Non-admission complaint: 1% rule for multiple vehicles

BFH VIII B 258/09Bfh / Division 826 de abr. de 2010Dismissed

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The BFH rejected the non-admission complaint. It held that the 1% rule under § 6(1) no. 4 sentence 2 EStG applies separately to each privately used business vehicle. The taxpayer could not invoke the BMF circular to limit taxation to the highest-value car, and any bill-of-equity request would have to be pursued separately under § 163 AO. The complaint also failed as to an alleged surprise decision and as to challenges to the logbook assessment and trip classification, because these were at most fact-specific application errors, not grounds for admitting revision.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 FGO; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; § 163 AO; admission of revision for fundamental importance or divergence requires a revisable legal issue and not merely an alleged misapplication of settled law. The 1% rule is applied vehicle-by-vehicle to several business cars available for private use. A BMF circular, if merely norm-interpreting, does not bind the courts; if it is a bill-of-equity guideline, relief must be sought in a separate administrative procedure under § 163 AO. Alleged surprise judgments and objections to the assessment of a logbook or trip classification generally concern the individual application of law and do not justify admission unless the challenged decision is objectively arbitrary (consid. 2-7).

Texto completo

BFH — VIII B 258/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-26

Aktenzeichen: VIII B 258/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 FGO, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1990, § 163 AO, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1997

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juni 2009, Az: 3 K 1810/05, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung - Anwendung der sog. 1%-Regelung auf mehrere in einem Betriebsvermögen befindliche Kfz - Zulassung der Revision wegen unrichtiger Rechtsanwendung

Leitsatz

  1. NV: Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge, die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Regelung fahrzeugbezogen - also mehrfach - anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08) .

  2. NV: Handelt es sich bei dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 (BStBl I 2002, 148) um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sind die Gerichte daran nicht gebunden; handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, wäre über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden .

Gründe

1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2 2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht auch keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3 a) Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge, die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, hat der Senat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 , BFHE 228, 499, (juris) entschieden, dass die Regelung fahrzeugbezogen --also mehrfach-- anzuwenden ist. Mit dem Einwand, er könne nicht zwei Fahrzeuge gleichzeitig fahren und es müsse ggf. für die 1 %-Regelung das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde gelegt werden, kann der Kläger daher nicht gehört werden. Nicht begründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Anwendung der Tz. 9 Satz 2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 (BStBl I 2002, 148) nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis, d.h. den Porsche …, zu Grunde legen dürfen. Handelt es sich bei dem vorstehend genannten BMF-Schreiben nämlich nur um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sind die Gerichte daran nicht gebunden; handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, so wäre über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden (Senatsurteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08, BFHE 228, 499, juris). Darauf weist auch das vom Kläger selbst zitierte BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/04 (BFH/NV 2007, 1838) hin.

4 Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) berufen. Die rechtlichen Probleme des Streitfalls waren nach der Einspruchsentscheidung des FA und der Klagebegründung für alle Beteiligten erkennbar. Darüber hinaus hat das FG in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009, an der der Kläger mit seinem Prozessbeteiligten teilgenommen hat, die Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert und sich intensiv mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das FG nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Das gilt umso mehr, wenn diese --wie hier-- durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind.

5 b) Nicht begründet ist auch die Rüge, das FG komme bei der Beurteilung des Fahrtenbuchs des Klägers zu einem unzutreffenden Ergebnis und weiche dabei von der Rechtsprechung des BFH ab. Das gilt gleichermaßen für die Rüge, das FG habe nicht zutreffend abgegrenzt, ob der Kläger Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten oder zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt habe.

6 Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das FG mit beiden Problemkreisen ausführlich befasst und ist unter Anwendung der dazu ergangenen BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, das Fahrtenbuch des Klägers könne wegen erheblicher Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der Betriebsstättenproblematik hat das FG nach Würdigung der Umstände des Streitfalls die Folgerung gezogen, der Kläger habe an seinem Wohnort keine gesonderte Betriebsstätte unterhalten und Fahrten zwischen Wohnung und (verschiedenen) Betriebsstätten durchgeführt. Da das FG seiner Entscheidung ersichtlich die Rechtsauffassung des BFH zu Grunde gelegt hat, könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

7 Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, d.h., wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201 f., 204 f.; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

8 c) Im Übrigen erhebt die im Stile einer Revisionsbegründung gehaltene Beschwerdeschrift vornehmlich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO wird damit nicht dargelegt, denn Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted because the 1% rule applies only once to several business vehicles

Decisão extraída

No. The 1% rule applies on a vehicle-by-vehicle basis, so it can be applied multiple times to several privately used business cars.

Fundamentação extraída

The court relied on its own recent precedent and held the issue was already clarified at highest-court level.

Questão jurídica principal

Whether the taxpayer could rely on the BMF letter of 21 January 2002 to require use of only the highest-list-price vehicle

Decisão extraída

No. If the letter is a norm-interpreting administrative instruction, courts are not bound by it; if it is a hardship rule, deviation must be sought in a separate administrative bill-of-equity procedure.

Fundamentação extraída

The complaint did not show a revisable legal error; the asserted self-binding of the administration could not override the applicable tax rule in court proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the finance court rendered an unexpected decision without prior indication

Decisão extraída

No. The legal issues were evident from the prior administrative and pleading stages, and the court had discussed them at the oral hearing.

Fundamentação extraída

There was no duty to pre-indicate decisive legal considerations; represented parties must consider all plausible legal angles themselves.

Questão jurídica principal

Whether alleged errors in evaluating the logbook and in distinguishing business trips from commuting justified revision

Decisão extraída

No. At most this concerned incorrect application of established case law to the individual facts, which does not justify admission of revision absent arbitrary decision-making.

Fundamentação extraída

The finance court had examined the logbook and route issues in detail and found serious contradictions and inconsistencies; no objective arbitrariness was shown.

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