No legal aid for non-admission complaint on account of no prospects of success

BFH VII S 44/10 (PKH)Bfh / Division 727 de out. de 2010Dismissed

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The Federal Fiscal Court refused process legal aid for the applicant’s intended non-admission complaint. It held that, although the complaint had been filed personally, a later curing through counsel would have been possible if legal aid were granted. However, the applicant failed to show any arguable ground for leave to appeal. The court also noted that the tax court’s reliance on the earlier judgment’s binding effect was legally wrong, because the prior action had been dismissed as inadmissible and had not decided the merits of the account-settlement request. The renewed action nevertheless remained inadmissible because the required prior administrative procedure was still lacking.

Sumário Omnilex

§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Diese fehlt, wenn der Antragsteller keinen zumindest laienhaft darlegbaren Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO aufzeigt. Die persönliche Einlegung der Beschwerde steht der PKH nicht entgegen, da eine wirksame Nachholung durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO möglich ist. Die Rechtskraft eines früheren Prozessurteils bindet nach § 110 Abs. 1 FGO nur hinsichtlich des entschiedenen Streitgegenstands; eine als unzulässig abgewiesene Klage entfaltet keine materielle Bindung für den noch nicht beschiedenen Anspruch. Bleibt jedoch das nach § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren aus, ist die Klage weiterhin unzulässig (vgl. consid. 7).

Texto completo

BFH — VII S 44/10 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-27

Aktenzeichen: VII S 44/10 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 1 FGO, § 110 Abs 1 FGO

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Keine Bindungswirkung eines vorangegangenen Prozessurteils

Leitsatz

NV: Der Zulässigkeit einer Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids steht die Rechtskraft eines vorangegangenen klageabweisenden Urteils nicht entgegen, wenn jene Klage mangels Vorverfahren als unzulässig abgewiesen worden ist.

Tatbestand

1 I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte unter dem 5. Januar 2005 für die X-GbR die Erteilung eines Abrechnungsbescheids "aller Steuern", was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ablehnte, der Kläger möge zunächst anhand des ihm übersandten Kontoauszugs konkret bezeichnen, inwieweit Streit über die Verwirklichung von Steueransprüchen bestehe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. Januar 2008 11 K 414/07 AO wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig ab. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 101/09) wurde zurückgenommen.

2 Unter dem 25. November 2008 beantragte der Kläger für die X-GbR erneut die Erteilung eines Abrechnungsbescheids, woraufhin das FA erwiderte, dass über diesen Antrag bereits ablehnend entschieden worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG als unzulässig mit der Begründung ab, dass sich der Kläger das rechtskräftige Urteil in der Sache 11 K 414/07 AO entgegenhalten lassen müsse. Die Beteiligten seien an diese Entscheidung gebunden. Der erneute Antrag vom 25. November 2008 enthalte keinen neuen Sachvortrag, welcher eine Aufhebung oder Änderung der Entscheidung rechtfertigen könnte.

3 Hiergegen richtet sich die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 171/10), für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Entscheidungsgründe

4 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 8. Juni 2010 6 K 361/09 AO, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

5 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar nicht deshalb aussichtslos, weil sie von ihm persönlich eingelegt worden ist, denn im Fall der Bewilligung der PKH könnte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um die von ihm persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) und damit für die Zukunft wirksam zu machen.

6 Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich der Eingang sowohl des Antrags auf Bewilligung von PKH als auch der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist, sind im Streitfall zwar erfüllt. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich jedoch nichts entnehmen, was sich als --wenn auch nur laienhafte-- Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ansehen ließe, welcher im Fall einer später von einer vertretungsberechtigten Person formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde dieser zum Erfolg verhelfen könnte.

7 Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel wegen Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung beantragten Vertagung rügt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das FG-Urteil auf diesem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hierfür gegebene Begründung, der Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids stehe das rechtskräftige Urteil in der Sache 11 K 414/07 AO entgegen, hielte zwar einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil nach § 110 Abs. 1 FGO rechtskräftige Urteile die Beteiligten nur binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, während jedoch über den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids bisher keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, vielmehr seine frühere Klage in dem Verfahren 11 K 414/07 AO als unzulässig abgewiesen worden war. Gleichwohl ist das FG-Urteil im Ergebnis richtig, weil es im Streitfall an dem gemäß § 44 Abs. 1 FGO für die Zulässigkeit der Klage vorgeschriebenen Vorverfahren fehlt. Dass dieser Zulässigkeitsmangel durch die vom Kläger beantragte Vertagung und die damit von ihm begehrte Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Steuerakten hätte behoben werden können, ist nicht ersichtlich.

8 Das übrige Vorbringen des Klägers, mit dem er die Gründe für seinen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids erläutert, ist --auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen laienhaften Vortrag handelt-- ebenfalls nicht geeignet, einen Grund für die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil schlüssig darzulegen.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted for the intended non-admission complaint.

Decisão extraída

No. The intended complaint offered no sufficient prospect of success.

Fundamentação extraída

Although personal filing was not decisive because in case of legal aid the complaint could be cured by counsel, the applicant did not plausibly state any ground for leave to appeal under § 115(2) FGO.

Questão jurídica principal

Whether the tax court correctly relied on the binding effect of the earlier judgment.

Decisão extraída

The stated reason was incorrect because the earlier judgment concerned only inadmissibility for lack of prior proceedings and therefore did not bind on the substantive claim for an account-settlement decision.

Fundamentação extraída

Under § 110(1) FGO, res judicata binds only as to the subject matter decided; the earlier case had not decided the merits of the account-settlement request.

Questão jurídica principal

Whether the renewed action was nevertheless inadmissible for lack of prior proceedings.

Decisão extraída

Yes. The action remained inadmissible because the required prior administrative proceedings were still missing.

Fundamentação extraída

The lack of the prior procedure under § 44(1) FGO was not cured, and the requested adjournment would not have remedied that defect.

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