Process-interest refund denied; no grounds for appeal

BFH VIII B 33/09Bfh / Division 88 de jul. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bundesfinanzhof rejected the taxpayer's complaint seeking admission of revision. It held that the asserted question about whether an income tax assessment is a consequential assessment in relation to findings in a corporate tax assessment lacked revisability because the 1992 corporate tax assessment had not been changed. Instead, it had become final, and the later amendment of the income tax assessment was triggered by changes in other assessment periods. Therefore, the statutory requirements for process-interest reimbursement under § 236 AO were not met.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; grundsätzliche Bedeutung setzt Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Revisionsverfahren voraus. Eine Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn sie wegen der konkreten Verfahrenslage nicht entscheidungserheblich beantwortet werden kann. § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO verlangt für Prozesszinsen, dass der zu begünstigende Bescheid Folgebescheid eines durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder sonst unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts ist. Fehlt es daran, weil der maßgebliche Grundlagenbescheid nicht geändert, sondern bestandskräftig geworden ist und die Bescheidänderung aus anderen Veranlagungszeiträumen herrührt, scheidet ein Anspruch auf Prozesszinsen aus.

Texto completo

BFH — VIII B 33/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-08

Aktenzeichen: VIII B 33/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 236 Abs 2 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 20 EStG 1990, § 32a Abs 1 KStG 1991

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 29. Januar 2009, Az: 10 K 4415/07, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

3 Eine Frage hat nämlich schon dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; vom 5. Juni 2003 X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340). An dieser Klärungsfähigkeit fehlt es im Streitfall hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,

4 "ob ein Einkommensteuerbescheid in Bezug auf Feststellungen eines rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheids zu einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters gemäß § 32a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Folgebescheid im Sinne der Abgabenordnung ist".

5 Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil die streitige Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht auf einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1992 gegenüber der Kapitalgesellschaft beruhte, an der der Kläger beteiligt war.

6 Vielmehr wurde dieser Körperschaftsteuerbescheid --mit seiner Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten des Klägers-- nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren bestandskräftig. Lediglich aufgrund einer Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume und entsprechender Änderung der Einkommensteuerbescheide für jene Veranlagungszeiträume änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auch für das Streitjahr 1992 den gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheid ohne Ansatz einer vGA.

7 Infolgedessen ist für die Auffassung des Klägers, die Änderung des --unangefochten gebliebenen-- Einkommensteuerbescheides für 1992 zu seinen Gunsten müsse nach Maßgabe des § 236 der Abgabenordnung (AO) zur Erstattung von Prozesszinsen führen, kein Raum. Ein derartiger Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen würde voraussetzen, dass der Einkommensteuerbescheid 1992 Folgebescheid eines durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder sonst unanfechtbar gewordenen anderen Verwaltungsakts --hier des Körperschaftsteuerbescheids 1992-- wäre (§ 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO).

8 Daran fehlt es ungeachtet des Streits über das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft einerseits und den gegenüber ihren Gesellschaftern ergehenden Einkommensteuerbescheiden andererseits hier schon deshalb, weil der Körperschaftsteuerbescheid 1992 nicht geändert, sondern vielmehr nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren --mit dem angegriffenen Ausweis einer vGA zu Gunsten des Klägers-- bestandskräftig wurde und damit die Änderung nicht durch eine Korrektur des Körperschaftsteuerbescheids 1992 veranlasst war.

Palavras-chave

process interestrevision admissibilityfundamental significanceconsequential assessmentcorporate tax assessmentincome tax assessment

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Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted for fundamental significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO regarding process-interest reimbursement under § 236 AO.

Decisão extraída

No. The proposed legal question was not capable of clarification in the revision proceedings because the challenged income tax amendment was not caused by a change to the 1992 corporate income tax assessment.

Fundamentação extraída

A question lacks fundamental significance if it cannot be decided in the intended revision. Here, the 1992 corporate tax assessment had become final after unsuccessful remedies; the income tax change resulted only from changes to other tax years, so § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO was not satisfied.

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