Revision not admitted for no divergent case law

BFH VI B 72/10Bfh / Divisão 611 de nov. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the taxpayer's complaint against the non-admission of revision. It held that the Finanzgericht did not deviate from BFH case law on § 3b EStG, because a surcharge under that provision requires a base remuneration to which the surcharge is added. The taxpayer's objections only attacked the correctness of the FG's factual and legal assessment that no base wage had been paid for the on-call services. The court also found no objectively arbitrary or plainly unlawful interpretation of revisable law.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO; Zulassung der Revision wegen Divergenz und Anforderungen an den Begriff des Zuschlags nach § 3b EStG: Eine Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei vergleichbarem Sachverhalt einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der mit der tragenden BFH-Rechtsprechung nicht übereinstimmt (consid. 2). Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung geschuldet und ein besonderes Entgelt für die Erschwernis hinzugeschlagen wird. Angriffe allein gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermögen die Revisionszulassung nicht zu begründen. Ein die Zulassung ausnahmsweise rechtfertigender schwerer Rechtsfehler liegt nur bei objektiver Willkür oder greifbarer Gesetzeswidrigkeit vor (consid. 4).

Texto completo

BFH — VI B 72/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-11

Aktenzeichen: VI B 72/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3b EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. März 2010, Az: 3 K 6251/06 B, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

(Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen objektiv willkürlicher bzw. greifbarer gesetzeswidriger Auslegung des revisiblen Rechts durch das FG)

Leitsatz

NV: Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) .

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem von dem Kläger in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.

2 Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2010 VI B 92/09, nicht veröffentlicht; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).

3 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das FG hat seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Ausgehend von den bindenden Sachverhaltsfeststellungen des FG (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Rz 54 ff., 64 ff., sowie BFH-Beschluss vom 18. Juni 2007 VI B 28/07, BFH/NV 2007, 1869) ist eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 27. August 2002 VI R 64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883) nicht ersichtlich. Das FG ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass der Begriff des Zuschlags voraussetzt, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (vgl. hierzu Moritz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3b EStG Rz 21; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3b Rz B 13; BFH-Urteil in BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Im Ergebnis beschränken sich die Ausführungen des Klägers daher auf die Behauptung, das FG habe sachlich unrichtig entschieden, indem es davon ausgegangen sei, der Kläger habe neben den Zuschlägen für geleistete Rufbereitschaftsdienste keinen Grundlohn für diese Dienste erhalten. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden.

4 Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das finanzgerichtliche Urteil einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht enthält, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer, a.a.O., § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff., jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Das FG hat vielmehr zutreffend die Rechtsgrundsätze der angegebenen Entscheidung des BFH zu § 3b des Einkommensteuergesetzes auf den entschiedenen Streitfall übertragen.

Palavras-chave

revision admissibilitydivergencetax lawsurchargesbase wageon-call dutyarbitrariness

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Questão jurídica principal

Whether revision had to be admitted for securing uniform case law under § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

Decisão extraída

No. The FG did not adopt a legal view diverging from BFH case law on the meaning of a surcharge under § 3b EStG.

Fundamentação extraída

A divergence requires a materially different abstract legal rule on comparable facts. The FG applied the same principle as BFH: a surcharge presupposes a base wage to which an extra amount is added for night, Sunday, or holiday work.

Questão jurídica principal

Whether the FG's interpretation of § 3b EStG was objectively arbitrary or plainly unlawful

Decisão extraída

No. The alleged error concerned only the substantive correctness of the FG's finding that no base wage was paid for the on-call duties.

Fundamentação extraída

Mere disagreement with the lower court's assessment does not justify admission of revision. No serious, trust-damaging legal error was shown.

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