Refund of appeal fee denied in trademark case

BPatG 26 W (pat) 131/09Tribunal Federal de Patentes / Division 263 de nov. de 2010Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The applicant challenged the refusal of a three-dimensional trademark and later withdrew the application, but sought reimbursement of the appeal fee, alleging that the German Patent and Trade Mark Office had ignored her written appeal reasoning and thereby breached her right to be heard. The Federal Patent Court held the request admissible but unfounded. Even assuming a defect in the first-instance proceedings, the hearing had been cured on appeal. In addition, there was no causal link between any procedural defect and the filing of the appeal, because the applied-for mark lacked distinctiveness and the same result would have been reached in any event. The request for reimbursement was therefore denied.

Sumário Omnilex

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Gehörsverletzung nur bei Billigkeit und erforderlichem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Beschwerdeeinlegung. Eine Rückzahlung scheidet aus, wenn der Mangel in der Beschwerdeinstanz geheilt wird oder wenn die angefochtene Entscheidung inhaltlich ohnehin in gleicher Weise hätte ergehen müssen, sodass die Beschwerde auch ohne das Fehlverhalten veranlasst gewesen wäre (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG; consid. 4 ff.).

Texto completo

BPatG — 26 W (pat) 131/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-03

Aktenzeichen: 26 W (pat) 131/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - Rückzahlung der Beschwerdegebühr -

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 43 432.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Nachdem sie zunächst Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung der dreidimensionalen Marke 305 43 432.2/21 „Kandoo-Box“

2 durch die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 14.04.2009 eingelegt hatte, hat die Anmelderin inzwischen ihre Markenanmeldung mit Schriftsatz vom 18.10.2010 zurückgenommen. Nunmehr beantragt sie in den Schriftsätzen vom 06.10.2009 und 19.10.2010, die Beschwerdegebühr zurückzubezahlen. Ihren Antrag begründet die Anmelderin damit, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die fristgerecht zu den Akten gereichte Erinnerungsbegründung in seiner Entscheidung über die Erinnerung vom 14.04.2009 nicht gewürdigt und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

II.

3 Der auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet, denn die Voraussetzungen zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG liegen nicht vor.

4 Zwar weist die Anmelderin zu Recht daraufhin, dass diese Möglichkeit grundsätzlich gemäß § 71 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 3 MarkenG gegeben sein kann, wenn der angegriffene Beschluss der Markenstelle unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefasst wurde. Im vorliegenden Fall ist unklar, wann der bei den Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes befindliche Schriftsatz vom 12.12.2008, mit welchem die Anmelderin ihre Erinnerung begründet hat, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, denn auf dem Schriftstück fehlt der Eingangsstempel. Für die Frage der Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann der Eingangszeitpunkt der Erinnerungsbegründung allerdings dahinstehen.

5 Denn zum einen ist das rechtliche Gehör in der Beschwerdeinstanz inzwischen nachgeholt worden.

6 Zum anderen scheidet eine Rückzahlung in den Fällen aus, in denen es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Fehlverhalten der Markenstelle und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung fehlt. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch ohne das entsprechende Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre und deshalb ohnehin Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatGE 32, 36, 38 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der angemeldeten Marke, wie die Markenstelle zur Überzeugung des Senats im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auch unter Berücksichtigung des Erinnerungsvorbringens der Anmelderin hätte die Erinnerung keinen Erfolg haben können, so dass die Anmelderin ohnehin hätte Beschwerde einlegen müssen. Dass sie sich mit einer negativen Erinnerungsentscheidung endgültig abgefunden hätte, trägt sie selbst nicht vor. Bei dieser Sachlage kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht. Deshalb war auch der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Palavras-chave

trademarkappeal feeright to be heardcausal linkdistinctivenessrefundprocedural defect

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal fee should be refunded under § 71(3) MarkenG due to an alleged violation of the right to be heard.

Decisão extraída

Refund was not warranted because the causal link between any procedural defect and the need to file the appeal was lacking.

Fundamentação extraída

Any hearing defect was cured in appeal proceedings, and the mark lacked distinctiveness in any event, so the office would have reached the same result and the applicant would have had to appeal regardless.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.