addressee of the refusal and objection decisions. As to the child-benefit claim, the BFH reiterated that the beneficiary bears the objective burden of proof, including proof of household reception under § 64 EStG.

Sumário Omnilex

§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO; Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO voraus. Maßgeblich ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten; fehlt es erkennbar an einem Zulassungsgrund, ist PKH zu versagen (consid. 6 ff.). Die bloße Behauptung eines „Scheinurteils“ begründet ohne substantiierte Anhaltspunkte weder einen Verfahrensmangel noch Zweifel an der gesetzlichen Richterbesetzung. Im Kindergeldrecht trägt der Berechtigte die objektive Feststellungslast für die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EStG; dies gilt bei mehreren Berechtigten auch für die Haushaltsaufnahme nach § 64 Abs. 2 EStG (consid. 13).

Texto completo

BFH — V S 10/12 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-13

Aktenzeichen: V S 10/12 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 116 Abs 2 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO, § 64 Abs 1 EStG, § 64 Abs 2 EStG

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Zur Feststellungslast beim Kindergeldanspruch

Leitsatz

  1. NV: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gemäß § 64 EStG trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast) .

  2. NV: Bei mehreren Kindergeldberechtigten gilt das auch für die Frage, in wessen Haushalt das Kind i.S.d. § 64 Abs. 2 EStG aufgenommen worden ist .

Tatbestand

1 I. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 lehnte die Bundesagentur für Arbeit --Familienkasse …-- (Beklagte) den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger zu 1) auf Gewährung von Kindergeld ab. Den Einspruch des Klägers zu 1 vom 17. Februar 2011 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 als unbegründet zurück.

2 Hiergegen erhoben der Kläger zu 1 und seine Ehefrau (Klägerin zu 2) Klage. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage durch den Einzelrichter hinsichtlich der Klägerin zu 2 als unzulässig und wies sie hinsichtlich des Klägers zu 1 als unbegründet ab, weil der Kläger zu 1 die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tochter T in seinen Haushalt nicht dargelegt hatte.

3 Mit dem vorliegenden Rechtsbehelf machen die Kläger u.a. geltend, dass es sich bei dem Urteil des FG um ein Scheinurteil handele. Sie beantragen u.a. die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

4 II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

5 1. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2012 V S 29/11 (PKH), BFH/NV 2012, 763, m.w.N.). Der Gewährung von PKH steht damit nicht entgegen, dass die Kläger den Antrag auf Gewährung von PKH selbst und nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt haben.

6 2. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7 Da das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, kommt als Rechtsmittel gegen das Urteil nur eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in Betracht (§ 116 FGO). Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt davon ab, ob ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO gegeben ist, d.h. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

8 Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes bestehen.

9 a) Zwar fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht schon deshalb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden ist. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schafft, also einen entsprechenden Antrag stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Rechtsmittelgericht einreicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 763; vom 11. Mai 2009 II S 4/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2009, R583, m.w.N.) und zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 763; vom 4. August 2009 V S 16/09 (PKH), ZSteu 2009, R1088).

10 b) Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags der Kläger, des Inhalts der vorliegenden Akten und des beanstandeten FG-Urteils ist kein Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

11 Soweit die Kläger mit dem Begriff des "Scheinurteils" eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts rügen sollten, ist auf den Beschluss des FG vom 10. November 2011 3 K 1438/11 Kg hinzuweisen, mit dem der Senat die Sache dem Einzelrichter übertragen hat. Diese Möglichkeit sieht § 6 Abs. 1 FGO unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen ausdrücklich vor. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesem Richter nicht um den gesetzlichen Richter handelt, sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.

12 Im Übrigen hat das FG die Klage der Klägerin zu 2 zutreffend als unzulässig verworfen, weil sie weder Adressatin des Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2011 noch der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 war. Es fehlt deshalb bereits an der gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderlichen Klagebefugnis.

13 Soweit das FG hinsichtlich des Klägers zu 1 die Abweisung der Klage auf den fehlenden Nachweis der Haushaltsaufnahme abgestellt hat, lässt auch das keine Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision zu. Gemäß § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Nach § 64 Abs. 2 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast --Feststellungslast-- (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 17. Dezember 2008 III R 62/06, BFH/NV 2009, 747).

Palavras-chave

process cost assistancenon-admission complaintchild benefitburden of proofhousehold receptionstandingsingle judgesummary review

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the PKH application before the BFH required representation by a BFH-authorized representative

Decisão extraída

No; a PKH application filed before the BFH as the process court is not subject to compulsory representation.

Fundamentação extraída

The court held that the lack of BFH-authorized representation did not bar PKH at the application stage.

Questão jurídica principal

Whether the intended non-admission complaint had sufficient prospects of success for PKH

Decisão extraída

No; the intended complaint lacked a sufficient prospect of success because no admissible ground for granting leave to appeal was apparent on summary review.

Fundamentação extraída

PKH for a planned non-admission complaint requires a certain likelihood of a statutory admission ground; neither fundamental importance, need for legal development/uniformity, nor a procedural defect was recognizable.

Questão jurídica principal

Whether the FG judgment could be challenged as an invalid 'sham judgment' due to alleged improper composition

Decisão extraída

No; the case had been transferred to a single judge under the FGO, and no indication of an unlawful judge was shown.

Fundamentação extraída

The file showed a lawful transfer to the single judge, and the parties offered no substantiated objections.

Questão jurídica principal

Whether the female co-claimant had standing to sue against the tax office decisions

Decisão extraída

No; she was neither addressee of the refusal notice nor of the objection decision, so she lacked standing.

Fundamentação extraída

Without addressee status there was no required right to bring the action under the FGO.

Questão jurídica principal

Whether the child-benefit claim by the claimant had prospects of success regarding household reception of the child

Decisão extraída

No; in child-benefit cases the beneficiary bears the objective burden of proof, including proof that the child was taken into the claimant's household when several eligible persons exist.

Fundamentação extraída

The claimant had not sufficiently demonstrated the household reception requirement under the EStG.

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