Requirements for substantiating grounds for admission in tax NZB

BFH IX B 3/12Bfh / Division 913 de jul. de 2012Dismissed

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The BFH dismissed a tax non-admission complaint against a judgment of the Düsseldorf Fiscal Court. It held that the complainant had not properly substantiated either the fundamental importance of the case or the need for a decision to ensure uniform case law. The alleged procedural defects also failed: there was no surprise decision, no further duty of investigation on the court's legal view, no relevant failure to give a hint despite professional representation, and no procedural error in omitting witness testimony because the facts had been assumed true and were immaterial.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 3 FGO; § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe und der Verfahrensrügen. Die grundsätzliche Bedeutung wird nicht durch den bloßen Hinweis auf eine beabsichtigte Klärung von Rechtsprechungsuneinheiten dargetan; erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit Streitstand, Kontroverse und Klärungsbedürftigkeit. Eine Divergenz im Sinne der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung verlangt die Gegenüberstellung tragender Rechtssätze oder einen qualifizierten, willkürähnlichen Rechtsanwendungsfehler; bloße Tatsachen- oder Subsumtionsfehler genügen nicht. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen bislang nicht erörterten Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein verständiger Beteiligter nach dem Verfahrensverlauf nicht rechnen musste; eine umfassende Vorab-Erörterungspflicht besteht nicht (consid. 5). Bei der Sachaufklärungsrüge ist auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG abzustellen (consid. 6). Bei fachkundig vertretener Partei begründet das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig keinen Verfahrensmangel; die Nichtvernehmung eines beantragten Zeugen ist kein Fehler, wenn die Tatsachen als wahr unterstellt oder unerheblich sind (consid. 7-8).

Texto completo

BFH — IX B 3/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-13

Aktenzeichen: IX B 3/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 15. November 2011, Az: 9 K 3209/10 F, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler: Sachaufklärungsrüge; Unterlassen eines Hinweises; Überraschungsentscheidung

Leitsatz

  1. NV: Mit dem Hinweis, ein künftiges Revisionsverfahren solle genutzt werden, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung klarzustellen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

  2. NV: Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehler des FG hinreichend dargelegt.

  3. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert.

  4. NV: Bei einer Sachaufklärungsrüge kommt es auf den --möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung basierenden-- maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an.

  5. NV: Bei einem Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fachkundigen und sachkundigen Prozessbevollmächtigen vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.

  6. NV: Das Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die Beweisaufnahme unterblieben ist, weil das Gericht die in Frage stehenden Tatsachen als wahr unterstellt hat.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu hätten u.a. auch Ausführungen gehört, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die zahlreichen, vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654, m.w.N.). Eine solche Auseinandersetzung findet in der Beschwerdeschrift zu einzelnen Fragen überhaupt nicht statt, zu anderen Fragen erschöpft sie sich in der Feststellung des Klägers, dass andere Gerichte in (vorgeblich) vergleichbaren Sachverhalten eine andere Rechtsauffassung vertreten hätten als das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung. Mit dem insoweit vorgebrachten Hinweis, das vorliegende Verfahren sollte nunmehr genutzt werden, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung klarzustellen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

3 2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus. Dazu muss vielmehr eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall, zumal angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen eine Abweichung im Grundsätzlichen regelmäßig nicht gegeben ist.

4 3. Die Vorentscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

5 a) Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO). Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Die Frage der Höhe einer "Überschussquote" der Gesellschaft ist vom FG nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern war --wie der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst vorbringt-- auch vorher schon Gegenstand der Erörterung gewesen.

6 b) Das FG war auch nicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet, den Sachverhalt mit Blick auf die Frage der Überschussquote der Gesellschaft weiter aufzuklären. Denn der Differenzbetrag in Höhe von 22.820 DM zwischen der vom Außenprüfer errechneten "Überschussquote" und der vom FG zugrunde gelegten Quote war nach der Rechtsauffassung des FG, von der bei der Prüfung von Verfahrensfehlern stets auszugehen ist, nicht entscheidungserheblich.

7 c) Der Kläger rügt ferner zu Unrecht, das FG habe gebotene Hinweise unterlassen und deshalb seine Entscheidung i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verfahrensfehlerhaft aufgrund eines unvollständigen Sachverhaltes getroffen. Bei im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 48/06, BFH/NV 2006, 2269, m.w.N.).

8 d) Zuletzt ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das FG von der beantragten Vernehmung des Zeugen X abgesehen hat. Abgesehen davon, dass das FG die mit der Zeugenaussage unter Beweis gestellten Tatsachen zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt hat, kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Zeugenvernehmung auch nicht an.

Palavras-chave

non-admission complaintfundamental importancedivergenceprocedural errorsurprise decisionduty to investigateduty to give a hintwitness evidencelegal hearingtax procedure

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Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently substantiated the fundamental importance of the case.

Decisão extraída

No. Merely stating that a future appeal should clarify inconsistencies in case law does not establish fundamental importance.

Fundamentação extraída

A proper substantiation requires showing to what extent, from which side, and for what reasons the legal questions are disputed; that was missing here.

Questão jurídica principal

Whether a need for BFH review to ensure uniform case law was sufficiently demonstrated.

Decisão extraída

No. Divergent evaluation of facts, allegedly incorrect application of case-law principles to the facts, or mere errors in subsumption are not enough.

Fundamentação extraída

A divergence must be shown by a contrast of legal propositions or an objectively serious legal application error amounting to arbitrariness or manifest illegality; this was not done.

Questão jurídica principal

Whether the Fiscal Court committed a procedural error by issuing a surprise decision.

Decisão extraída

No. The disputed point had already been discussed in the proceedings, and the court need not discuss all decisive questions exhaustively in advance.

Fundamentação extraída

A surprise decision exists only where the judgment rests on a previously unaddressed factual or legal aspect that no diligent party could have anticipated.

Questão jurídica principal

Whether further factual clarification was required regarding the society's surplus ratio.

Decisão extraída

No. Under the Fiscal Court's own legal view, the disputed difference was not decisive.

Fundamentação extraída

For a complaint based on lack of investigation, the decisive substantive legal view of the lower court controls.

Questão jurídica principal

Whether the court failed to give a required procedural hint under § 76 Abs. 2 FGO.

Decisão extraída

No. In tax litigation with a professionally represented party, the omission of a hint usually does not constitute a procedural defect.

Fundamentação extraída

The party was tax-advised and represented by a competent professional representative.

Questão jurídica principal

Whether the court erred by not hearing the proposed witness X.

Decisão extraída

No. The evidence was unnecessary because the court accepted the asserted facts as true and, on its legal view, the testimony was irrelevant.

Fundamentação extraída

Refusal to take evidence is not a procedural defect if the alleged facts are assumed in favor of the party or are immaterial under the court's legal approach.

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