Right to be heard includes access to case file copies

BFH VI B 3/11Bfh / Divisão 625 de mai. de 2011Annulled

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Resumo

The Federal Fiscal Court held that the fiscal court violated the claimant's right to be heard by refusing to provide a copy of the statement of claim or access to it through the case file. The court stressed that file inspection and the related right to copies are part of Art. 103(1) GG. It rejected waiver in the circumstances and treated the defect as an absolute ground for reversal. The challenged judgment was therefore annulled and the case remitted to the Fiscal Court of Munich.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 78 Abs. 2 FGO; right to be heard and access to the file; the hearing guarantee includes the possibility of inspecting the file and obtaining copies, extracts, printouts and transcripts. If a party is denied access to its own pleading without procedural justification, this constitutes a violation of the right to be heard. Such a waivable procedural defect may be forfeited by failure to object in time only where the conditions for waiver are met; absent legally qualified representation, forfeiture is not readily assumed. Where the defect is an absolute ground of reversal under § 119 Nr. 4 FGO, the judgment must be set aside and the matter remitted without a merits decision.

Texto completo

BFH — VI B 3/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-25

Aktenzeichen: VI B 3/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 155 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 78 Abs 2 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 17. November 2010, Az: 1 K 3206/07, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht

Leitsatz

NV: Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der Akteneinsicht, die das Recht auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften umfasst.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 FGO).

2 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO dar.

3 a) Durch die Weigerung, dem Kläger seine Klageschrift vom 9. Februar 2008 in Kopie zu übersenden oder auf andere Art und Weise etwa durch Einsichtnahme der Gerichtsakte gemäß § 78 FGO zugänglich zu machen, hat das FG Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

4 Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28 <35>, m.w.N.). Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1011/88, BVerfGE 81, 123 <129>). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Januar 2006 2 BvR 1075/05, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 7, 205 <212>; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 1a), die das Recht auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften (§ 78 Abs. 2 FGO) umfasst. Prozessrechtliche Gründe, die es gerechtfertigt hätten, dem Kläger seine Klageschrift vom 9. Februar 2008 nicht zugänglich zu machen, sind nicht ersichtlich, wenn diese wie behauptet beim Kläger --mehr als zwei Jahre nach Klageerhebung-- in Verstoß geraten ist.

5 Damit verletzt das angefochtene Urteil des FG Art. 103 Abs. 1 GG.

6 b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch Rügeverzicht unbeachtlich geworden.

7 Ein verzichtbarer Verfahrensmangel wie die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht mehr als Gehörsverstoß gerügt werden, wenn der Beteiligte darauf verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Diese Folge wird vom BFH allerdings nur für den Fall angenommen, dass der Kläger --anders als im Streitfall-- rechtskundig vertreten ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, und vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; so auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 172; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).

8 2. Aufgrund des Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Der Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß § 119 Nr. 4 FGO davon auszugehen ist, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Eine Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt (s. BFH-Urteile vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; vom 18. Februar 1999 I R 127-129/97, BFH/NV 1999, 1464). Im Hinblick darauf kann der Senat dahinstehen lassen, ob die angefochtene Entscheidung im Übrigen verfahrensfehlerfrei ist.

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