Trademark lacks distinctiveness and must remain free

BPatG 27 W (pat) 97/11Tribunal Federal de Patentes / Division 277 de ago. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Patent Court dismissed the applicant's appeal against the refusal to register the word mark 'Deutscher Preis für Arbeitsgeberattraktivität' for training and advertising services. It held that the sign lacked distinctive character and, in any event, was descriptive and had to remain free for use by others. The court also declined to order reimbursement of the appeal fee and saw no reason to grant leave to appeal on points of law.

Sumário Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Schutzfähigkeit einer Wortfolge, die als Sachangabe über einen Preis bzw. eine auszeichnungsfähige Leistung verstanden wird. Eine Marke fehlt es an Unterscheidungskraft, wenn das angesprochene Publikum das Zeichen lediglich als beschreibende Aussage und nicht als Herkunftshinweis auffasst (consid. 8–10). Selbst bei angenommener gewisser Eigenprägung bleibt die Eintragung ausgeschlossen, wenn das Zeichen zur Bezeichnung der Art, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann; solche Angaben sind freizuhalten und dürfen nicht monopolisiert werden (consid. 12–15).

Texto completo

BPatG — 27 W (pat) 97/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-07

Aktenzeichen: 27 W (pat) 97/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Deutscher Preis für Arbeitsgeberattraktivität" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 008 332.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. August 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle hat die Anmeldung der Wortmarke

2 Deutscher Preis für Arbeitsgeberattraktivität

3 für die Dienstleistungen Ausbildung und Werbung mit Beschluss vom 5. Januar 2010 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juli 2011 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, das nicht unterscheidungskräftige Zeichen beschreibe den Grund für einen Preis in freihaltungsbedürftiger Weise.

4 Die Anmelderin hat dagegen am 5. August 2011 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

II.

5 Über die zulässige Beschwerde kann, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden.

6 Die Anmelderin hatte seit Einlegung ihrer Beschwerde genügend Zeit, diese zu begründen. Der Aufforderung durch den Senat, die Beschwerde bis 1. August 2012 zu begründen, ist sie nicht nachgekommen.

7 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8 Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu sehen.

9 Handelt es sich bei einem Zeichen um eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

10 Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

11 Die in dem angemeldeten Zeichen liegende Sachaussage hat die Markenstelle zutreffend dargestellt.

12 Selbst wenn man der Wortfolge in ihrer konkreten Zusammenstellung und dem s in „Arbeits-„ eine gewisse Unterscheidungskraft zubilligen wollte, was der Senat nicht tut, stünde einer Registrierung als Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

13 Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

14 Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

15 Anders als Preis-Bezeichnungen, wie Nobelpreis, beschreibt „für Arbeitsgeberattraktivität“ die preiswürdige Leistung unmittelbar und damit auch Werbeaktivitäten, die darauf ausgerichtet sein können, Preise zu vergeben oder über Preise Lösungsvorschläge zu erhalten.

16 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

17 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Palavras-chave

trademark registrationdistinctivenessdescriptive signfreedom to useadvertising servicesappeal costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the sign lacks distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG

Decisão extraída

The sign is not capable of distinguishing the applicant's services from those of others.

Fundamentação extraída

The wording is understood by the relevant public as a factual statement about a prize or award and not as a trade mark indication of origin.

Questão jurídica principal

Whether the sign is excluded from registration under § 8(2) No. 2 MarkenG

Decisão extraída

Registration is barred because the wording describes characteristics of the services and must remain available to competitors.

Fundamentação extraída

Even assuming some distinctiveness in the composition, the expression directly describes an award-worthy service and related advertising activities; such descriptive signs may not be monopolized.

Questão jurídica principal

Whether the appeal fee should be reimbursed under § 71(3) MarkenG

Decisão extraída

No reimbursement was ordered.

Fundamentação extraída

The panel saw no reason to depart from the general rule.

Questão jurídica principal

Whether leave to appeal on points of law should be granted

Decisão extraída

No leave to appeal was granted because the case raised no fundamental legal question.

Fundamentação extraída

The decision applied settled case law to the specific facts only.

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