Gearing of witness order and surprise decision in tax appeal

BFH III B 113/09Bfh / Divisão 327 de ago. de 2010Remanded

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Resumo

The BFH upheld the taxpayers’ complaint and found a procedural violation because the FG had ordered witness evidence but did not clearly tell the parties before judgment that it would not take that evidence. The parties could rely on the evidence order. Since the file and hearing record contained no sufficient notice that the witness examination was abandoned, the judgment was based on a hearing defect and had to be set aside. The case was remanded to the FG for renewed proceedings and decision.

Regest

Art. 103 GG, § 96 Abs. 2 FGO; if a tax court intends not to carry out evidence ordered by evidence order, it must, before rendering judgment, unequivocally inform the parties that it considers the evidence order terminated; otherwise the court commits a surprise decision and denies the right to be heard. The procedural posture created by an evidence order is generally binding for party conduct. The court may depart from it, but only after clearly dissolving that procedural expectation. A lack of such notice constitutes a procedural defect under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO and can justify reversal and remand under § 116 Abs. 6 FGO (consid. 3-6).

Texto completo

BFH — III B 113/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-27

Aktenzeichen: III B 113/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 29. Mai 2009, Az: 7 K 1615/2007, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtdurchführung einer durch Beweisbeschluss angeordneten Beweisaufnahme

Leitsatz

NV: Beabsichtigt das FG, eine durch Beweisbeschluss angeordnete Beweisaufnahme nicht oder nicht in vollem Umfang durchzuführen, muss es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gegenüber den Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass bzw. inwiefern es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet .

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, greift durch. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3 a) Das FG hat den Klägern rechtliches Gehör versagt (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO), indem es ihnen vor Erlass des Urteils nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen gegeben hat, dass es entgegen dem Beweisbeschluss vom 20. Mai 2009 nicht mehr beabsichtigte, den Zeugen zu vernehmen.

4 Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme in vollem Umfang durchzuführen. Will es von einer Beweisaufnahme absehen, muss es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass des Urteils die von ihm durch den Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage wieder beseitigen. Dazu hat es für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Dezember 2002 X B 26/02, BFH/NV 2003, 343).

5 Im Streitfall enthalten die Verfahrensakten des FG keinen Hinweis auf eine Mitteilung an die Beteiligten, dass der Beweisbeschluss nicht ausgeführt werde. Auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2009 lässt sich nicht entnehmen, dass das FG zu erkennen gegeben hat, es werde ein Urteil fällen, ohne zuvor den Zeugen zu hören. Das FG hat ausweislich dieser Niederschrift lediglich festgestellt, dass der geladene Zeuge nicht erschienen war, und den Inhalt seiner Korrespondenz mit ihm wiedergegeben.

6 b) Das angefochtene Urteil ist gemäß § 119 Nr. 3 FGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen.

Palavras-chave

right to be heardsurprise decisionwitness examinationevidence orderremandprocedural defect