Who decides an objection to a delegated tax audit order?

BFH VIII B 51/10Bfh / Division 817 de fev. de 2011Dismissed

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The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that the taxpayer could still invoke a fortsetzungsfeststellungs interest after the audit order was revoked post-judgment, but none of the asserted grounds for leave to appeal existed. The commissioned tax office was competent to decide the objection to its own delegated audit order; additional coordination with the commissioning office was only a factual question. The delegation scheme was not curtailed by data protection law, no hearing or adjournment violation occurred, and there was no divergence requiring revision.

Sumário Omnilex

Art. 115 Abs. 2 FGO; delegated tax audit orders and objection competence; admissibility of revision leave after post-judgment mootness. A fortsetzungsfeststellungs interest may be asserted even in complaint proceedings for leave to appeal if the challenged administrative act is revoked only after the fiscal court judgment. Under Art. 195 sentence 2 AO, the commissioned tax office is the authority competent to decide the objection against an audit order it issued; whether additional coordination with the commissioning office is required depends on the information available in the individual case. The statutory delegation regime is not restricted by general data protection principles; the AO and tax secrecy constitute a complete federal framework that is not displaced by § 1(3) BDSG or § 3a BDSG. A claimed procedural defect based on the authority's alleged lack of competence does not concern a judicial procedural error.

Texto completo

BFH — VIII B 51/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: VIII B 51/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 AO, § 195 S 2 AO, § 357 Abs 2 S 1 AO, § 367 Abs 1 AO, § 367 Abs 3 AO, § 1 Abs 3 BDSG, § 3a BDSG, § 115 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 11. Februar 2010, Az: 1 K 217/09, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

(Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene Prüfungsanordnung - Abhilfebefugnis nach § 130 AO des beauftragten FA)

Leitsatz

  1. NV: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann noch im NZB-Verfahren geltend gemacht werden, wenn die Hauptsachenerledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes erst nach dem abweisenden FG-Urteil eintritt .

  2. NV: Die gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragte Behörde hat über den Einspruch gegen eine von ihr erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden; dabei ist es eine Frage des Informationsstandes im Einzelfall, ob es hierbei noch einer klärenden Rücksprache mit dem beauftragenden Finanzamt bedarf .

  3. NV: Die Befugnis zur Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung wird nicht durch Vorschriften zum Datenschutz eingeschränkt und verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung .

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem Rechtsstreit liegt eine Prüfungsanordnung zugrunde, die nach Ergehen des abweisenden Urteils des Finanzgerichts (FG) aufgehoben wurde. In einem solchen Fall nachträglicher Erledigung der Hauptsache kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 100 Rz 59, m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Prüfungsanordnung hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinreichend dargelegt.

2 2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

3 a) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Erlass der Prüfungsanordnung durch die mit der Prüfung gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) beauftragte Finanzbehörde ein Einspruch gegen die beauftragte Behörde zu richten (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO), die dann auch darüber zu befinden hat (§ 367 Abs. 1 AO; siehe Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507).

4 Diese Befugnis des beauftragten Finanzamts (FA) erstreckt sich bei einer Ermessensentscheidung --wie im Streitfall-- im Einspruchsverfahren insbesondere auch auf die Prüfung, ob die Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens eingehalten sind, ob vom Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Ausübung des Ermessens im konkreten Fall zweckmäßig war.

5 Ob für diese Prüfung nach Erteilung des Prüfungsauftrags eine weitere Abstimmung zwischen den beteiligten Ämtern erforderlich ist, ist eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Sieht sich das beauftragte FA zur rechtlichen Überprüfung der Prüfungsanordnung nicht in der Lage, weil ihm entscheidungserhebliche Informationen des beauftragenden FA fehlen, hängt die Entscheidung über die Einspruchsentscheidung durch das dazu berufene beauftragte FA von einer klärenden Rücksprache unter den Finanzämtern ab. In der Entscheidung in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 (dort unter II.2.d der Gründe) ist dies damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Zusammenwirken verschiedener Ämter "auch im Einspruchsverfahren fortsetzt und die Ermessensgründe dem beauftragten Finanzamt übermittelt oder erforderlichenfalls vor Erlass der Einspruchsentscheidung abgestimmt werden". Damit ist nicht entschieden, dass die Prüfung der Ermessensentscheidung im Einspruchsverfahren durch das beauftragende FA zu erfolgen habe und das beauftragte FA nur als Bote für die Weitergabe der Äußerungen des anderen FA zu fungieren habe, wovon offenbar der Kläger ausgeht.

6 b) Aus der Rüge des Klägers, das beauftragende FA habe mit der Beauftragung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen, insbesondere gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung, ergibt sich wegen klarer gesetzlicher Regeln keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Durch die AO ist bundesgesetzlich die Möglichkeit der Prüfungsbeauftragung ebenso geregelt wie das Steuergeheimnis, dem die prüfenden Bediensteten des beauftragten FA unterliegen. Datenschutzbestimmungen können den Regelungsgehalt dieser bundesgesetzlichen Normen nicht einschränken (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes --BDSG--). Der Anwendungsbereich des § 195 Satz 2 AO wird auch nicht durch allgemeine Prinzipien des Datenschutzrechts, wie sie in § 3a BDSG zum Ausdruck kommen ("Datenvermeidung und Datensparsamkeit"), suspendiert. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich eine --in der Anwendung der Vorschriften der AO liegende-- verfassungswidrige Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügen wollen, wäre dem nicht zu folgen. Anders als vom Kläger formuliert, geht es im Streitfall keineswegs darum, ob Daten von Steuerpflichtigen in der Finanzverwaltung "unbegrenzt ausgebreitet werden dürfen".

