Gehörsrüge and non-admission complaint requirements

BFH VI B 91/10Bfh / Divisão 618 de out. de 2010Dismissed

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The BFH rejected the taxpayer’s non-admission complaint against the Baden-Württemberg tax court judgment. The taxpayer had sought full deduction of laptop costs, deduction of funeral costs for his brother, and challenged the child benefit offset. The court held that no violation of the duty to give hints or of the right to be heard occurred, because the taxpayer had been heard in two hearings and warned in advance about insufficient submissions. It further held that the complaint did not meet the substantiation requirements for fundamental importance, legal development, or securing uniform case law.

Sumário Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 Abs. 2 FGO; richterliche Hinweispflicht und Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichten das Gericht nicht, die entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen mit den Beteiligten umfassend zu erörtern oder im Voraus im Einzelnen anzudeuten. Inhalt und Umfang des Hinweises bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach Sach- und Rechtslage sowie Mitwirkung und Erkenntnismöglichkeiten der Beteiligten. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts ist eine substantiierte Darlegung einer konkret klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage erforderlich; für eine Divergenzrüge bedarf es der Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bzw. eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (consid. 4, 6, 8).

Texto completo

BFH — VI B 91/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-18

Aktenzeichen: VI B 91/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 76 Abs 2 FGO, § 52 Abs 4 FGO, § 72 Nr 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 5. Mai 2010, Az: 12 K 18/07, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Anspruch auf rechtliches Gehör und richterliche Hinweispflicht

Leitsatz

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren erfolglos Anschaffungskosten für einen Laptop nicht nur --wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) anerkannt-- in Höhe von 50 %, sondern in Höhe von 100 % zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Darüber hinaus machte er --ebenfalls ohne Erfolg-- Bestattungskosten für seinen Bruder als außergewöhnliche Belastung geltend. Überdies wehrte er sich --gleichfalls vergebens-- gegen die Anrechnung des Kindergeldes bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Der Kläger habe eine 100%ige berufliche Nutzung des Laptops zwar vorgetragen, aber weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Die streitigen Bestattungskosten seien dem Kläger mangels rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht zwangsläufig erwachsen. Auch im Hinblick auf die Anrechnung des Kindergeldes seien die Bescheide nicht zu beanstanden. Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.

Entscheidungsgründe

2 II. 1. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2009 X B 249/08, BFH/NV 2010, 444).

3 a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegenüber dem nicht vertretenen Kläger die dem Gericht obliegende Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn, den Kläger, nicht darauf hingewiesen habe - dass er die Ausgaben für den Laptop nur dann zu 100 % als Werbungskosten in Abzug bringen könne, wenn er, der Kläger, darlege und nachweise oder zumindest glaubhaft mache, dass er den Computer nahezu ausschließlich beruflich nutze, und die bisherigen Ausführungen hierzu nicht ausreichten und - dass er als Naturalpartei den Sachverhalt so detailliert darzulegen habe, dass das Gericht entscheiden könne, ob ihm Bestattungskosten zwangsläufig erwachsen seien, liegt ein Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor.

4 Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangen nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601; vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962). Ein richterlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass deren Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt wird (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 III B 168/09, BFH/NV 2010, 1847). Inhalt und Umfang der gerichtlichen Hinweispflichten (§ 76 Abs. 2 FGO) hängen regelmäßig von der Sach- und Rechtslage im Einzelfall ab, von der Mitwirkung der Beteiligten sowie von deren individuellen Möglichkeiten. Vorliegend kommt eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht schon deshalb nicht in Betracht, weil der Einzelrichter in zwei Terminen die Streitsache mit den Beteiligten erörtert hat und der Kläger rund vier Wochen vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung nochmals vom FG auf seinen bislang nicht ausreichenden Sachvortrag und entsprechend fehlende Nachweise hingewiesen wurde.

5 b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sowie zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erfordere, entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

6 aa) Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) verlangt ebenso wie die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611, und vom 8. Oktober 2008 II B 42/08, BFH/NV 2009, 46). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1., und in BFH/NV 2009, 46).

7 Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie bezüglich keinem der streitigen Punkte eine bestimmte Rechtsfrage herausstellt, die einer Klärung bedarf und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann.

8 bb) Der Kläger hat auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt. Erforderlich ist vielmehr, dass eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, m.w.N.).

9 Auch insoweit fehlt es vorliegend an einem entsprechend substantiierten Vortrag. Der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, dass das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

10 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Palavras-chave

right to be heardduty to give hintsnon-admission complaintsubstantiation requirementsfundamental importancedivergencetax deductionschild benefit offset

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Questão jurídica principal

Whether the FG violated the duty to give procedural hints and the right to be heard regarding laptop and funeral-cost substantiation.

Decisão extraída

No procedural error occurred; the court need not comprehensively discuss the decisive legal issues in advance, and here the taxpayer had already been heard and warned.

Fundamentação extraída

Art. 103(1) GG and § 76(2) FGO do not require full advance discussion of all decisive aspects. A violation was excluded because the single judge discussed the case in two hearings and the taxpayer was again warned about insufficient submissions before the oral hearing.

Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently alleged grounds for fundamental importance and legal development under § 115(2) No. 2 first alternative FGO.

Decisão extraída

No; the complaint did not identify a specific, clarifiable legal question requiring BFH review.

Fundamentação extraída

A substantiated showing requires a concrete and disputed legal question and engagement with case law and scholarship; none was set out for any disputed point.

Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently alleged divergence or a need to secure uniform case law under § 115(2) No. 2 second alternative FGO.

Decisão extraída

No; there was no adequate comparison of legal propositions or showing of a material departure by the FG.

Fundamentação extraída

The complainant failed to demonstrate conflicting legal rules, same or comparable facts, or an obvious serious application error amounting to arbitrariness or manifest illegality.

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