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BFH VIII B 31/11 ΓÇó Appeal against denial of protocol correction admissible
BFH VIII B 31/11Bfh / Division 84 de abr. de 2011Partially Granted
The Federal Fiscal Court held that a complaint is exceptionally admissible against the refusal of a protocol correction if the refusal is attacked as procedurally unlawful. It further held that a protocol correction under § 94 FGO and § 164(1) ZPO may be requested at any time, including after the end of the oral hearing. The tax court had wrongly rejected the request as untimely. The challenged order was therefore set aside in that respect and the case remitted to the tax court for continuation of the proceedings.
§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO; Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung; die Protokollberichtigung ist grundsätzlich eine unvertretbare richterliche Handlung, weshalb die Beschwerde gegen deren Sachentscheidung unzulässig ist. Ausnahmsweise ist die Beschwerde jedoch zulässig, wenn nicht die materielle Richtigkeit der Berichtigung, sondern die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit der Ablehnung gerügt wird (consid. 3). Die Protokollberichtigung kann im Unterschied zur Protokollergänzung jederzeit, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Einlegung von Rechtsmitteln, von Amts wegen oder auf Antrag verlangt werden (consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2011-04-04
Aktenzeichen: VIII B 31/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 94 FGO, § 164 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2011, Az: 12 K 326/06 F, Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung
NV: Gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung als unzulässig ist ausnahmsweise die Beschwerde gegeben .
NV: Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zulässig .
1 I. Ungeachtet des auf Abweisung lautenden Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Protokollberichtigung ausweislich der Gründe in der Sache als unzulässig abgelehnt (oder verworfen), weil er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei.
2 II. Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des FG insoweit aufzuheben, als er zum Antrag auf Protokollberichtigung ergangen ist. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen zur Fortsetzung des Verfahrens (entsprechend § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
3 1. Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Protokollberichtigung unzulässig, weil die Berichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter erfolgen kann (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.). Hingegen ist die Beschwerde zulässig u.a. dann, wenn --wie im Streitfall-- geltend gemacht wird, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig erfolgt sei (Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 21, m.w.N.).
4 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des FG ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Im Unterschied zur Protokollergänzung nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 2005 IX B 106/05, BFH/NV 2006, 774) kann die Protokollberichtigung auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder auch nach Einlegung von Rechtsmitteln von Amts wegen oder auf Antrag "jederzeit" erfolgen (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO; Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 20, m.w.N.).
5 Da der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, soweit er den Antrag auf Protokollberichtigung betrifft, erübrigt sich hier eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Entscheidung über die Protokollberichtigung in der Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters infolge Übersetzung liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2010 VIII B 90/09, BFH/NV 2010, 2090; Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 20, m.w.N.).