7 c) Mit dem Vorbringen (unter II.A. der Beschwerdebegründung), das unzuständige FA habe entschieden, wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, da hierunter nur Fehler des Gerichts fallen, nicht aber Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

8 d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 130 AO nicht untrennbar mit der Einspruchsentscheidung verbunden. Vielmehr erlaubt § 130 AO unter den dort aufgeführten gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Rücknahme des betreffenden Verwaltungsakts vor oder nach Eintritt der Bestandskraft und unabhängig von einem Rechtsbehelfsverfahren. Auch im Einspruchsverfahren kommt nicht (oder nicht nur) der zuständigen Behörde die Abhilfebefugnis zu, vielmehr sieht § 367 Abs. 3 Satz 2 AO in den Fällen des Handelns einer anderen Behörde für die zuständige Finanzbehörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift sogar ausdrücklich eine Abhilfebefugnis des handelnden FA vor trotz fortbestehender Befugnis der zuständigen Finanzbehörde zur Entscheidung über den Einspruch (§ 367 Abs. 3 Satz 1 AO). Aus dieser letztgenannten Regelung lässt sich zudem der Schluss ziehen, dass einem beauftragten FA die Abhilfebefugnis dann erst recht zukommen muss, wenn es --nach der Rechtsprechung des BFH-- auch über den Einspruch zu befinden hat.

9 e) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen Klägervorbringens greift nicht durch.

10 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht den Klägervortrag zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung erwägt. Das FG ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Argument auseinanderzusetzen oder gar der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen.

11 f) Es liegt auch kein Verfahrensfehler in der versagten Terminsaufhebung. Der Antrag auf Terminsaufhebung wurde nach dem Akteninhalt damit begründet, dass die Witterungsbedingungen extrem seien und der Kläger schwerbehindert sei. Die Ablehnung des Aufhebungsantrags lässt angesichts dieser Begründung keinen Verfahrensfehler erkennen. Das FG hat die Ablehnung darauf gestützt, dass die Witterungsverhältnisse am Verhandlungstag nicht überraschend gewesen seien und bei einem terminierten Verhandlungsbeginn um 11:15 Uhr nach Einschätzung des Gerichts ausreichend Zeit für die Anreise geblieben sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

12 g) Die Zulassung der Revision ist auch nicht aus dem Grund des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten. Es liegt keine entscheidungserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem vom Kläger zitierten Urteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 vor. Der Kläger will dieses Urteil in dem Sinne verstehen, dass die Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Prüfungsanordnung auch im Einspruchsverfahren dem beauftragenden FA vorbehalten bleiben. Ein Rechtssatz dieses Inhalts liegt dem Senatsurteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 aber nicht zugrunde (vgl. unter II.2.c und d der Entscheidungsgründe dieses Urteils).

13 Die Revision ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Gefahr künftig divergierender Rechtsprechung zuzulassen. Er bezieht sich insoweit auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. November 2009 1 K 403/07 (nicht veröffentlicht), das jedoch einen anderen Sachverhalt und eine andere entscheidungserhebliche (Tat-)Frage betraf. Die gegen jenes Urteil gerichtete Beschwerde auf Zulassung der Revision (BFH-Verfahren X B 14/10) hat sich mittlerweile durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether a fortsetzungsfeststellungs interest can still be raised in the complaint-for-leave stage after the main case became moot only after the Fiscal Court judgment.

Decisão extraída

Yes. If the challenged administrative act is revoked only after the adverse Fiscal Court judgment, the interest in a declaratory finding of unlawfulness may still be asserted in the complaint proceedings.

Fundamentação extraída

The later revocation causes post-judgment mootness; the claimant sufficiently demonstrated a legitimate interest in judicial clarification despite the change in circumstances.

Questão jurídica principal

Which tax office must decide an objection against a delegated audit order issued by the commissioned tax office, and whether a further consultation is required.

Decisão extraída

The commissioned tax office must decide the objection; whether it needs additional consultation with the commissioning office depends on the information available in the individual case.

Fundamentação extraída

Under the statutory framework on delegated audits and objections, the objection must be lodged with the commissioned office, which also decides it. If relevant information is missing, coordination with the commissioning office may be necessary, but the decision-making authority remains with the commissioned office.

Questão jurídica principal

Whether delegation of a tax audit is restricted by data protection law or violates informational self-determination.

Decisão extraída

No. Data protection rules do not limit the statutory audit-delegation scheme, and the scheme does not violate informational self-determination.

Fundamentação extraída

The AO expressly permits delegated audits and is itself a federal statutory framework; general data protection principles cannot curtail that legislation. Tax secrecy also binds the examining officials of the commissioned office.

Questão jurídica principal

Whether the commissioned office lacked authority to decide on revocation under section 130 AO.

Decisão extraída

No. Revocation under section 130 AO is not inseparably tied to the objection decision and may be made before or after finality; the commissioned office may also have corrective authority.

Fundamentação extraída

Section 130 AO permits independent withdrawal of an administrative act. The court also relied on the structure of section 367 AO, which shows that corrective powers may exist alongside objection jurisdiction, and that the commissioned office can even have corrective powers in cases of action by another authority.

Questão jurídica principal

Whether the lower court violated the right to be heard or committed procedural errors in refusing to postpone the hearing.

Decisão extraída

No procedural error was shown.

Fundamentação extraída

The court was not required to address every argument individually, and the refusal to adjourn the hearing was justified on the stated grounds of foreseeable weather conditions and sufficient travel time.

Questão jurídica principal

Whether revision had to be allowed for divergence or need for uniform case law.

Decisão extraída

No. There was no decisive divergence and no reason to admit revision to secure uniform case law.

Fundamentação extraída

The cited prior case did not establish the legal proposition attributed to it, and the alleged conflicting non-published regional decision concerned a different factual and legal issue.

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