Correction of judgment reasons may be ordered on appeal

BFH VIII B 27/11Bfh / Division 88 de dez. de 2011Modified

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Resumo Omnilex

The BFH held that a motion to correct a judgment is not deprived of legal interest merely because the court considers the corrected point immaterial, if the judgment is being challenged on that very point. In the present case, the applicants sought correction of an erroneous statement in the reasons concerning the envelope used for service. Because the issue was also part of their pending non-admission appeal, the correction request had to be examined on the merits. The BFH found an obvious inaccuracy in the reasons, set aside the FG's refusal, and corrected the judgment itself. The appeal succeeded in full, but the appellants had to bear the costs of the appeal proceedings.

Sumário Omnilex

§ 107 Abs. 1, § 128 Abs. 1 FGO; Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Urteilsberichtigung trotz Auffassung des Gerichts der zu berichtigende Umstand sei unerheblich; ein Berichtigungsbegehren ist zulässig, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel mit dem Ziel anhängig ist, die Rechtsauffassung des Gerichts gerade zu diesem Punkt überprüfen zu lassen (consid. 2). Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch die Entscheidungsgründe betreffen; stimmen die Beteiligten im Ergebnis überein und hat das Gericht selbst die Berichtigung beschrieben, kann das Rechtsmittelgericht die Berichtigung ohne Rückverweisung selbst vornehmen (consid. 3). Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Berichtigung besteht keine Kostenfreiheit; die Kosten folgen dem Unterliegen bzw. Obsiegen nach § 135 FGO (consid. 4).

Texto completo

BFH — VIII B 27/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: VIII B 27/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 107 Abs 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 135 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 16. Dezember 2010, Az: 3 K 97/09, Beschlussvorgehend FG Hamburg, 13. September 2010, Az: 3 K 97/09, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Erfolgreiche Beschwerde gegen abgelehnte Urteilsberichtigung - Keine Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren

Leitsatz

  1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Urteilsberichtigung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die Berichtigung auf einen Umstand beziehe, auf den es nach der Auffassung des Finanzgerichts nicht ankomme, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist mit dem Ziel, die Rechtsauffassung des Finanzgerichts in diesem Punkt zu überprüfen .

  2. NV: Gehen die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit aus und hat das Finanzgericht in dem die Berichtigung ablehnenden Beschluss sogar mitgeteilt, wie sie zu beseitigen wäre, kann der Bundesfinanzhof die Berichtigung selbst vornehmen .

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die begehrte Urteilsberichtigung durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 abgelehnt. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten u.a. geltend gemacht, das FG sei in den Entscheidungsgründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der zugestellte Briefumschlag mit der Steuernummer der Kläger beschriftet gewesen sei. Die Steuernummer habe unstreitig nicht auf dem Umschlag gestanden. Die Beteiligten und das Gericht hätten den Umschlag in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Das Gericht habe außerdem im Tatbestand seines Urteils die Beschriftung des Umschlags vollständig und richtig wiedergegeben. Danach befand sich die Steuernummer nicht auf dem Umschlag.

2 Das FG hat zwar das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bejaht und ausgeführt, es hätte an der entsprechenden Stelle in den Entscheidungsgründen lauten müssen: "..., dass auf der Zustellungsurkunde nur die Steuernummer der Kläger angegeben, die zuzustellenden Schriftstücke dort und auf dem Umschlag jedoch nicht näher konkretisiert worden sind". Das FG hat den Antrag gleichwohl abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle das für eine Berichtigung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn nach der Rechtsauffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, ob der Umschlag überhaupt beschriftet gewesen sei. Im Übrigen lägen keine offenbaren Unrichtigkeiten vor.

3 Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde wird nur noch geltend gemacht, das FG habe zu Unrecht das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Berichtigungsantrag verneint. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

4 II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegeben (§ 128 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831).

5 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Soweit das FG den Berichtigungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt hat, kann die Entscheidung keinen Bestand haben.

6 a) Jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 1987 VIII S 14/86, BFH/NV 1987, 786; vom 18. August 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 479, m.w.N.). Auch ein Berichtigungsbegehren ist deshalb nur zulässig, wenn eine Beschwer dargetan ist (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2006, 565; vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 107 Rz 1). Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die Berichtigung auf einen Umstand beziehe, auf den es nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht ankomme, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist mit dem Ziel, die Rechtsauffassung des FG in diesem Punkt überprüfen zu lassen.

7 b) So liegt es im Streitfall. Ob die Beschriftung des zuzustellenden Umschlags, wie vom FG angenommen, bei der Zustellung nach § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes für die Wirksamkeit der Zustellung generell unerheblich ist, wollen die Antragsteller im Revisionsverfahren überprüfen lassen. Sie haben deshalb mit der gegen das zu berichtigende Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde u.a. die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage geltend gemacht. Bei dieser Sachlage muss das Gericht in der Sache über das Berichtigungsbegehren entscheiden.

8 3. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der ablehnenden Vorentscheidung und zur Stattgabe des Berichtigungsantrags. Der BFH kann die Berichtigung selbst vornehmen.

9 a) Für die Entscheidung über die Berichtigung des Urteils ist der BFH zuständig, wenn gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).

10 b) Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, soweit das FG in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, der Umschlag sei mit der Steuernummer der Kläger versehen gewesen. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch die Entscheidungsgründe betreffen (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 IV B 125/01, BFH/NV 2002, 1032). Vom Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit sind im Streitfall nicht nur die Beteiligten ausgegangen. Auch das FG hat in dem die Berichtigung ablehnenden Beschluss eingeräumt, dass insofern eine offenbare Unrichtigkeit vorliege und angegeben, wie sie zu beseitigen sei. Danach besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückzuverweisen.

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1032; vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).

Palavras-chave

judgment correctionlegal interestobvious inaccuracyappeal admissibilitycourt coststax procedure

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Questão jurídica principal

Whether a request to correct a judgment can be rejected for lack of legal interest because the correction concerns a point the court considered irrelevant, while an appeal seeks review of that very point.

Decisão extraída

No. Legal interest exists where the party has appealed the judgment to obtain review of the court's legal view on the contested point.

Fundamentação extraída

A correction request is admissible only if there is a need for protection, but that need cannot be denied merely because the court thinks the matter immaterial, when the judgment is under appeal on that issue.

Questão jurídica principal

Whether the BFH may itself correct an obvious inaccuracy in the judgment reasons.

Decisão extraída

Yes. Where both parties accept the obvious inaccuracy and the lower court has indicated how it must be corrected, the BFH may make the correction itself.

Fundamentação extraída

An obvious inaccuracy may concern the reasons for judgment. Since the parties agreed on the error and the FG had already described the necessary correction, remittal was unnecessary.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal against the refusal to correct the judgment.

Decisão extraída

The applicants bear the costs because their appeal succeeded entirely, and the appeal proceedings are not cost-free.

Fundamentação extraída

Cost allocation follows the success of the appeal under FGO, and there is no cost exemption for the appeal proceedings themselves.

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