Non-disclosure of foreign law in child benefit complaint

BFH III B 162/09Bfh / Divisão 330 de ago. de 2010Partially Granted

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Resumo Omnilex

The mother sought child benefit for her Belgian son after the family fund rejected her application. The FG dismissed the action, holding that entitlement failed before February 2007 and that from March 2007 Belgian child benefit had priority. On non-admission complaint, the BFH allowed revision for August 2006 to January 2007, but rejected the procedural complaint for March to June 2007 as insufficiently substantiated. The court held that challenges to the establishment of foreign law require the same detailed showing as a complaint based on deficient fact-finding.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 76 Abs. 1 FGO; the challenge that foreign law was insufficiently established is subject to the same substantiation requirements as a complaint alleging deficient fact-finding. A complainant must specifically identify the evidence the FG should have taken ex officio and explain why the need for such evidence-gathering should have been evident to the court. Mere criticism of the result of the foreign-law assessment is insufficient (cf. consid. 10 f.).

Texto completo

BFH — III B 162/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-30

Aktenzeichen: III B 162/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. August 2009, Az: 1 K 1780/07, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Sachaufklärungspflicht und Feststellung ausländischen Rechts

Leitsatz

NV: An eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die unzureichende Feststellung ausländischen Rechts gerügt wird, sind die gleichen Darlegungsanforderungen zu stellen wie an eine Beschwerde, mit der die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts geltend gemacht wird. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrags u.a. dazu, welche Beweise das FG auch ohne Antrag hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen .

Tatbestand

1 I. Der im Jahr 2002 geborene Sohn (S) der aus Kamerun stammenden Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besitzt die belgische Staatsangehörigkeit. Sein Vater lebt in Belgien. Im Februar 2007 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.

2 Die Klägerin begehrte Kindergeld für S, zuletzt mit Antrag vom 20. Februar 2007. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2007 ab. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.

3 Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Es war der Ansicht, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld hätten bis einschließlich Januar 2007 nicht vorgelegen, weil die Klägerin erst im Februar 2007 eine Aufenthaltskarte erhalten habe. Ab März 2007 sei der Vater von S wieder erwerbstätig gewesen, so dass Kindergeld nach belgischem, nicht nach deutschem Recht zu leisten gewesen sei.

4 Mit der Beschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5 Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob es für die Gewährung von Kindergeld auf den Besitz einer Aufenthaltskarte ankomme. S sei belgischer Staatsangehöriger, sie, die Klägerin, sei als Kindsmutter begleitende Familienangehörige. Die Familienkasse habe in der Einspruchsentscheidung, auf die sich das FG im angefochtenen Urteil bezogen habe, ausgeführt, dass ein Aufenthaltstitel tatsächlich in den Händen gehalten werden müsse, um nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden zu können. Eine Aufenthaltskarte habe jedoch nur deklaratorischen Charakter.

6 Darüber hinaus habe das FG die Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO). Es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass vorrangig Anspruch auf Kindergeld in Belgien bestehe. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Nach den belgischen Vorschriften werde grundsätzlich nur für ein in Belgien lebendes Kind Kindergeld geleistet. Auch sei der Kindergeldanspruch in Belgien von der elterlichen Gewalt abhängig. Das FG habe allein die Erwerbstätigkeit des Vaters geprüft. Es hätte die weiteren für die Gewährung von Kindergeld nach belgischem Recht zu erfüllenden Voraussetzungen aufklären müssen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

8 1. Hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate August 2006 bis Januar 2007 ist die Revision zuzulassen. Insoweit ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.

9 2. Hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate März bis Juni 2007 ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin den Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

10 a) Sie rügt, das FG habe die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es die Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld nach belgischem Recht nicht ermittelt habe. Feststellungen des FG zum Inhalt ausländischen Rechts sind revisionsrechtlich wie die Feststellung von Tatsachen zu behandeln (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1999 I R 11/99, BFHE 190, 419, BStBl II 2001, 822; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 VI B 68/06, BFH/NV 2008, 977; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 14). Dementsprechend sind an eine Beschwerde, mit der die unzureichende Feststellung ausländischen Rechts geltend gemacht wird, die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Beschwerde, mit der die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts gerügt wird. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrags u.a. dazu, welche Beweise das FG auch ohne Antrag hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (s. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919, m.w.N.).

11 b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich dem FG weitere Nachforschungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld in Belgien hätten aufdrängen müssen, nachdem die Familienkasse nach einer Anfrage bei der zuständigen belgischen Behörde (Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés") unwidersprochen vorgetragen hatte, dass der Vater von S ab März 2007 in Belgien kindergeldberechtigt war.

12 3. Soweit die Beschwerde unzulässig ist und der Klägerin insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 2 FGO.

Palavras-chave

child benefitforeign lawduty to investigatesubstantiation requirementsinadmissibilitynon-admission complaintprocedural defectBelgium

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint was admissible and revision had to be allowed for child benefit for August 2006 to January 2007

Decisão extraída

Revision was allowed for this period; the ruling is issued without reasons under § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

Fundamentação extraída

The court granted admission in this part without further explanation.

Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently alleged a procedural defect regarding the FG's failure to clarify the requirements of Belgian child-benefit law for March to June 2007

Decisão extraída

No. The appellant did not meet the substantiation requirements under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Fundamentação extraída

A challenge to the inadequate establishment of foreign law is subject to the same substantiation standards as a challenge based on deficient fact-finding. The appellant had to specify what evidence the FG should have taken ex officio and why this had to be apparent to the court; she did not do so. After the family fund had cited an inquiry to the competent Belgian authority, no further inquiry obligation was apparent.

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