Non-admission complaint: requirements for access-to-file and fundamental importance

BFH V B 33/10Bfh / Divisão 524 de nov. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the complainant’s non-admission complaint. It held that the alleged denial of access to the file was not sufficiently substantiated under § 78 FGO because the complainant did not explain what decisive facts the missing document would have shown or how further submissions would have changed the outcome. It also refused leave to appeal for fundamental importance, finding that the abstract question about the meaning of 'Streitgegenstand' did not identify a specific, generally significant legal issue and was not properly developed with case law.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 78 FGO; Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung wegen verweigerter/verkürzter Akteneinsicht und an die Grundsatzrüge. Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nur schlüssig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur die aus der nicht eingesehenen Akte ergebenden entscheidungserheblichen Umstände bezeichnet, sondern auch darlegt, welchen konkreten weiteren Vortrag er bei ordnungsgemäßer Einsicht gehalten hätte und weshalb dieser zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. consid. 3). Bleibt das angegriffene Urteil auf einen anderen, selbständig tragenden Gesichtspunkt gestützt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Einsichtsmangels. Die Grundsatzrüge verlangt eine hinreichend bestimmte, abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse; die bloße Beanstandung der Würdigung des Streitgegenstands genügt nicht (consid. 4-6).

Texto completo

BFH — V B 33/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-24

Aktenzeichen: V B 33/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 1 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 78 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 2. März 2010, Az: 7 K 7133/07, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

(Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler wegen Verletzung des § 78 FGO -Akteneinsicht-, Begriff des Streitgegenstandes)

Leitsatz

  1. NV: Darlegungsvoraussetzungen bei Verfahrensrüge wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht.

  2. NV: Mit der Frage, was unter dem Begriff des "Streitgegenstandes" zu verstehen ist, wird keine im Allgemeininteresse zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan.

2 1. Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es nicht in ausreichender Form Akteneinsicht gewährt habe. Die Übersendung der Gerichtsakte per Fax sei unvollständig gewesen, weil die Postzustellungsurkunde über die Zustellung des früheren, wegen desselben Veranlagungszeitraums bereits ergangenen FG-Urteils gefehlt habe. Der Bevollmächtigte habe daher erst bei seiner Akteneinsicht unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung die Postzustellungsurkunde geprüft und hierbei bemerkt, dass der Postbedienstete die Übergabe des FG-Urteils an einen Gesellschafter der Klägerin nicht auf der Zustellungsurkunde selbst, sondern auf einem der Urkunde angehefteten Zettel vermerkt habe. Ihm habe die Zeit zur angemessenen Vorbereitung gefehlt.

3 Mit diesem Sachvortrag hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers nicht schlüssig vorgetragen. Denn für die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht (§ 78 Abs. 1 FGO) ist nicht nur vorzutragen, welche entscheidungserheblichen Umstände --unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- sich aus den betreffenden, nicht eingesehenen Akten möglicherweise hätten ergeben können, sondern auch, was die Klägerin nach ausreichender Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern die möglicherweise unwirksame Zustellung des Urteils nach der für einen Verfahrensfehler maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Denn das FG hat die Wirksamkeit dieser Zustellung ausdrücklich (S. 5 des Urteils) dahinstehen lassen, weil es jedenfalls von einer Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung ausgegangen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht am Vortrag eines für das FG entscheidungserheblichen Umstands gehindert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 2004 VII B 186/03, juris).

4 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, weil die Klägerin mit der Frage, was unter dem Begriff "Streitgegenstand" zu verstehen ist, keine im allgemeinen Interesse liegende klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet hat.

5 Soweit die Klägerin ohne Bezug zur vorhandenen Rechtsprechung geltend macht, dem FG habe "den Streitgegenstandsbegriff verkannt", liegt weder eine ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge (zu den Anforderungen z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 40 ff., m.w.N.) vor, noch erfüllt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

6 Von der --vorliegend nicht gegebenen-- Offenkundigkeit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage abgesehen, hätte die Klägerin eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbare Rechtsfrage substantiieren müssen, deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34; vom 27. Oktober 2009 VI B 160/09, BFH/NV 2010, 204, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278). Daran fehlt es, denn die Klägerin legt lediglich ohne die Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Streitgegenstandes und der Rechtskraft (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 1998 IV R 66/97, BFH/NV 1999, 788; vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97, BFHE 187, 409, BStBl II 1999, 303; vom 18. März 2004 V R 23/02, BFHE 205, 402, BStBl II 2004, 763) auch nur zu erwähnen, dar, wie ihrer Ansicht nach das FG hätte entscheiden müssen. Das genügt nicht.

Palavras-chave

non-admission complaintaccess to fileprocedural defectfundamental importancestreitgegenstandhearing rightstax procedure

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Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently alleged a procedural error based on violation of the right to inspect the file under § 78 FGO.

Decisão extraída

No. The complaint did not show what decisive facts would have emerged from the inaccessible file parts or what additional submissions would likely have changed the outcome.

Fundamentação extraída

For a substantiated procedural complaint, the appellant must explain both the omitted decisive facts and the concrete impact of the missing inspection. The challenged tax court had expressly left open whether service was valid and had relied instead on cure of any service defect, so the alleged missing document could not have affected the decisive reasoning.

Questão jurídica principal

Whether leave to appeal should be granted for fundamental importance regarding the meaning of 'Streitgegenstand'.

Decisão extraída

No. The question was framed too abstractly and did not identify a specific, generally significant and clarification-worthy legal issue.

Fundamentação extraída

A complaint invoking fundamental importance must formulate a concrete, objectively reviewable legal question and engage with relevant case law and scholarship. The appellant failed to do so and merely criticised the tax court's understanding of the term without proper substantiation.

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