No leave for appeal on factual, non-general questions

BFH VIII B 91/08Bfh / Division 814 de abr. de 2010Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The BFH dismissed the complainant’s non-admission complaint against the FG Berlin-Brandenburg judgment. It held that the proposed questions on constructive dividends were not of fundamental importance because they were fact-bound and partly rested on assumptions not found by the FG. The court further found no need for legal development. The asserted procedural defects also failed: the objection to non-suspension under § 74 FGO and the complaint about inadequate fact-finding were waived, and no hearing violation was shown. The alleged failure to consider factual submissions concerned only the lower court’s evidentiary assessment.

Sumário Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO; a question is not of fundamental significance if it turns on circumstances specific to the individual case or assumes facts not established by the FG. A legal question is not in need of clarification where its factual premise fails. Under § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, a constructive dividend may also arise where a minority shareholder appointed as managing director unlawfully enriches himself; his conduct is attributable to the corporation even if it is criminally detrimental. Procedural complaints under § 74 FGO and § 76 Abs. 1 FGO are barred if not timely raised; silence at the hearing constitutes waiver under § 155 FGO in conjunction with § 295 ZPO. A challenge directed only against the lower court's evidentiary appraisal does not establish a violation of the right to be heard or a procedural defect.

Texto completo

BFH — VIII B 91/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-14

Aktenzeichen: VIII B 91/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 74 FGO, § 76 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2008, Az: 8 K 10120/01 B, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Zur grundsätzlichen Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

Leitsatz

  1. NV: Keine grundsätzliche Bedeutung hat eine Frage, die auf tatsächliche Umstände abstellt, die nur den Einzelfall betreffen.

  2. NV: Eine Frage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre tatsächliche Prämisse nicht zutrifft (hier: behaupteter faktischer Entzug der Geschäftsführerposition).

  3. NV: Mit der Rüge der Unordnung der Akten oder der ungebührlichen Verfahrensbeschleunigung wird keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt.

  4. NV: Zu Rügeverzichten wegen unterlassener Verfahrensaussetzung (§ 74 FGO) und unterlassener Sachverhaltsaufklärung.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage,

ob die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erforderliche Veranlassung der Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis zu bejahen ist, wenn der Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer durch den Mehrheitsgesellschafter faktisch abgesetzt wurde, der Mehrheitsgesellschafter als Liquidator fungiert und der Minderheitsgesellschafter danach Forderungen der Gesellschaft vereinnahmt,

ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

3 Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die vom Kläger aufgeworfene Frage genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie auf mehrere Umstände abhebt, die ersichtlich nur den konkreten Einzelfall betreffen und zudem von tatsächlichen Prämissen ausgeht, die das Finanzgericht (FG) so nicht festgestellt hat (insbesondere: faktische Absetzung des Klägers als Geschäftsführer).

4 Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das FG habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, macht der Kläger falsche materielle Rechtsanwendung geltend, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

5 b) Zum anderen hat der Kläger die von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage aufgeworfen,

ob Veruntreuungen durch den Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH deshalb nicht zu vGA führen, weil es an einer Zuwendung durch die Kapitalgesellschaft mangelt, mit anderen Worten: ob der Geschäftsführer, der sich eigenmächtig unter Verletzung seiner Pflichten zu Lasten der GmbH bereichert, aus diesen Aktivitäten selbst Einkünfte erzielt.

6 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig.

7 Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch vGA. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt (§ 8, § 11 Abs. 1 EStG).

8 In seinem Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01 (BFHE 207, 103, BFH/NV 2005, 105) hat der Senat bereits --gegen eine in der Literatur geäußerte Ansicht-- erkannt, dass es an einer gesellschaftlichen Veranlassung nicht schon deshalb fehlt, weil der Empfänger des Vermögensvorteils nur Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der GmbH war. Zwar begründet die Handlung eines die Gesellschaft nicht beherrschenden Gesellschafters regelmäßig keine vGA, wenn weder der oder die Geschäftsführer noch der oder die übrige(n) Gesellschafter zugestimmt haben. Dies gilt aber nicht für einen zum Geschäftsführer bestimmten Minderheitsgesellschafter; seine Handlungen sind der Kapitalgesellschaft zuzurechnen und zwar selbst dann, wenn er durch diese Handlungen die Gesellschaft in strafbarer Weise schädigt (BFH-Urteil in BFHE 207, 103, BFH/NV 2005, 105, m.w.N.).

9 Eine Klärungsbedürftigkeit folgt auch nicht aus der Behauptung des Entzugs der Geschäftsführerfunktion. Der Kläger hatte seine Rechtsmacht als Organ der GmbH durch das Verhalten des anderen Gesellschafters nicht verloren, wie durch die Entscheidung des Amtsgerichts festgestellt, und er konnte diese Rechtsmacht gerade in Bezug auf die streitbefangenen Zahlungsbeträge auch tatsächlich ausüben, indem er die Forderungen gegenüber den Schuldnern der GmbH erfolgreich geltend machte.

10 2. Aus den in diesem Beschluss unter 1.b) dargelegten Gründen kommt auch keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

11 3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht feststellbar.

