Raising failure to investigate and waiver by silent participation

BFH IX B 170/11Bfh / Division 916 de mar. de 2012Dismissed

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Resumo

The BFH dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible. He had alleged a lack of fact-finding by the Finanzgericht, but he merely repeated his own view of the facts and did not specify which facts the FG should have investigated. In addition, the BFH held that any complaint about a breach of the duty to investigate was waived because the professionally represented plaintiff had proceeded without objection in the FG hearing, where the matter had been discussed in fact and law.

Regest

§ 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; rügefähige Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Rügeverzicht: Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Kern nur seine abweichende Tatsachenwürdigung wiederholt, legt keinen Verfahrensmangel dar, wenn nicht dargetan wird, welche konkreten Tatsachen das FG noch hätte aufklären müssen. Die Rüge einer unterlassenen Amtsermittlung als verzichtbarer Verfahrensmangel ist ausgeschlossen, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache rügelos verhandelt, obwohl sich ein Unterlassen weiterer Aufklärungsmaßnahmen für ihn erkennbar aufdrängte; das Sitzungsprotokoll erbringt hierfür Beweis (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO; § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

Texto completo

BFH — IX B 170/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-16

Aktenzeichen: IX B 170/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 FGO, § 94 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 115 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. September 2011, Az: 13 K 231/08, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Zum Geltendmachen des Verfahrensfehlers der Sachaufklärung; Rügeverzicht

Leitsatz

  1. NV: Wer in seiner Beschwerdebegründung im Kern lediglich seine Gegenauffassung zur Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht bekräftigt, legt nicht dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen .

  2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Unterlassen einer Amtsermittlung gerügt, verliert der - fachkundig vertretene - Kläger sein Rügerecht schon durch rügeloses Verhandeln zur Sache .

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wenn er mangelnde Sachaufklärung rügt, macht er damit keinen Verfahrensmangel (z.B. die Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) geltend. Denn obschon sich das Finanzgericht (FG) ausdrücklich mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2003 an seinen damaligen Bevollmächtigten befasst und sie bejaht hat, bekräftigt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung im Kern lediglich seine Gegenauffassung, legt aber nicht dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 206 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ob der Kläger seinen früheren Bevollmächtigten aufgefordert hatte, Rechtsmittel einzulegen, ist für die Frage des Zugangs der Einspruchsentscheidung ersichtlich unerheblich, und es erschließt sich dem Senat nicht, warum und nach was das FG diesbezüglich hätte forschen müssen.

3 Ganz unabhängig davon kann der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht offenkundig nicht mehr geltend machen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die öffentliche Sitzung des FG vom 29. September 2011 (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde "die Streitsache ... mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert", ohne dass seitens des Klägers auf Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde; zudem war spätestens aufgrund der Ladung und des vorher durchgeführten Erörterungstermins mit dem Berichterstatter erkennbar, dass das FG weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl hat der --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene-- Kläger dazu rügelos zur Sache verhandelt und damit sein Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N., und vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1).

Palavras-chave

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