No hearing violation from denied brief deadline

BFH VI B 143/11Bfh / Divisão 68 de fev. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH rejected the claimant’s complaint against the FG Münster. The claimant had argued that the FG violated the right to be heard by refusing a post-hearing brief deadline and by deciding on a supposedly unexpected legal basis. The court held that such a deadline is only necessary where a party cannot respond in the hearing to previously unknown opposing submissions. It also found no surprise decision, because the disputed issue of the income-limit changes had already been debated in the written submissions. The earlier view expressed by the rapporteur did not bind the senate. The complaint also failed because the claimant did not explain what additional submissions he would have made or how they could have changed the result.

Sumário Omnilex

§ 96 Abs. 2 FGO; rechtliches Gehör, Schriftsatznachlass und Überraschungsentscheidung: Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlasses verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur, wenn eine Partei auf nicht rechtzeitig mitgeteiltes Vorbringen der Gegenseite nicht reagieren konnte; § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist auf diesen Fall zugeschnitten. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der maßgebliche rechtliche Gesichtspunkt im schriftlichen Verfahren kontrovers erörtert worden ist. Die vorläufige Rechtsäußerung eines Berichterstatters oder einzelnen Senatsmitglieds begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Spruchkörper werde daran festhalten. Zudem ist eine Gehörsrüge nur schlüssig, wenn darlegt wird, welcher weitere Vortrag möglich gewesen wäre und dass dieser die Entscheidung hätte beeinflussen können.

Texto completo

BFH — VI B 143/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-08

Aktenzeichen: VI B 143/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 283 ZPO, § 32 Abs 4 EStG 2002, § 70 Abs 4 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 8. Juni 2011, Az: 10 K 3298/09 Kg, AO, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Versagung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - Überraschungsentscheidung

Leitsatz

  1. NV: Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist.

  2. NV: Bei einer Rechtsäußerung eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers kann --auch nach einem Erörterungstermin-- in der Regel nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage geklärt ist und der Senat von dieser Rechtsauffassung nicht abweichen oder sie anders beurteilen könnte.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dadurch verletzt, dass es einen Schriftsatznachlass abgelehnt hat. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N., und vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn der Kläger beantragte die Schriftsatzfrist nicht, um auf ein (überraschendes) Vorbringen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zu erwidern, sondern weil das Gericht (ohne vorherigen Hinweis) in der mündlichen Verhandlung von der den Beteiligten mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mitgeteilten Rechtsauffassung des Berichterstatters zu § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewichen ist.

3 b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608). Hieran fehlt es ebenfalls. Denn die Beteiligten haben die Frage des Vorliegens der Änderungsvoraussetzungen des § 70 Abs. 4 EStG (Grenzbetragsänderungen) in ihren jeweiligen Schriftsätzen kontrovers erörtert. Die Abweisung der Klage wegen der Überschreitung des in § 32 Abs. 4 EStG geregelten Grenzbetrags erfolgte daher für den Kläger nicht überraschend. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Berichterstatter im Anschluss an den Erörterungstermin mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eine gegenteilige Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Hierbei handelt es sich um die Rechtsäußerung nur eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers --hier des Senats--. Aus einer solchen, regelmäßig nur vorläufigen Rechtsäußerung eines Senatsmitglieds kann indes nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage eindeutig geklärt ist und der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte. Dies musste sich dem Kläger im Übrigen auch deshalb aufdrängen, weil die Familienkasse im Nachgang zu Erörterungstermin und Berichterstatterschreiben eine gerichtliche Entscheidung begehrt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, und in BFH/NV 2011, 1185).

4 c) Im Übrigen kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger weder darlegt hat, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, noch inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1717, m.w.N., und vom 12. Oktober 2010 I B 190/09, BFH/NV 2011, 291, m.w.N.).

Palavras-chave

right to be heardbrief deadlinesurprise decisiontax child benefitprocedural fairnessthreshold change

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether refusal of a requested post-hearing brief deadline violated the right to be heard.

Decisão extraída

No violation, because a brief deadline under § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO is only required when a party cannot respond at the hearing to unforeseen opposing submissions not communicated in time.

Fundamentação extraída

The request was not to answer new opposing facts, but because the court departed at the hearing from a prior written view of the rapporteur; this does not trigger a hearing violation.

Questão jurídica principal

Whether the FG rendered an impermissible surprise decision by relying on the income-limit issue under § 32 Abs. 4 EStG and § 70 Abs. 4 EStG 2002.

Decisão extraída

No surprise decision occurred, because the applicability of the changed threshold under § 70 Abs. 4 EStG had been controversially discussed in the parties' written submissions.

Fundamentação extraída

A prior legal view expressed by one panel member after a discussion hearing is only preliminary and does not bind the deciding senate; the claimant therefore had to expect a different assessment, especially since the family benefits office still requested a decision.

Questão jurídica principal

Whether the claimant sufficiently substantiated a hearing violation by showing additional submissions and possible influence on the outcome.

Decisão extraída

No; the complaint lacked any concrete showing of what further facts or arguments would have been submitted and how they could have led to a more favorable result.

Fundamentação extraída

Without such substantiation, the alleged hearing defect cannot succeed.

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