Deadline for hearing complaint; no stay for inadmissible remedy

BFH III S 11/11Bfh / Divisão 329 de ago. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The taxpayer challenged a BFH order by filing a hearing complaint under § 133a FGO. The BFH held the complaint inadmissible because it was filed too late: the decisive knowledge period began when the taxpayer's counsel received the order, and no reinstatement facts were shown. The court also found the complaint insufficiently substantiated on the alleged denial of the right to be heard. A request to stay the proceedings pending a petition to the Bundestag was denied, since no stay is available where the remedy is inadmissible and the relevance of the petition was not shown. Court costs were imposed.

Sumário Omnilex

§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO; Fristbeginn der Anhörungsrüge richtet sich nach der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten und nicht nach derjenigen der Partei, da sich der Vollmachtgeber die Kenntnisse und Prozesshandlungen des Bevollmächtigten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO zurechnen lassen muss (consid. 5-6). Eine nach Fristablauf erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig; Wiedereinsetzung setzt substantiierten Vortrag zu den Hinderungsgründen voraus (consid. 8). § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO verlangt zudem eine schlüssige und substantiierte Darlegung der entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (consid. 9). Eine Aussetzung nach § 74 FGO scheidet aus, wenn dem Gericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (consid. 10).

Texto completo

BFH — III S 11/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-29

Aktenzeichen: III S 11/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a Abs 2 S 1 FGO, § 74 FGO, § 85 Abs 1 ZPO, § 155 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 30. Dezember 2010, Az: III B 172/09, Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Fristbeginn für die Erhebung einer Anhörungsrüge - Keine Aussetzung des Verfahrens bei unzulässigem Rechtsbehelf

Leitsatz

  1. NV: Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des Rügeführers .

  2. NV: Eine Aussetzung nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn dem Gericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist .

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde III B 172/09 des anwaltlich vertretenen Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 26. August 2008 15 K 10511/06 B als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde am 28. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Dieser erhob für den Kläger am 28. Februar 2011 Anhörungsrüge und trug zur Begründung im Wesentlichen vor:

2 In dem angegriffenen Beschluss sei auf zwei wesentliche Aspekte des Klageverfahrens nicht eingegangen worden, und zwar auf die "Thematik des sogenannten Familienleistungsausgleichs als solchem" und auf die "Nicht-Einkommensteuerberücksichtigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die durch ihn selbst durchgeführte Betreuung seiner Kinder". Diese beiden Aspekte seien zwar aus dem reinen Text des Urteils des FG kaum erkennbar gewesen. Dem Bundesfinanzhof (BFH) hätten jedoch die gesamten Verfahrensakten des FG vorgelegen. Aus diesen ergebe sich, dass das FG sich mit der Problematik befasst habe, dies jedoch in seinem Urteil nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Dem Kläger sei dieser Umstand erst klar geworden, als er vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und den angegriffenen Beschluss des BFH habe zur Kenntnis nehmen können. Da der BFH in diesem Beschluss "die angesprochene Problematik einer eigenen Beurteilung nicht unterzogen" habe, liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

3 Der Kläger selbst ergänzt den Vortrag am 3. März 2011 und beantragt am 6. März 2011, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die von ihm offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen.

Entscheidungsgründe

4 II. 1. Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

5 a) Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Entscheidend ist dabei die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht seine eigene Kenntnis. Der Kläger muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, da das Wesen der Prozessvollmacht darin besteht, dass Prozesshandlungen, die der Bevollmächtigte vornimmt oder die diesem gegenüber vorgenommen werden, für den Vollmachtgeber bindend sind, so als ob er sie selbst vorgenommen hätte oder sie ihm gegenüber vorgenommen worden wären (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383).

6 Der Beschluss des BFH vom 30. Dezember 2010 wurde am 28. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und gilt diesem damit als am 31. Januar 2011 bekannt gegeben. Mangels anderslautendem Vortrag des Klägers war dies damit der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte von den eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

7 b) Selbst wenn man für den Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge auf die Kenntnis des Klägers abstellen würde, wäre der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, denn es ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, wann genau der Kläger Kenntnis erhalten hat. Der Vortrag, er sei erst "vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt" und habe den Beschluss "erst jetzt" zur Kenntnis nehmen können, reicht insoweit nicht aus.

8 c) Die erst am 28. Februar 2011 eingegangene Anhörungsrüge war daher verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO sind weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich.

9 2. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge aber auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO genügt. Denn der Kläger hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

10 3. Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO bis zur Entscheidung über die vom Kläger offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen. Dies folgt schon daraus, dass eine Aussetzung nach § 74 FGO nicht in Betracht kommt, wenn dem Senat wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29. Dezember 2010 III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158, m.w.N.). Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit ein etwaiges Petitionsverfahren für das vorliegende Verfahren einer Anhörungsrüge i.S. des § 74 FGO vorgreiflich sein könnte.

11 4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Palavras-chave

hearing complainttime limitknowledge of counselattributioninadmissibilitystay of proceedingsright to be heardcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the hearing complaint under § 133a FGO was filed within the statutory two-week period

Decisão extraída

The complaint was out of time because the period ran from the counsel's knowledge, which is attributable to the claimant.

Fundamentação extraída

Under § 133a Abs. 2 sentence 1 FGO, the decisive knowledge is that of the lawyer, not the party's own knowledge; the order was deemed served on counsel on 2011-01-31, making the 2011-02-28 filing late.

Questão jurídica principal

Whether the complaint was sufficiently substantiated as to a violation of the right to be heard

Decisão extraída

No; the complaint did not set out in a coherent and substantiated way how decisive hearing rights were violated.

Fundamentação extraída

The requirements of § 133a Abs. 2 sentence 5 FGO were not met.

Questão jurídica principal

Whether the proceedings should be stayed pending a petition to the Bundestag under § 74 FGO

Decisão extraída

No stay was ordered.

Fundamentação extraída

A stay is not available when the court cannot decide the preliminary legal question because the remedy itself is inadmissible; in any event, the relevance of the petition was not shown.

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