No refund of appeal fee after trademark appeal withdrawn

BPatG 27 W (pat) 66/11Tribunal Federal de Patentes / Division 2711 de out. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The applicant appealed a refusal of its trademark application and paid the appeal fee. After filing the appeal brief and receiving a judicial indication of the appeal's poor prospects, it withdrew the appeal and requested reimbursement of the fee. The Federal Patent Court held that the appeal fee is forfeited when the appeal is filed and that withdrawal does not revive any reimbursement claim. Because no special inequitable circumstances or procedural defects in the Trademark Office proceedings were shown, the request for refund was dismissed.

Sumário Omnilex

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde: Die Beschwerdegebühr ist als pauschale Verfahrensgebühr mit Einlegung der Beschwerde verwirkt; die spätere Rücknahme lässt den Gebührenschuldner nicht wieder aufleben. Eine Rückzahlung kommt nur ausnahmsweise bei besonderen, die Einbehaltung als unbillig erscheinen lassenden Umständen in Betracht, die im vorgelagerten patentamtlichen Verfahren wurzeln. Verfahrensmängel der Markenstelle sind darzulegen; bloße Erfolglosigkeit der Beschwerde oder deren Rücknahme genügt nicht (consid. 5–8).

Texto completo

BPatG — 27 W (pat) 66/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 66/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Leipzig - ich liebe Leipzig" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 334.5

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 334.5 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2012 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

9 | | | | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Dr. Albrecht | | | | | Kruppa | | | | | Werner |

Palavras-chave

trademark appealappeal feefee refundwithdrawal of appealprocedural feeequity

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Questão jurídica principal

Whether the appeal fee should be refunded after withdrawal of the trademark appeal under § 71(3) MarkenG.

Decisão extraída

The refund request was rejected because the appeal fee is forfeited upon filing the appeal and withdrawal does not change that; no special circumstances making retention inequitable were shown.

Fundamentação extraída

The fee is a flat procedural fee, not consideration for a merits decision. A refund can only be justified by circumstances in the lower-office proceedings, not by the appeal proceedings. No procedural error by the Trademark Office was alleged or apparent, and the court's warning on the weak prospects of success gave no basis for reimbursement.

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