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BFH XI B 86/10 ΓÇó No divergence without comparable facts; no fundamental importance
BFH XI B 86/10Bfh / Division 1128 de fev. de 2011Dismissed
The Bundesfinanzhof dismissed the complainant’s non-admission complaint. It held that no divergence existed because the tax court had relied on settled BFH case law and the alleged contrary decision involved non-comparable facts. It also denied fundamental importance, reasoning that the tax court merely applied established principles to the particular circumstances of the case. The court therefore did not admit revision and gave no further reasoning under § 116(5) sentence 2 FGO.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO; divergence and comparable facts; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; no fundamental importance in mere fact-specific application of settled case law. A divergence justifying admission of revision requires that the lower court, on comparable facts and in a decisive legal question, adopts an abstract legal proposition contrary to that of the alleged divergence decision. No divergence is present where the lower court proceeds from the same legal principles but applies them differently to the particular circumstances. Likewise, no grundsätzliche Bedeutung exists when the challenged decision is based on established BFH jurisprudence and turns solely on an individual assessment of the facts (consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: XI B 86/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2010, Az: 16 K 439/09, Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Keine Divergenz bei fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte - Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogener Würdigung
NV: Eine Abweichung von der behaupteten Divergenzentscheidung kann bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG nur vorliegen, wenn die Sachverhalte des Streitfalls und der behaupteten Divergenzentscheidung vergleichbar sind .
NV: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt hat und im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem vom Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt ist .
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
2 1. Die vom Kläger behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
3 Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung der angefochtenen Entscheidung voraus. Diese ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) bei vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als z.B. der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 III B 6/08, BFH/NV 2010, 176, m.w.N.). Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung entwickelten und auch der vorgeblichen Divergenzentscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).
4 Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine Divergenz nicht erfüllt. Die geltend gemachte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 32/02 (BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28) liegt nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt (Seite 5, 4. Absatz des Urteils). Danach steht der grundlegende Umbau eines Altbaus dann einer Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. des § 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28, unter II.5.a).
5 Soweit das FG in Würdigung aller von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls entschieden hat, dass eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung vorliegt, wenn eine als Produktionsbetrieb genutzte eingeschossige Industriehalle aufgrund von Baumaßnahmen in mehrere kleinere Funktionseinheiten aufgeteilt wird, die nicht zur industriellen Großproduktion, sondern vielfältig anderweitig genutzt werden (Büros, Werkstätten, Lager, Schulungen und Therapien), könnte darin nur eine Abweichung liegen, wenn die Sachverhalte vergleichbar wären. Das ist aber nicht der Fall.
6 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Denn das FG hat in dem angefochtenen Urteil die in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Rechtsgrundsätze (BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 V R 137/75, BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280, und in BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28) zum Ausgangspunkt seiner konkreten Würdigung genommen und ist lediglich im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem von dem Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt. In einem derartigen Fall liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2010 XI B 7/10, BFH/NV 2011, 463, m.w.N.).
7 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).