12 a) Mit der Rüge nicht erfolgter Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO kann der Kläger schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil er sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dort und auch danach nicht mehr erhoben hat. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731 in der ermessenswidrigen Unterlassung der Verfahrensaussetzung einen --jedenfalls zu beachtenden-- Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens gesehen hat, kommt diese Entscheidung im Streitfall nicht zum Tragen, weil ein derartiger Ermessensfehler nicht ersichtlich ist. Das FG war nicht gehalten, das Klageverfahren nach § 74 FGO bis zur Entscheidung eines vor dem 13. Senat des FG anhängigen Verfahrens wegen Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1997 auszusetzen. Ob der Kläger in jenem Verfahren obsiegen und sich daraus gegebenenfalls ein rücktragsfähiger negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben könnte, ist keine im vorliegenden Streitfall vorgreifliche Frage; gegebenenfalls hätte eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Streitjahre nach § 10d Abs. 4 EStG a.F. zu erfolgen, ohne dass das Urteil des FG im vorliegenden Rechtsstreit dem entgegenstünde. Dies hat im Übrigen auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt.

13 b) Mit der Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt wegen der Nichtbeiziehung von Akten und eines unterlassenen Zeugenbeweises kann der Kläger nicht durchdringen. Ein Prozessbeteiligter kann auf die Einhaltung des § 76 FGO --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass der Kläger eine diesbezügliche Rüge erhoben hätte. Auch die Beschwerdebegründung enthält keine Aussage zu einer etwa erhobenen Rüge. Es ist deshalb von einem wirksamen Rügeverzicht auszugehen.

14 c) Die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sind den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Dies gilt für die Beanstandung einer als unzureichend erachteten Ordnung der gerichtlichen Aktenlage ebenso wie für die offenbar als ungebührlich empfundene Verfahrensbeschleunigung nach jahrelanger Verfahrensdauer.

15 Soweit der Kläger ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen seines Tatsachenvortrags rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Das FG hat sich mit der Frage, ob der Kläger offene Gehaltsforderungen gegen die GmbH in bestimmter Höhe hatte, im Urteil auseinander gesetzt. Dass es diesbezügliche Zahlungsrückstände der GmbH für nicht ansatzweise substantiiert hielt, ist Teil seiner Tatbestands- und Beweiswürdigung. Darin, dass der Kläger diese Würdigung für unzutreffend hält, liegt nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874; vom 30. Oktober 2007 VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389). Im Übrigen konnte das FG nach Maßgabe der ihm vorliegenden Unterlagen offenbar nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu offenen Gehaltsforderungen ausgehen, denn der Kläger führt in der Beschwerdebegründung selbst aus, dass die Nichtleistung von Gehaltszahlungen an ihn nur durch Zeugenvernehmung des Steuerberaters geführt werden könne, dessen Nichtvernehmung er im Klageverfahren jedoch nicht gerügt hat (s. hierzu unter 3.b dieses Beschlusses).

16 d) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem begehrten Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 1997 ist nicht schlüssig dargetan. Da der hierfür zuständige Senat des FG im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Urteils noch nicht über die Klage des Klägers wegen Einkommensteuer 1997 befunden hatte und die Entstehung eines rücktragsfähigen Verlustes nicht feststand, kam ein Vorgriff hierauf im angefochtenen Urteil nicht in Betracht.

Palavras-chave

constructive dividendfundamental significanceclarificationprocedural waiverduty to investigateright to be heardsuspension of proceedingstax appeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the asserted question on constructive dividend had fundamental significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Decisão extraída

No. The question depended on case-specific facts and on factual premises not established by the lower court.

Fundamentação extraída

A question is only of fundamental significance if it concerns a general, legally important issue. Here it turned on individual circumstances and assumed a factual removal from the managing-director position that the FG had not found.

Questão jurídica principal

Whether alleged embezzlement by a minority shareholder-managing director excludes a constructive dividend because there is no corporate benefit transfer

Decisão extraída

No. The issue was not in need of clarification; a minority shareholder appointed as managing director can cause a constructive dividend, and his actions are attributable to the company even if criminally harmful.

Fundamentação extraída

The court relied on its prior case law that actions of a managing minority shareholder are attributable to the corporation and do not lose dividend character merely because the shareholder enriched himself unlawfully.

Questão jurídica principal

Whether leave to appeal should be granted for development of the law under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Decisão extraída

No. The same reasons that defeated fundamental significance also excluded a need to develop the law.

Fundamentação extraída

No unresolved legal question of general importance remained once the factual assumptions failed.

Questão jurídica principal

Whether the lower court violated the duty to suspend proceedings under § 74 FGO

Decisão extraída

No. The complaint was barred by waiver and, in any event, no imperative need for suspension existed.

Fundamentação extraída

The complainant had not raised the objection in the oral hearing. The pending income tax case for 1997 was not a prejudicial preliminary question for the present dispute.

Questão jurídica principal

Whether the lower court violated its duty to investigate facts under § 76 Abs. 1 FGO by not obtaining files and hearing a witness

Decisão extraída

No. The right to complain was waived.

Fundamentação extraída

A party may waive compliance with § 76 FGO expressly or by failing to object. The record did not show any timely objection.

Questão jurídica principal

Whether the lower court violated the right to be heard by poor file organization, accelerated proceedings, or by ignoring factual submissions

Decisão extraída

No. The complaint did not substantiate a hearing violation; disagreement with the court's evidentiary assessment is not a procedural error.

Fundamentação extraída

The FG addressed the alleged salary claims; the challenge was only to the court's factual evaluation, not to a denial of hearing.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.