Requirements for substantiating a hearing complaint

BFH IX S 22/09Bfh / Division 98 de abr. de 2010Dismissed

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The BFH held that a hearing complaint is inadmissible when the complainant merely reiterates arguments on the merits or alleges legal errors, without specifically and substantively showing that decisive submissions were not heard or considered. The applicant's filing attacked the correctness of the earlier BFH ruling and did not engage with the six-page reasoning of that decision. The court therefore rejected the complaint as inadmissible and applied the statutory cost rule.

Sumário Omnilex

§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO; Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge: Die Rüge ist unzulässig, wenn sie sich im Wesentlichen auf die Beanstandung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Erforderlich ist die schlüssige und substantiierte Darlegung, zu welchen entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe und worauf sich diese Annahme stützt (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG). Die Anhörungsrüge dient nicht der erneuten umfassenden inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung. Pauschale Vorwürfe fehlender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen genügen nicht, wenn der angegriffenen Entscheidung eine ausführliche Begründung zugrunde liegt.

Texto completo

BFH — IX S 22/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-08

Aktenzeichen: IX S 22/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 51 Abs 3 FGO, § 47 ZPO, § 122 Abs 7 S 2 AO, Art 20 GG, Art 97 GG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 21. Oktober 2009, Az: IX R 36/08, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

Leitsatz

NV: Mit einem Vorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, kann der Rügeführer im Rahmen einer Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Diese dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

2 Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) vom 28. November 2009 wendet sich die Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009. Sie macht im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts (§§ 47 der Zivilprozessordnung, 51 Abs. 3 FGO, 122 Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) sowie der Art. 20 und 97 des Grundgesetzes (GG) geltend. Der angefochtene Senatsbeschluss entspreche nicht geltendem Recht, sondern den Wünschen des Fiskus; er habe sich im Übrigen nicht mit den im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten der Rügeführerin auseinandergesetzt.

Entscheidungsgründe

3 II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.

4 Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren IX R 36/08 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint folgern zu können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).

5 Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Rechtsauffassung zur im Revisionsverfahren maßgeblichen Regelung des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO und in der Behauptung, der Senat habe in seiner Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag gemäß § 51 FGO Rechtsvorschriften verletzt; sie bringt damit lediglich zum Ausdruck, der Senat habe nach ihrer Ansicht den Streitfall unrichtig gewürdigt und über ihre Revision falsch entschieden. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in pauschaler Form behauptet, der erkennende Senat habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit ihren im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, geht sie mit keinem Wort auf die mehr als sechs Seiten umfassende Begründung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2009 ein.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis).

Palavras-chave

hearing complaintright to be heardinadmissibilitysubstantiationtax procedurecosts

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Questão jurídica principal

Whether the hearing complaint under § 133a FGO was sufficiently substantiated

Decisão extraída

No. The complaint did not specifically show which decisive submissions were not heard or considered, and instead mainly challenged the substantive correctness of the prior judgment.

Fundamentação extraída

A hearing complaint must concretely and substantively identify the unconsidered decisive argument and the alleged violation of the right to be heard. Mere repetition of legal views or criticism of the outcome is insufficient.

Questão jurídica principal

Allocation of costs of the hearing complaint proceedings

Decisão extraída

Costs follow the statutory fee schedule.

Fundamentação extraída

The court based the costs decision on the applicable item of the court fees schedule.

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