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BFH IX B 106/11 ΓÇó Non-admission complaint: revision prospects may be considered
BFH IX B 106/11Bfh / Division 93 de fev. de 2012Dismissed
The BFH rejected the non-admission complaint against the tax court judgment. It held that, when assessing whether revision should be admitted due to a procedural defect, the court may consider the prospects of success of a possible revision by analogous application of § 126(4) FGO. Because the complainant’s objections concerned a follow-on assessment and were reserved for proceedings against the basic assessment, the intended revision would have had no prospect of success. The complaint was therefore dismissed without further reasoning under § 116(5) sentence 2 FGO.
§ 126 Abs. 4 FGO; Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels; Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision. Bei der Prüfung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann im Interesse der Prozessökonomie entsprechend § 126 Abs. 4 FGO darauf abgestellt werden, ob die angestrebte Revision Erfolg haben könnte. Ist dies zu verneinen, weil die gerügten Einwendungen nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden können, scheidet die Zulassung der Revision aus (vgl. consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2012-02-03
Aktenzeichen: IX B 106/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 126 Abs 4 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. April 2011, Az: 6 K 1565/08, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
NZB: Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Revision
NV: Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.
2 Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.
3 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.