Double household in relocation-away cases

BFH VI R 47/09Bfh / Divisão 610 de mar. de 2010Remanded

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Resumo

The BFH held that a deductible double household may also exist where an employee moves the main household away from the place of work for private reasons and then maintains a second household at the place of work in order to continue the job. Because the tax court had applied the former case law, its judgment was set aside. The case was remanded because no findings had been made on the amount of the claimed expenses or on whether the moving costs were deductible as employment expenses.

Regest

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG 2002; doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen; eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um die bisherige Tätigkeit fortzusetzen (Anschluss an die geänderte Rechtsprechung, vgl. die Urteile vom 5.3.2009). Ist das FG von der früheren Rechtsauffassung ausgegangen, ist seine Entscheidung aufzuheben; fehlen tatsächliche Feststellungen zur Höhe der Aufwendungen oder zu weiteren Werbungskosten, ist die Sache gemäß § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO zurückzuverweisen.

Texto completo

BFH — VI R 47/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-10

Aktenzeichen: VI R 47/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 22. April 2009, Az: 7 K 977/06 E, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Doppelte Haushaltsführung: sog. Wegverlegungsfälle

Leitsatz

NV: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Anschluss an BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 5/06).

Tatbestand

1 I. Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2004) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in X beschäftigt und erzielte aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab Oktober 2003 nutzte sie neben ihrer 60 qm großen Wohnung in X auch die Wohnung ihres Lebenspartners in Z und beteiligte sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts. Zum 1. September 2004 bezogen die Klägerin und ihr Lebenspartner als gemeinsame Mieter eine größere Wohnung in Z. Anstelle der ursprünglichen mietete die Klägerin ab 1. Oktober des Streitjahres eine 44 qm große Wohnung am Beschäftigungsort in X.

2 Mit der Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin, Aufwendungen in Höhe von 4.419 € als Kosten der doppelten Haushaltsführung ab 1. Oktober 2004 zu berücksichtigen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin zusätzlich die Berücksichtigung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 561 € begehrte, ab. Das FG vertrat die Auffassung, dass die ab 2003 bestehende doppelte Haushaltsführung privat veranlasst sei.

3 Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2004 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 4.980 € herabgesetzt wird.

5 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7 1. Der erkennende Senat hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 VI R 23/07 (BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016) und VI R 58/06 (BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes) in sog. Wegverlegungsfällen geändert (s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 2009 IV C 5-S 2352/0, 2009/0813056, BStBl I 2009, 1599).

8 Nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Urteilsgründe in den beiden angeführten Entscheidungen.

9 2. Das FG ist noch von den vom Senat zwischenzeitlich aufgegebenen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Im Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen nicht deshalb aus, weil der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt worden war.

10 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen getroffen. Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Dabei wird auch zu klären sein, ob die von der Klägerin geltend gemachten Umzugskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Palavras-chave

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