Trademark opposition withdrawal makes prior rejection decision ineffective

BPatG 29 W (pat) 119/10Tribunal Federal de Patentes / Division 2922 de dez. de 2010Granted

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Resumo Omnilex

The opponent withdrew the trademark oppositions and the appeal after the Patent Office had rejected the oppositions against trademark 307 46 815. The Federal Patent Court held that, under the analogous application of § 269 ZPO through § 82 MarkenG, the prior non-final rejection decision becomes ineffective upon withdrawal and must be declared ineffective on request, even though the opposition had been dismissed rather than upheld. The court also found a legitimate interest in such a declaration and made no costs order. Leave to appeal was granted because of a divergence from another senate decision.

Sumário Omnilex

§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO; Wirkungslosigkeit eines nicht rechtskräftigen Beschlusses nach Rücknahme des Widerspruchs: Die Rücknahme des Widerspruchs führt dazu, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden gilt und ein bereits ergangener, nicht rechtskräftiger Beschluss wirkungslos wird; hierüber entscheidet das Gericht auf Antrag durch deklaratorischen Beschluss. Eine Unterscheidung danach, ob die Vorentscheidung dem Widerspruch stattgegeben oder ihn zurückgewiesen hat, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Regelungszweck zu entnehmen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wirkungslosigkeitserklärung besteht auch bei Zurückweisung des Widerspruchs, weil der Ausspruch der Beseitigung des Rechtsscheins und der Rechtssicherheit dient.

Texto completo

BPatG — 29 W (pat) 119/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-22

Aktenzeichen: 29 W (pat) 119/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 29. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme" - zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos - Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss - Rechtschutzbedürfnis besteht auch, wenn Widerspruch durch die wirkungslose Entscheidung zurückgewiesen worden ist

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 46 815

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Dezember 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2009 ist wirkungslos, soweit die Widersprüche gegen die angegriffene Marke 307 46 815 aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen worden sind.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 13. November 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widersprüche aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 9. November 2010 die Widersprüche und die Beschwerde zurückgenommen und ausdrücklich Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt.

II.

2 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war ungeachtet der Beschwerderücknahme auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., RdNr. 384).

3 Nach dem bei der Rücknahme des Widerspruchs gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, wenn die Klage zurückgenommen wird, der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Nach dem gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog anzuwendenden § 269 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag über diese Wirkung durch (deklaratorischen) Beschluss. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat der Ausspruch der Wirkungslosigkeit auf Antrag zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.

4 Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat. Wie bereits dargelegt, sieht das Gesetz eine solche Unterscheidung aber nicht vor, sondern verpflichtet das Gericht bei Antragstellung in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit.

5 Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von Amtsbeschlüssen, die Widersprüche zurückweisen - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. Kunz-Hallstein, GRUR 2010, 760).

6 Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

7 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Patent Office decision rejecting the oppositions became ineffective after withdrawal of the oppositions and appeal.

Decisão extraída

Yes. Upon withdrawal of the opposition, the earlier non-final decision is ineffective; the court must declare this on request, even if the opposition had been rejected.

Fundamentação extraída

By analogy to § 269(3) and (4) ZPO via § 82(1) MarkenG, withdrawal causes the pending dispute to be treated as if never pending and any non-final decision to lose effect. The statute does not distinguish between decisions upholding or rejecting the opposition.

Questão jurídica principal

Whether the request for a declaration of ineffectiveness lacks a legitimate interest when the opposition had been rejected.

Decisão extraída

No. A legitimate interest exists because the declaration removes the appearance of an effective decision and provides legal certainty for later proceedings and transfers.

Fundamentação extraída

The declaration serves to eliminate the outward effect of an ineffective decision. Even the losing opponent has a protectable interest in obtaining a formal declaration that can be used as proof in later litigation and in dealings with successors in title.

Questão jurídica principal

Whether costs should be imposed against either party.

Decisão extraída

No costs order was made.

Fundamentação extraída

The court found no reason to deviate from the general cost rule under the trademark statute.

Questão jurídica principal

Whether the Rechtsbeschwerde should be allowed.

Decisão extraída

Yes, because the decision departs from a prior decision of another senate of the Federal Patent Court.

Fundamentação extraída

Leave was granted due to the divergence from the 27th Senate’s decision in the cited ‘flow’ case.

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