Post service certificate: mere allegation is insufficient to rebut proof

BFH V B 151/09Bfh / Divisão 525 de mar. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH held that the complainant’s non-admission complaint against an FG judgment on VAT was filed one day late. The judgment had been effectively served by substituted service through insertion into the business mailbox under § 180 ZPO, and the post service certificate proved both the mailbox insertion and the unsuccessful attempt at personal delivery. The complainant’s bare allegation that the office was open and the certificate was false did not rebut the evidentiary force of the public document. Restoration of the prior state was denied, including because no sufficient excuse was shown and the restoration request was itself out of time.

Sumário Omnilex

§ 180 ZPO; § 418 ZPO; proof value of the post service certificate and rebuttal by counter-proof: The post service certificate constitutes a public document and has full evidentiary force not only for the mailbox insertion of the document at the recorded time, but also for the certified prior attempt at personal delivery and the absence of an eligible recipient. Counter-proof under § 418 Abs. 2 ZPO requires proof of the falsity of the certified facts; a mere assertion of incorrect certification does not suffice. If valid substituted service has occurred, the appeal period runs from that service, and an application for restoration of the prior state must satisfy both the substantive requirements and the statutory time limit.

Texto completo

BFH — V B 151/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-25

Aktenzeichen: V B 151/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 2 FGO, § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 180 ZPO, § 418 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. November 2009, Az: 14 K 203/06, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde - Gegenbeweis - Keine Widerlegung durch schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung

Leitsatz

NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person angetroffen hat .

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003. Das FG-Urteil wurde laut Postzustellungsurkunde am Freitag, den 20. November 2009, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Geschäftsbriefkasten der Bevollmächtigten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) bewirkt. Hierzu enthält die Postzustellungsurkunde den Vermerk, dass der Postbedienstete vergeblich versucht hat, das Schriftstück in der Steuerberatungskanzlei der Bevollmächtigten zu übergeben und deshalb in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt hat.

2 Nach Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (21. Dezember 2009) hat der Bevollmächtigte am 22. Dezember 2009 Beschwerde erhoben. Daraufhin hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (zugestellt ebenfalls durch Einlegung in den Briefkasten am Freitag, den 5. Februar 2010) auf die Fristüberschreitung hingewiesen und Gelegenheit zur Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen gegeben.

3 Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (am 19. Februar 2010) hat der Bevollmächtigte mit Fax vom 22. Februar 2010 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt mit der Begründung, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden, weil das Urteil vom Zusteller in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen worden sei, obwohl die Kanzlei am Freitag, den 20. November 2009, "zu den üblichen Bürozeiten geöffnet" gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe vom Inhalt des Urteils erst am darauffolgenden Montag, den 23. November 2009, Kenntnis erlangt, so dass die Einlegung der Beschwerde am 22. Dezember 2009 fristgerecht erfolgt sei.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

5 1. Gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Diese Frist hat der Kläger versäumt, weil das FG-Urteil am 20. November 2009 wirksam zugestellt wurde und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der bis zum 21. Dezember 2009 laufenden Monatsfrist, sondern erst am 22. Dezember 2009 eingelegt wurde.

6 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Wirksamkeit der Zustellung vom 20. November 2009 mit der Behauptung, der Zusteller habe fehlerhaft die Ersatzzustellung durch Einlage in den Briefkasten vollzogen, obwohl die Kanzleiräume zu den üblichen Bürozeiten geöffnet gewesen seien.

7 a) Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, erfolgt nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 176 Abs. 2 ZPO die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann nach § 180 ZPO das Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO).

8 b) Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991 2 BvR 511/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 224; BFH-Urteil vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860). Der Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.

9 c) Derartige Gründe, die ein Fehlverhalten der Postzustellerin bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 4 CB 8.86, NJW 1986, 2127; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1860), hat der Bevollmächtigte nicht substantiiert vorgetragen. Zu dem Einwurf in den Briefkasten kann es allein schon deshalb gekommen sein, weil der Einwurf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit der Kanzleimitarbeiter erfolgte. Die schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung durch die Zustellerin genügt für die Widerlegung des Beweiswertes einer öffentlichen Urkunde nicht.

10 3. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Der Bevollmächtigte war nicht gehindert, innerhalb der seit dem 20. November 2009 anlaufenden einmonatigen Beschwerdefrist die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen auch wegen Versäumung der Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO) als verspätet zurückzuweisen.

Palavras-chave

post service certificatesubstituted serviceevidentiary forcecounter-proofdeadlinerestoration of prior stateinadmissibility

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the non-admission complaint was filed within the one-month deadline after service of the FG judgment.

Decisão extraída

The complaint was late because the judgment was validly served on 2009-11-20 and the deadline expired on 2009-12-21; filing on 2009-12-22 was out of time.

Fundamentação extraída

Service by insertion into the business mailbox under § 180 ZPO was effective upon insertion, so the appeal period began to run then.

Questão jurídica principal

Whether the post service certificate was rebutted by the allegation that the office was open and the server wrongly used mailbox delivery.

Decisão extraída

No. The post service certificate, as a public document, proved both the mailbox insertion and the server’s failure to find the addressee or an eligible recipient; a bare allegation of falsification was insufficient.

Fundamentação extraída

Counter-proof under § 418 ZPO requires proof that the certified facts are false. The appellant offered no substantiated facts showing improper conduct or falsification.

Questão jurídica principal

Whether restoration of the prior state should be granted.

Decisão extraída

No grounds for restoration were shown, and the motion was in any event filed too late.

Fundamentação extraída

The complainant was not prevented from filing in time, and the two-week restoration period had also been missed.

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