No divergence when lower court merely ignores BFH principles

BFH I B 168/09Bfh / Divisão 119 de jul. de 2010Dismissed

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The BFH rejected the corporation’s complaint seeking leave to appeal on divergence grounds. It held that the Fiscal Court had not adopted a legal proposition contrary to BFH precedent; at most, it may have failed to follow the factual and evidentiary approach required by the remand decision. The FG had only to assess, on the basis of external circumstances and the corporation’s submissions, whether the shareholder change was causally linked to the later resumption of business with new assets. Inner intentions of the persons involved were not directly ascertainable as facts.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO; divergence requires a contrary abstract legal proposition, not merely a failure to apply BFH case law correctly. A judgment is not divergent where the lower court, after remittal, applies the BFH’s instructions to the question whether the presumption of a causal link between shareholder change and business resumption is rebutted by objective circumstances. The decisive inquiry is whether, on the basis of external facts, documents and substantiation, the corporation has shown that the new business activity was unrelated to the share transfer; the internal intentions of the persons involved are inner facts not directly ascertainable by the FG (consid. 3, 6, 7).

Texto completo

BFH — I B 168/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-19

Aktenzeichen: I B 168/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 8 Abs 4 KStG 1996

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. September 2009, Az: 6 K 1145/06, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Verlust der wirtschaftlichen Identität - Keine Divergenz bei bloßer Nichtbeachtung von Urteilsgrundsätzen

Leitsatz

  1. NV: Das FG kann nur anhand der äußeren Umstände, der Darlegungen und der Belege der Kapitalgesellschaft prüfen, ob ausnahmsweise trotz zeitlichen ein sachlicher Zusammenhang des Anteilseignerwechsels mit der Aufnahme des neuen Geschäftsbetriebes nicht gegeben ist. Wie konkret im Einzelnen die Vorstellungen der beteiligten Personen hinsichtlich des künftigen Geschäftsbetriebs zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels waren, entzieht sich als innere Tatsache der Feststellung des FG (Schlussurteil des FG nach dem BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05) .

  2. NV: Eine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor, wenn das FG die Grundsätze eines BFH-Urteils nicht beachtet .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) sei vom Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06 (BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat habe dort für den Fall einer Anteilsveräußerung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen Identität verbunden sei, entschieden, dass § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an ausschließe. Demgegenüber gehe das FG von dem Rechtssatz aus, dass auch Verluste, die bereits der neue Anteilseigner nach dem Erwerb der Anteile erwirtschaftet habe, vom Abzug ausgenommen würden.

3 Eine Abweichung liegt nicht vor. Das FG hat möglicherweise die Grundsätze dieses Urteils nicht beachtet, es hat aber seiner Entscheidung nicht einen gegenteiligen Rechtssatz zu Grunde gelegt. Es hat vielmehr, nachdem der Senat die Sache mit Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05 (BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602) an das FG zurückverwiesen hatte, nur noch geprüft, ob zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher Zusammenhang bestanden hat. Dies war aus seiner Sicht die einzige noch streitige Frage. Eine Aussage dergestalt, dass auch Verluste, die bereits der neue Anteilseigner nach dem Erwerb der Anteile erwirtschaftet habe, nicht berücksichtigt werden könnten, enthält das Urteil des FG nicht.

4 2. a) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, das FG sei vom Senatsurteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602 abgewichen. Es habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zu Grunde gelegt, dass es für eine Beherrschung des Geschehensablaufes durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplanes genüge, wenn die Anteilsübertragung jedenfalls auch vor dem Hintergrund durchgeführt worden sei, dass die Beteiligten die spätere Aufnahme eines neuen Geschäftsbetriebs durch die übertragene Gesellschaft mit identischem Rechtskleid, aber überwiegend neuem Betriebsvermögen nicht ausschlössen. Der Bundesfinanzhof habe demgegenüber in seinem zurückverweisenden Urteil (I R 8/05) darauf abgestellt, dass eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplanes gegeben sein müsse.

5 b) Dem angefochtenen Urteil liegt kein vom Senatsurteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602 abweichender Rechtssatz zu Grunde.

6 Das FG hat seiner Entscheidung die Ausführungen des Senats im zurückverweisenden Urteil vorangestellt, wonach die von einem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für einen sachlichen Zusammenhang der Anteilsübertragung und der Fortführung des Unternehmens von der Kapitalgesellschaft entkräftet werden kann, wenn sie Tatsachen und Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nicht mit dem Anteilseignerwechsel zusammenhängt, sondern auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Anteilsübertragung eingetreten sind. Es hat angenommen, dass nicht erst nach der Anteilsübertragung geänderte tatsächliche Umstände die Entscheidung zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen herbeigeführt hätten, und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin auch im zweiten Rechtsgang keine Unterlagen und Informationen über die genauen Umstände der Anteilsübertragung im Dezember 1994 und die Wiederaufnahme des neuen Geschäftsbetriebs im Frühjahr 1996 vorgelegt habe.

7 Das FG hat damit die Vorgaben des Senatsurteils beachtet. Daran ändern auch seine Ausführungen nichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung möglicherweise die Entscheidung und die genauen Umstände der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs noch nicht genau festgelegt worden seien. Das FG kann nur anhand der äußeren Umstände, der Darlegungen und der Belege der Kapitalgesellschaft prüfen, ob ausnahmsweise trotz zeitlichen ein sachlicher Zusammenhang des Anteilseignerwechsels mit der Aufnahme des neuen Geschäftsbetriebs nicht gegeben ist. Wird die Vermutung eines Zusammenhangs von der Kapitalgesellschaft nicht entkräftet, ist davon auszugehen, dass der Anteilseignerwechsel bereits im Hinblick auf die spätere Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs erfolgt ist. Wie konkret im Einzelnen die Vorstellungen der beteiligten Personen hinsichtlich des künftigen Geschäftsbetriebes zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels waren, entzieht sich als innere Tatsache der Feststellung des FG.

Palavras-chave

divergenceloss carryforwardshareholder changeeconomic identityburden of substantiationobjective circumstances

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Fiscal Court diverged from BFH case law within the meaning of § 115(2) No. 2 Alt. 2 FGO.

Decisão extraída

No divergence exists if the lower court may have disregarded BFH principles, but did not adopt a contrary legal proposition.

Fundamentação extraída

The FG relied on the BFH's remand guidance and only examined whether there was an objective link between the share transfer and the resumption of business with new assets. Its judgment did not state that post-acquisition losses of the new shareholder were also non-deductible.

Questão jurídica principal

Whether the FG applied an impermissibly lenient standard to the planned control of events by the old and new shareholders.

Decisão extraída

The FG did not formulate a contrary rule; it assessed the case on the basis of the external circumstances and the evidence available to the corporation.

Fundamentação extraída

The BFH reiterated that the decisive question is whether the corporation can rebut the presumption of a causal link by objective facts. Inner intentions of the persons involved are internal facts and not directly determinable by the FG.

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