Complaint against FG value-in-dispute order inadmissible

BFH IX B 54/12Bfh / Division 930 de mai. de 2012Dismissed

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Resumo

The BFH held that the complainant's challenge to the FG Münster's order setting the value in dispute was inadmissible. Because the dispute concerned costs, and the value-in-dispute determination is treated as part of cost matters, a complaint is excluded by § 128(4) sentence 1 FGO. The court therefore did not review the requested reduction of the value in dispute from eight years to four years.

Regest

§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG unstatthaft: Die Festsetzung des Streitwerts gehört zu den Kostenstreitigkeiten. Für Kostenentscheidungen ist die Beschwerde ausgeschlossen; sie ist daher unzulässig. Der BFH verweist lediglich auf die Statthaftigkeitseinschränkung und nimmt in der Sache keine erneute Prüfung der Streitwertbemessung vor (vgl. auch die in den Gründen genannten Vorentscheidungen).

Texto completo

BFH — IX B 54/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-30

Aktenzeichen: IX B 54/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 128 Abs 4 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 26. März 2012, Az: 6 K 2614/08 EZ, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Beschwerde gegen FG-Streitwert-Beschluss nicht statthaft

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen Streitwert-Beschluss des FG ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs-Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2012 6 K 2614/08 EZ wegen Eigenheimzulage ab 2006 aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Das FG hat der Berechnung in diesem Beschluss einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren zugrunde gelegt. Demgegenüber bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung des FG-Beschlusses; sie will wegen ihres Getrenntlebens seit Februar 2009 lediglich einen Förderzeitraum von 4 Jahren zugrunde legen.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

3 Denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.), ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben und daher nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2008 VI B 121/07, nicht amtlich veröffentlicht, juris; vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011,61).

4 In der Sache hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 IX E 3/12 (Erinnerung) und vom 17. April 2012 IX S 4/12 (Gegenvorstellung) zur Problematik Stellung genommen.

Palavras-chave

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