projetos
BFH VIII B 48/11 ΓÇó Late statement of reasons bars reinstatement
BFH VIII B 48/11Bfh / Division 89 de ago. de 2011Dismissed
The BFH dismissed a non-admission complaint as inadmissible because the statement of reasons was filed after the deadline. The appellant also sought reinstatement, arguing that a prepared request for extension had not been forwarded in time by office staff. The court held that reinstatement is not available where the request to extend the reasons deadline itself was filed late. The complaint therefore remained untimely.
§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, § 56 FGO; reinstatement and extension of the reasons deadline for a non-admission complaint: if the application for extension of the reasons deadline is not filed within time, reinstatement is excluded. A missed reasons deadline cannot be excused by the contention that the extension request was, without fault, submitted too late. This follows from settled case law (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2011-08-09
Aktenzeichen: VIII B 48/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG München, 2. März 2011, Az: 9 K 2984/09, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung
NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (st. Rspr.).
NV: Die Versäumung der Begründungsfrist kann deshalb auch nicht mit der Begründung entschuldigt werden, die Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne Verschulden zu spät beantragt worden.
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 11. Mai 2011 ab. Die Vorentscheidung ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11. März 2011 (per Postzustellungsurkunde, gerichtet an seine Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Die Begründung ist erst am 14. Juni 2011, also nach Fristablauf eingegangen.
3 Die zugleich beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat der Kläger lediglich vorgetragen, ein im Büro seiner Prozessbevollmächtigten rechtzeitig vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist sei von der dafür zuständigen und sorgfältig ausgewählten Fachkraft nicht fristgerecht weitergeleitet worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Sachvortrag nicht geeignet, die Versäumung der Begründungsfrist zu entschuldigen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2011 VIII B 120/10, juris, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).