Requirements for non-admission complaint and tax return requests

BFH II B 99/11Bfh / Divisão 216 de fev. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH held that the complainant’s non-admission complaint did not satisfy the substantiation requirements of Section 116(3) sentence 3 FGO. He had not shown that the asserted questions of fundamental importance or legal development were open and controversial. The court also rejected the argument that the fiscal court had committed a reviewable grave error. In addition, it reiterated that a request to file a return under Section 149(1) sentence 2 AO, also in conjunction with Section 28(2) sentence 3 BewG for examining value reassessment, is not discretionary error so long as the possibility of tax liability or reassessment exists.

Sumário Omnilex

§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO; Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe bei der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerdebegründung muss die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage substantiiert aufzeigen und sich mit Rechtsprechung und Schrifttum auseinandersetzen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht. Eine auf Einzelfallumstände gestützte Rüge der Bezugnahme in der Einspruchsentscheidung vermag grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu begründen. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuer- oder Einheitswerterklärung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Möglichkeit einer Steuerpflicht bzw. der Voraussetzungen einer Wertfortschreibung besteht; die materielle Klärung erfolgt im Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren (vgl. consid. 3, 4, 7 f.).

Texto completo

BFH — II B 99/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: II B 99/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 149 Abs 1 S 2 AO, § 366 AO, § 28 Abs 2 S 3 BewG

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 9. September 2011, Az: 4 K 2055/11 AO, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision - geringe Anforderungen an Zulässigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer Einheitswerterklärung - Zulässigkeit von Bezugnahmen in Einspruchsentscheidung

Leitsatz

  1. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer regelmäßig auch ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist .

  2. NV: Die zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gegeben sind, erfolgende Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts ist bereits dann nicht ermessenswidrig, wenn die Möglichkeit für das Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht .

  3. NV: Ob in der Einspruchsentscheidung auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben Bezug genommen werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen sei.

3 a) Die ordnungsgemäße Darlegung dieser Gründe für die Zulassung der Revision verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2010 II B 178/09, BFH/NV 2011, 262, und vom 29. Juni 2011 II B 127/10, BFH/NV 2011, 1726, je m.w.N.). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 262; in BFH/NV 2011, 1726, und vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102, je m.w.N.).

4 b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bringt nicht vor, dass die Frage, ob zur Begründung einer Einspruchsentscheidung gemäß § 366 der Abgabenordnung (AO) auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) Bezug genommen werden darf, in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedlich beurteilt werde. Ob im konkreten Fall eine Bezugnahme zulässig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht begründen (BFH-Beschlüsse vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 21. Dezember 2007 VIII B 56/07, BFH/NV 2008, 805).

5 2. Mit der Rüge, die Vorentscheidung sei fehlerhaft, wird kein Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, m.w.N.). Die Revision ist vielmehr nur dann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen besonders schwerwiegender Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).

6 Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte.

7 Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO bedarf keiner näheren Begründung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verletzt das FA das ihm hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung eingeräumte Ermessen nur dann, wenn es eine Steuererklärung verlangt, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist. Besteht die Möglichkeit, dass der Aufgeforderte steuerpflichtig ist, ist die Aufforderung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Auffassungen der Beteiligten über das Bestehen einer Steuerpflicht auseinandergehen. Die Klärung dieser Zweifel kann nur im Veranlagungs- und ggf. im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren herbeigeführt werden (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 45/96, BFH/NV 1998, 14, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2003 VII B 228/02, BFH/NV 2003, 594).

8 Diese Grundsätze gelten auch für die auf § 28 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO beruhende Aufforderung des FA zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf einen anderen Feststellungszeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt etwa zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG erfüllt sind. Die Aufforderung zur Erklärungsabgabe ist in diesem Fall bereits dann nicht ermessenswidrig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen der Wertfortschreibung gegeben sind (Gürsching/ Stenger, Bewertungsrecht, § 28 BewG Rz 5). Die Entscheidung, ob eine Wertfortschreibung vorzunehmen ist, ist dann auf der Grundlage der abgegebenen Erklärung zu treffen. Entsprechend gering sind die Anforderungen an die Begründung einer Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf einen bestimmten Feststellungszeitpunkt zurückgewiesen wird.

Palavras-chave

non-admission complaintsubstantiation requirementsfundamental importancelegal developmenttax return requestdiscretionvalue reassessmentobjection decisionincorporation by reference

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Questão jurídica principal

Whether the non-admission complaint sufficiently showed grounds for allowing revision under fundamental importance or legal development.

Decisão extraída

No. The complaint failed to substantiate why the legal questions were still in need of clarification and why they were controversial in case law or literature.

Fundamentação extraída

Section 116(3) sentence 3 FGO requires a specific, substantiated presentation of the need for clarification; mere assertions are insufficient. The complainant did not engage with relevant BFH case law or literature.

Questão jurídica principal

Whether alleged errors in the fiscal court judgment justified admission of revision as a particularly serious legal error.

Decisão extraída

No. The complaint did not show objectively arbitrary or plainly unlawful reasoning by the fiscal court.

Fundamentação extraída

A non-admission complaint is not meant to review the general correctness of the lower court judgment; admission for serious error requires extreme, obviously untenable reasoning, which was not demonstrated.

Questão jurídica principal

Whether the tax office’s request to file an assessment return was discretionary error because it lacked detailed reasons.

Decisão extraída

No. A request to file a tax return needs no detailed justification if it is possible that the person is taxable.

Fundamentação extraída

Under settled case law, discretion is exceeded only if tax liability is clearly excluded. The same applies to a request under Section 28(2) sentence 3 BewG in conjunction with Section 149(1) sentence 2 AO for a return needed to examine whether a value reassessment is warranted.

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