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BFH IX B 102/10 ΓÇó No duty to investigate where expert evidence was not requested
BFH IX B 102/10Bfh / Division 98 de dez. de 2010Dismissed
The BFH dismissed the taxpayers’ non-admission complaint against the judgment of the Sächsisches Finanzgericht. It held that no breach of the duty to investigate arose from the FG’s failure to order a psychiatric expert opinion on the taxpayers’ capacity to act, because the medical certificate did not compel such evidence and no evidentiary request was made. By proceeding without objection during the hearing, the taxpayers waived any procedural complaint. Their remaining criticisms were treated as inadmissible attacks on fact-finding rather than procedural defects.
§ 76 Abs. 1 FGO; duty to investigate and waiver of procedural objections under § 155 FGO in conjunction with § 295 ZPO; a court is not obliged ex officio to order expert evidence when the existing material does not clearly compel it. A represented party must raise an evidentiary objection or request promptly once it becomes apparent that no further clarification will be undertaken; otherwise the right to complain is forfeited by rügeloses Verhandeln. Alleged errors in factual or evidentiary assessment do not constitute a cognizable ground for admission of revision under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: IX B 102/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 79 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 94 FGO, § 155 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 1. Juni 2010, Az: 3 K 89/09, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei sich nicht aufdrängender Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge
NV: Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch (Sachverständigen-)Beweiserhebung rügen, ist dieser Verstoß dann nicht gegeben, wenn sich dem FG aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigen-Gutachtens wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit nicht aufdrängt .
NV: Ist spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigt und unterlassen die Kläger gleichwohl trotz umstrittener Sachlage und/oder Rechtslage einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder auf ihn hinzuwirken, haben sie --in der gut vierzigminütigen mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertreten-- rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.
2 a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch (Sachverständigen-)Beweiserhebung rügen, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Insbesondere musste sich dem Finanzgericht (FG) aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests ("intensive Diagnostik", "körperlich als auch nervlich eine erhebliche Leistungseinschränkung") die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigen-Gutachtens wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit (§ 79 der Abgabenordnung) nicht aufdrängen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde "der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert", ohne dass die Kläger --in der gut vierzigminütigen mündlichen Verhandlung-- einen entsprechenden Beweisantrag gestellt oder auf ihn hingewirkt hätten. Zudem war spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte. Im Übrigen muss ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.). Gleichwohl haben die --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertretenen-- Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Gleiches gilt für die Frage der Einkommenslosigkeit der Kläger im fraglichen Zeitraum.
3 b) Letztlich rügen die Kläger mit ihrem Vorbringen eine (angeblich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39, und in BFH/NV 2010, 1647).
4 c) Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 8. November 2010 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, unter 4.b; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).